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Archiv "Der neue Gehaltstarif für Arzthelferinnen: Rückwirkend seit dem 1. April dieses Jahres in Kraft" (02.06.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung Dieses Gesetz — so nicht!

sundheitspolitisch so schwerwie- genden Weichenstellung nicht klare- re Positionen beziehen. Aus vielen und vor allem aus jüngsten politi- schen Gesprächen mit maßgeben- den Unionspolitikern weiß ich aber auch um die Ernsthaftigkeit ihrer Be- mühungen und die schwere politi- sche Verantwortung. Angesichts des heutigen politischen Klimas und an- gesichts der so angespannten ge- samtwirtschaftlichen Situation, ver- schärft durch die anhaltend hohe Ar- beitslosenquote, muß nach meinem Empfinden auch Verständnis für das Ringen um einen tragbaren politi- schen Kompromiß aufgebracht werden.

Zum Krankenversicherungskosten- dämpfungsgesetz werden von der Opposition, und auch hier nenne ich nur Schwerpunkte, die Regelungen zur Arzneimittelverordnung, die Ein- führung einer prä- und poststationä-

ren Behandlung, die Beseitigung der Ersatzkassen und die Regelungen zur Weiterentwicklung der Gesamt- vergütung mit bundeseinheitlichen Orientierungsdaten abgelehnt. An- stelle der Regelungen im § 368 f wird bekanntlich die Einführung einer ,konzertierten Aktion' befürwortet, wobei aber bis heute insofern deut- liche Abstriche zu erkennen sind, als eine solche konzertierte Aktion, wenn auch subsidiär, so doch ins Gesetz aufgenommen werden soll.

Dabei will man allerdings, soweit dies zur Zeit erkennbar ist, die Be- rücksichtigung von Art und Umfang ärztlicher Leistungen ohne ihre Ein- schränkung auf Gesetz und Satzung ebenso aufnehmen wie die Berück- sichtigung der Grundlohnsumme.

Man will aber dennoch nicht eine solche konzertierte Aktion in Frei- heit, also unabhängig von gesetzli- chen Bindungen, quasi als ein Mora-

torium verstanden wissen, sondern diese Regelung im Gesetz fest- und fortschreiben. Eine solche Aufnah- me der ,konzertierten Aktion' in das Gesetz bedeutet aber für mich die Gefahr— und diese ist im Hinblick auf die anhaltend schlechte gesamtwirt- schaftliche Entwicklung groß —, daß das Arbeitsministerium die Möglich- keit einer permanenten Einwirkung auf die vertraglichen Beziehungen, zum Beispiel zwischen Krankenkas- sen und Ärzten, erhält.

Wir sind natürlich weiterhin intensiv darum bemüht, allen verantwortli- chen Politikern, vornehmlich denen der Opposition, zu verdeutlichen, auf Grund welcher sachlichen Argumen- te wir zur Erhaltung der freiheitlichen Grundzüge unseres Gesundheitswe- sens so beinahe verzweifelt darum ringen, daß dieses Gesetz so nicht Gesetz wird." M/DÄ

Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Bundesarbeitsminister Dr. Ehrenberg hat hinter verschlosse- Die nachdrückliche Ablehnung der Bestimmungen der

Gesetzentwürfe zur Renten- und zur Krankenversiche- rung durch die organisierte Ärzte- und Zahnärzteschaft, durch die Berufsorganisationen der Apotheker, der Ver- bände der Krankenhäuser, die pharmazeutische Industrie und die Selbstverwaltungen der Ersatzkrankenkassen wird vonder Bundesregierung und den Parteien der Regie- rungskoalition als unverantwortlicher Gruppenegoismus gebrandmarkt. Die Notwendigkeit der Verabschiedung der Gesetze wird damit begründet, daß nur so die soge- nannte Kostenexplosion in der Krankenversicherung erfolgreich bekämpft werden kann.

Tatsache ist demgegenüber, daß es den freiwilligen Bemühun- gen von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Kranken- häusern usw. gelungen ist, die Kostenentwicklung bei den Krankenkassen bereits im Jahre 1976 erfolgreich zu dämpfen.

