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Archiv "Für Arzthelferinnen 5,4 Prozent mehr: Neuer Gehaltstarifvertrag rückwirkend ab 1. April" (03.06.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

heute an der Spitze der deutschen Kassenärzte vor eine ähnliche Si- tuation gestellt. Sie ist allerdings durch die Finanzkrise der sozialen Krankenversicherung und durch die öffentliche Diffamierung der Ärzte, speziell der Kassenärzte,

noch erheblich verschärft worden.

An der Abwehr unqualifizierter Angriffe ist er wesentlich mitbetei- ligt. Um sozialpolitisch ein Zeichen zu setzen, hat er einen zeitlich be- grenzten besonderen Stabilitäts- beitrag der Kassenärzte angeboten und realisiert. Er kann mit Recht erwarten, daß an den Pfeilern des Kassenarztrechtes nicht gerüttelt wird, denn: „Ein Haus steht und fällt mit seinen Grundmauern."

Schon bei der Verleihung des Gro- ßen Bundesverdienstkreuzes wäh- rend des Deutschen Ärztetages 1972 in Westerland würdigte der Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung, Walter Arendt, daß Muschallik ein Beispiel für Mut und Überzeugungsfähigkeit gegeben habe. Er hob seine besonderen Verdienste bei der Diskussion über die Einführung präventiver Maß- nahmen als Pflichtleistung der so- zialen Krankenversicherung hervor und würdigte vor allem seine kon- kreten Vorschläge und Maßnahmen zur Verbesserung der kassenärztli- chen Versorgung dort, wo Engpäs- se aufgetreten waren. Der stetigen Weiterentwicklung und Verbesse- rung der kassenärztlichen Versor- gung auf wissenschaftlich fundier- ter Basis dient auch eine Stiftung der Kassenärztlichen Vereinigun- gen der Länder und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, das

„Zentralinstitut", dessen Kura- toriumsvorsitzender Hans Wolf Mu- schallik ist.

Die Fülle der Aufgaben wächst ständig. Sie im einzelnen aufzuzäh- len, verbieten Raum und Zeit. Mu- schallik ist ein ideenreicher und hochgeschätzter Sachverständiger für die Vertragspartner, für die Ge- sundheits- und Sozialpolitiker in Bund und Land, im Bundesgesund- heitsrat sowie in der Kommission zur Weiterentwicklung des Kassen-

arztrechtes beim Bundesarbeitsmi- nister. Er ist aufgeschlossen jedem gegenüber, der gleich ihm zugun- sten der Patienten um die Erhal- tung des Friedens in der sozialen Krankenversicherung bemüht ist.

Ohne Mitwirkung der Kassenärzte kann es diesen Frieden ohnehin nicht geben, und ohne gemeinsa- mes Wirken von gleichberechtigten Partnern würde die gesamte Ge- sundheitspolitik Schaden leiden.

Auf Grund seiner großen Vitalität und seiner außerordentlichen Lei- stungsbreite merkt man Hans Wolf Muschallik sein Lebensalter nicht an. Der Chronist kann nur hoffen und wünschen, daß Muschallik noch lange in der Lage sein wird, an der Spitze der deutschen Kas- senärzte zu wirken. Für ihn gilt in besonderem Maß das Wort von Ch.

Boll: „Für einige Menschen besteht die Pflicht, im Interesse anderer die Schaffenskraft nicht erlahmen zu lassen."

Hans Wolf Muschallik hat ge- wünscht, daß aus Anlaß seines 65.

Geburtstages von einer besonde- ren Feier Abstand genommen und statt derer ein angemessener Be- trag der Stiftung „Ärzte helfen Ärz- ten" überwiesen wird. Wenn auch viele Freunde und Kollegen gerade ihn in einer Feierstunde gern ge- ehrt gesehen hätten, wird seinem Wunsch sicherlich mit Respekt ent- sprochen.

