Allerdings kann die Kassenärzt- liche Vereinigung auch Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im wesent- lichen spezielle Leistungen (etwa der Psychotherpie) erbringen, die Zu- ordnung ausschließlich zur fachärzt- lichen Versorgung gestatten.
Ärzte für Laboratoriumsmedi- zin, Mikrobiologie und Infektions- epidemiologie, Nuklearmedizin, Pa- thologie und Radiologie (Radiologi- sche Diagnostik) können, so po- stuliert das KBV-Konzept, nur auf Überweisung in Anspruch genom- men werden. Das gleiche gilt für er- mächtigte Arzte.
Das Leistungsspektrum der an der fachärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte soll sich nach den weiterbildungsrechtlichen Vorschrif- ten sowie der Erfüllung jeweils vor- gegebener Qualifikationsanforde- rungen richten. Zur fachärztlichen Versorgung gehört nicht eine regel- mäßige Hausbesuchstätigkeit. (Aller- dings gibt es auch Ausnahmen, etwa, wenn der Urologe „seinen" Patien- ten nach einem urologischen Eingriff zu Hause besucht und ärztlich ver- sorgt).
Uberweisungen unter Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind prinzipiell auf die Ergänzung der gebietsbezogenen Diagnostik und Therapie des über- weisenden Arztes zu beschränken.
Rundherum positiv schätzt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung den neu- geschaffenen „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern"
ein. Mit derzeit 225 eigenen Ärzten und externen Mitarbeitern, die sich auf 114 Haupt- und Nebenstellen verteilen, sei die Nachfolge-Organi- sation des Vertrauensärztlichen Dienstes weder eine Superkontroll- behörde noch ein Spitzeldienst der Krankenkassen. Vielmehr gewähr- leiste er auf Landesebene eine wohnortnahe Aufgabenerfüllung.
Der überweisende Arzt soll sicher- stellen, daß Befundmitteilungen, -berichte und Arztbriefe auch dem Hausarzt zur Kenntnis gebracht wer- den.
Falls im Rahmen der fachärzt- lichen Versorgung eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist, soll der Facharzt an einen an der hausärzt- lichen Versorgung teilnehmenden Arzt überweisen.
Übergangsregelungen notwendig
Jaaammi
• Ein so umfassendes perspek- tivisches Strukturmodell bedarf großzügiger Übergangsregelungen nach Inkrafttreten der Neuregelung.
Die KBV schlägt dazu einen Zeit- raum von mindestens zehn Jahren vor — ein Zeitraum, der ausreichen dürfte, um „Besitzstände" zu wahren und die bereits im Studium befind- lichen Aspiranten zu orientieren.
Da das geltende Weiterbil- dungsrecht durch das KBV-Struktur- konzept mittelbar berührt wird, re- sultiert daraus gegebenenfalls auch Handlungsbedarf zur Überarbeitung und Weiterentwicklung der Weiter- bildungsordnung, vor allem im Fach
„Innere Medizin". Ein Gespräch auch über diese Frage hat die KBV mit der Bundesärztekammer aufge- nommen Dr. Harald Clade
Seine Hauptaufgabe wird darin gesehen, daß Leistungsmißbrauch, der ja zu Lasten jedes einzelnen Bei- tragszahlers geht, aufgedeckt oder verhindert wird. Er werde auch im- mer dann eingeschaltet, wenn es um schwierige medizinische Sachverhal- te geht, die der Sachbearbeiter einer Krankenkasse vor Ort nicht ohne fachkundigen Rat lösen kann.
Wichtig ist dieser Rat insbeson- dere für die neueingeführten Kas- senleistungen bei Pflegebedürftig- keit, bei der Kostenübernahme im Ausland oder vor der Bewilligung
von Kuren und für ungewöhnlich aufwendige Leistungen, wie sie bei- spielsweise in der Kieferorthopädie und bei der künstlichen Befruchtung anfallen. Doch auch bei Pflegesatz- verhandlungen, beim Prüfgeschäft und bei der Beurteilung neuer Un- tersuchungs- und Behandlungsme- thoden steht der Medizinische Dienst zur Verfügung.
In der neugegründeten, als sach- gerecht und zeitgemäß eingestuften Organisation, die in Bayern am 1. November 1989 ihren Dienst auf- nahm und jetzt in Würzburg der Öf- fentlichkeit vorgestellt wurde, sieht das Staatsministerium „ein Stück Umsetzungsrealität der Gesund- heitsreform, mit der die Krankenkas- sen in Bayern auch ihre gemeinsame Handlungsfähigkeit bewiesen ha- ben".
Mit diesem Hinweis wird nach- drücklich das Novum hervorgeho- ben, daß die Kosten des landesweit organisierten Dienstes, entspre- chend ihrem Mitgliederanteil, von allen Kassenarten Bayerns gemein- sam getragen werden.
Flankierendes Element zur Strukturreform
Das Staatsministerium für Ar- beit und Sozialordnung sieht im neu- en Medizinischen Dienst ein „flan- kierendes Element", das an entschei- dender Stelle dazu beiträgt, daß die Ziele der Gesundheitsreform er- reicht werden können. Zur Stabilität der Beitragssätze und zu möglichen Beitragssenkungen habe er bereits erkennbar beigetragen. Vor diesem Hintergrund sah sich das Ministeri- um sogar dazu animiert, eine Klinge für den Bonner Bundesgesundheits- minister zu schlagen: Wenn die kriti- schen Stimmen zum GRG jetzt sehr viel leiser geworden seien, so habe dies seinen guten Grund: „Es hätte keine realistische Alternative gege- ben."
Schließlich fiel auch noch ein Extrabonbon für die Versicherten ab: Sie brauchten nicht zu befürch- ten, nun in größerem Ausmaß als bisher untersucht zu werden — oft ge- nüge völlig eine Prüfung anhand der Akten. KG
Medizinischer Dienst
Weder Spitzeldienst noch Superkontrolle
A-1240 (20) Dt. Ärztebl. 87, Heft 16, 19. April 1990