Die Regierungskoalition behauptet, durch diese Gesetze würden die Renten gesichert und die Kosten der Kranken- versicherung ohne einen Leistungsverlust gedämpft.

Beides trifft nicht zu!

Die Renten sind durch die vorgesehenen gesetzlichen Rege- lungen auf längere Sicht kaum sicherzustellen. Die vorge- sehene Mehrbelastung der Krankenkassen durch eine Kostenverlagerung aus der Rentenversicherung wird bis 1980 rund 31 Milliarden erreichen. Deshalb müssen die Beiträge zur Krankenversicherung nach Angaben der Krankenkassen in Kürze um ca. 10 -15 Prozent erhöht werden.

nen Türen die Verminderung von Leistungen der Kran- kenversicherung bei steigenden Beiträgen bestätigen müssen. Warum wird dies alles von der Regierungskoali- tion in der Öffentlichkeit verschwiegen?

Warum werden die Gründe für unsere Ablehnung der Gesetz- entwürfe entstellt und immer wieder als dem Allgemein- wohl widersprechend verteufelt?

Wir sehen in den Auswirkungen beider Gesetzentwürfe den Weg in die Sozialisierung des Gesundheitswesens! Wir sehen nach wie vor gegenüber dem geltenden Recht er- hebliche Verluste an Gestaltungsraum für die Selbstver- waltungen in der Krankenversicherung und an Ver- tragsfreiheit!

Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Die Zeit ist nur noch kurz! Wir richten die dringende Bitte an den Bundesrat, aber auch noch einmal an die Abgeord- neten des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwürfen in der vorliegenden Form ihre endgültige Zustimmung zu versagen!

Helfen Sie uns bitte bei unseren Bemühungen!

Aktionsgemeinschaft der deutschen Ärzte Haedenkampstraße 5, 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Am 18. Mai 1977 erschien der hier sehr verkleinert wiedergegebene Anzeigentext in großen deutschen Tageszeitungen

1452 Heft 22 vom 2. Juni 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

Der neue Gehaltstarif für Arzt-

helferinnen

Rückwirkend seit dem 1. April dieses Jahres in Kraft

Wie alljährlich fanden im Mai wieder Verhandlungen um die Gehaltstarife der Arzthelferinnen statt. In Frank- furt vereinbarten die Tarifparteien — der Berufsverband der Arzthelferin- nen — der Verband der weiblichen Angestellten — die Deutsche Ange- stelltengewerkschaft — die Gewerk- schaft Öffentliche Dienste, Trans- port und Verkehr einerseits und an- dererseits die „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingun- gen der Arzthelferinnen" —, daß die tariflichen Gehälter für Arzthelferin- nen rückwirkend ab 1. April 1977 um 5 Prozent bis 6 Prozent erhöht wer- den. (Genaueres ist der Gehaltsta- belle zu entnehmen, die auf Seite 1504 veröffentlicht wird.)

Erfahrenen Arzthelferinnen steht jetzt eine

höhere Anhebung zu

Neu an ihr ist eine erstmalig lineare Erhöhung in Verbindung mit stei- genden Steigerungssätzen. Es wurde vereinbart, im 1. bis zum 4.

Berufsjahr einschließlich die Gehäl- ter um jeweils 5 Prozent zu erhöhen (Basis 1976), vom fünften bis ein- schließlich 26. Berufsjahr jedoch jährlich eine 0,lprozentige Erhö- hung zu gewähren, so daß die erfah- renen und besonders qualifizierten Arzthelferinnen — zum Beispiel mit zwanzig und mehr Berufsjahren — eine weit höhere Anhebung ihrer Gehaltstarife erwarten können als die jüngeren und weniger erfahre- nen Arzthelferinnen. Diese Rege-

lung hat im wesentlichen den Sinn, die bewährten und länger im Berufs- leben stehenden qualifizierten Kräfte zu fördern. Damit ist auch den bekannten und leistungsfeindlichen Nivellierungstendenzen der Gewerk- schaften, die vor allem eine Erhö- hung der untersten Gehaltsstufen vorsahen, ein Riegel vorgeschoben.