Mir, dem Chronisten, der hier für die ganze Kassenärzteschaft spre- chen darf, bleibt nach dieser skiz- zenhaften Würdigung nur noch, Hans Wolf Muschallik für seinen Einsatz und das bisher Geleistete herzlich zu danken. Ihn begleiten alle guten Wünsche ungezählter Freunde und Kollegen (nicht nur der ärztlichen) für sein persönli- ches Wohlergehen und sein weite- res erfolgreiches berufspolitisches Wirken in einen neuen Lebensab- schnitt.

„Buten und binnen — wagen und winnen". Hierzu allzeit gute Fahrt und eine Handbreit' Wasser unter dem Kiel! Friedrich Voges

Für Arzthelferinnen 5,4 Prozent mehr

Neuer Gehaltstarifvertrag rückwirkend ab 1. April

Im Mai fanden in Düsseldorf Ver- handlungen um die Gehalts- tarife der Arzthelferinnen statt.

Im Ergebnis läßt sich festhalten, daß die tariflichen Gehälter für Arzthelferinnen rückwirkend vom 1. April 1976 an um insgesamt etwa 5,4 Prozent erhöht werden. (Ge- naueres ist der Gehaltstabelle auf Seite 1583 zu entnehmen).

Die gewerkschaftlichen Forderun- gen, die dieser Tarifrunde zugrun- de lagen, bewegten sich um Erhö- hungen von 8 bis 10 Prozent. Mit der 5,4prozentigen Erhöhung be- wegen sich die in Düsseldorf ge- führten Verhandlungen im Rahmen der Tarifabschlüsse der übrigen Wirtschaft. Im einzelnen sieht der neue Gehaltstarifvertrag vor:

O Das Anfangsgehalt für die Arzt- helferin, die gerade ihre Ausbil- dung erfolgreich beendet hat, be- trägt nun 1128,— DM monatlich.

O Bis zum 8. Berufsjahr ist an- schließend eine jährliche Steige- rung bis auf 1390,— DM monatlich vorgesehen.

• Nach dem 8. Berufsjahr sind steigende Gehaltstarife für Arzt- helferinnen alle zwei Jahre, jedoch höchstens bis zum 26. Berufsjahr vereinbart worden. Tarifliches End- gehalt für die im 26. Berufsjahr täti- ge Arzthelferin ist nach der zum 1. April 1976 in Kraft getretenen Regelung 1726,— DM monatlich.

In diesem Zusammenhang mag ein Blick auf vergleichbare Berufe von Interesse sein (wobei verdeutlicht werden muß, daß im Grunde ge- nommen ein Vergleich mit der Arzthelferin und anderen Berufs- gruppen nur unter großen Vorbe- halten gemacht werden kann). So erhält die gelernte Verkäuferin ein Anfangsgehalt von 1118,— DM bis 1567,— DM; die Telefonistin be- ginnt mit 1189,— bis 1670,— DM;

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft

23 vom

3.Juni 1976 1537

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Die Information:

Bericht und Meinung

Gehaltstarif für Arzthelferinnen

während der Ecklohn eines In- stallateurs — auch ein Ausbil- dungsberuf — bei 1475,— DM liegt.

Alle diese Beträge, den Tarifverträ- gen von 1975 entnommen, lassen erkennen, daß der Ausbildungsbe- ruf der Arzthelferin sich durchaus harmonisch in die Reihe der mögli- cherweise vergleichbaren Ausbil- dungsberufe einordnet.

0 Eine Anhebung der Vergütung der Auszubildenden wurde eben- falls vereinbart, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß die im vorigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung im 4. Halbjahr für die- sen Tarifvertrag übernommen wur- de, somit in der letzten Vergü- tungsgruppe keine Erhöhung in 1976 vorgenommen wird und 360,—

DM monatlich weitergezahlt wer- den. Dieser Regelung konnten die Gewerkschaften nur unter großen Vorbehalten zustimmen.

Die halbjährlich vorzunehmende Erhöhung der Ausbildungsvergü- tung erschien den ärztlichen Ver- handlungspartnern besonders ver- teidigenswert (obwohl durchaus Stimmen aufkamen, nur eine jähr- liche Erhöhung vorzunehmen). Bei der Erhöhung der Ausbildungsver- gütung ging man nicht davon aus, prozentual eine Erhöhung der Ver- gütung vorzunehmen, sondern durch feste Zusatzbeträge eine hö- here Ausbildungsvergütung festzu- setzen, die sich allerdings im Rah- men der 5,4prozentigen Erhöhung bewegt.