Die Arbeitgeberseite bekannte sich mit diesem Abschluß eindeutig zum Leistungsprinzip. Gleichfalls hat diese Regelung auch arbeitsmarkt- politische Wirkungen.

Mit einer durchschnittlichen Erhö- hung von etwa 6 Prozent bewegen sich die Tarifabschlüsse für den Be- reich der Arzthelferinnen durchaus im Rahmen der in den übrigen Be- reichen der Wirtschaft geführten Verhandlungen und Abschlüsse.

Gewerkschafts-Forderungen lagen in

„schwindelerregender Höhe"

Die gewerkschaftlichen Forderun- gen lagen wie alljährlich zum Teil in schwindelerregender Höhe, wobei unter diesen Umständen die Forde- rungen des Berufsverbandes der Arzthelferinnen mit 8 Prozent noch als gemäßigt zu bezeichnen sind, hingegen aber von gewerkschaftli- cher Seite teilweise eine Erhöhung von bis zu 15 Prozent für angemes- sen gehalten wurde. Dies versuchte man in der Argumentation durch so- genannte „Strukturverbesserun- gen" zu kaschieren.

Im einzelnen sieht der neue Gehalts- tarifvertrag vor:

Das Anfangsgehalt für Arzthelfe- rinnen, die gerade ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben, beträgt nunmehr 1185 DM monatlich. Bis zum vierten Berufsjahr einschließ- lich findet eine 5prozentige Steige- rung jeweils statt, so daß im vierten Berufsjahr 1302 DM monatlich zu zahlen sind. Ab dem fünften Berufs- jahr wächst die prozentuale Steige- rungsrate kontinuierlich an, so daß etwa im 16. Berufsjahr 1635 DM und im 26. Berufsjahr 1851 DM zu zahlen sind.

Nicht wie in dem Tarifvertrag des Vorjahres (ab dem achten Berufs- jahr eine zweijährige Steigerung) wird ab 1977 alljährlich eine Steige- rung vorgesehen (vgl. Gehalts- tabelle).

Eine Anhebung der Auszubilden- denvergütung wurde gleichfalls ver- einbart; im ersten Halbjahr werden nunmehr monatlich 340 DM zu zah- len sein, im zweiten Halbjahr 360 DM, im dritten Halbjahr 380 DM mo- natlich. Die Ausbildungsvergütungs- tabelle endet mit dem vierten Halb- jahr, wo 400 DM monatlich zu leisten sind.

Die Entgeltgrenze für die Soziallei- stungen des Arbeitgebers liegt für das Jahr 1977 bei 340 DM. In der Vergangenheit mußte der Arbeitge- ber die vollen Soziallasten vielfach alleine tragen, da die Auszubilden- denvergütung diese sogenannte Entgeltgrenze nicht überstieg. Da die Entgeltgrenze in diesem Jahr bei 340 DM liegt und die vertraglich ver- einbarte Anfangs-Auszubildenden- vergütung 345 DM im Monat beträgt, kommt diese Sonderregelung für das Jahr 1977 nicht zum Tragen. Der Arbeitgeber kann also die Beiträge des Arbeitnehmers zu Sozial- und Krankenversicherung in der recht- lich zulässigen Höhe von der Vergü- tung abziehen.

Im Paragraphen 2 des Gehaltstarif- vertrages ist im übrigen darauf hin- gewiesen, daß — wenn eine geringe- re als die nach dem Tarifvertrag zu- stehende Ausbildungsvergütung mit dem Sorgeberechtigten vereinbart sein soll — es zur Folge haben kann, daß der Arbeitgeber wieder alleine beitragspflichtig ist. Auch die

„Sachbezugswerte", etwa Kost und Wohnung der Arzthelferin im Arzt- haus, können außerdem vom Netto- gehalt abgezogen werden. Auskunft über die Höhe dieser Werte erteilt das zuständige Finanzamt oder die Kranken kasse.

O

Bruttogehälter — Die dem Tarif- vertrag zugrunde liegende Staffe- lung nach Berufsjahren geht davon aus, daß die Arzthelferin mit einem Lebensalter von 18 Jahren (nach-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 22 vom 2. Juni 1977 1453

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