Bruttogehälter

Die dem Tarifvertrag zugrunde lie- gende Staffelung nach Berufsjah- ren geht davon aus, daß die Arzt- helferin mit einem Lebensalter von 18 Jahren (nach bestandener Ab- schlußprüfung bei der Ärztekam- mer) in den Beruf eintritt. Es sei noch einmal darauf verwiesen, daß die ausgehandelten Tarifgehälter Bruttogehälter sind, mit anderen Worten, von den vertraglich verein- barten Arbeitsentgelten müssen alle zulässigen Lohnabzüge vorge- nommen werden, soweit im indivi- duellen Arbeitsvertrag keine ande-

re Regelung getroffen worden ist.

Somit kommen in Abzug nicht nur der entsprechende Prozentsatz der Lohnsteuer sowie auch 50°/o zum Beitrag der gesetzlichen Kranken-, Sozial- und Arbeitslosenversiche- rung hinzu. Der Beitrag für die Ar- beitslosenversicherung ist je Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ab 1.

Januar 1976 auf je 1,5°/o der Be- messungsgrundlage festgesetzt.

Trotz dieser Trennung ist der Ar- beitgeber zur Abführung der Bei- träge alleine verantwortlich.

In der Vergangenheit mußte der Arbeitgeber die vollen Beiträge zur Sozialversicherung alleine tragen, wenn die Auszubildendenvergü- tung eine bestimmte Grenze (1975:

280 DM) nicht überstieg. Im laufen- den Jahr liegt diese Grenze bei 310 DM. Da die vertraglich vereinbarte Anfangsauszubildendenvergütung 315 DM im Monat beträgt, kommt diese Sonderregelung nach Ab- schluß der neuen Tarifverträge im Jahre 1976 nicht mehr zum Tragen.

Der Arbeitgeber kann also die Bei- träge des Arbeitnehmers zur So- zial- und Krankenversicherung in der rechtlich zulässigen Höhe von der Vergütung abziehen. Hingewie- sen werden muß auf die besondere Regelung in § 2 des vorliegenden Tarifwerks. Sollte danach eine ge-

ringere als die nach dem Tarifver- trag zustehende Ausbildungsvergü- tung mit dem Sorgeberechtigten vereinbart worden sein, so kann das zur Folge haben, daß der Ar- beitgeber wieder alleine beitrags- pflichtig ist. Auch die „Sachbe- zugswerte", etwa Kost und Woh- nung der Arzthelferin im Arzthaus, können außerdem vom Nettogehalt abgezogen werden. Auskunft über die Höhe erteilt das zuständige Fi- nanzamt sowie die Krankenkasse.

Anwendungsbereich

Die tarifvertraglichen Normen gel- ten unmittelbar zwingend nur für die Mitglieder der vertragschlie- ßenden Organisationen. Durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerich- te, die bei arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten die bestehenden Tarif- verträge zugrunde legen, wird der

Anwendungsbereich aber de facto über den Rahmen des Tarifver- tragsgesetzes ausgedehnt.

In den Erläuterungen zu den all- jährlich abgeschlossenen Tarifver- trägen haben die Arbeitsgemein- schaft zur Regelung der Arbeitsbe- dingungen der Arzthelferinnen so- wie der Vorstand der Bundesärzte- kammer wiederholt empfehlend darauf hingewiesen, daß die vorge- legten Tarifverträge (Gehalts- wie Rahmentarifverträge) bei der Aus- gestaltung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen normierend herangezogen und entsprechend angewendet werden sollten.

Zuschläge

Im §3 des Gehaltstarifvertrages wird bestimmt, daß bei Mehr-, Sonntags-, Feiertags- sowie Nacht- arbeit Zuschläge zu zahlen sind, deren Höhe sich nach der Zahl der Arbeitsstunden (im Monat) bemißt. In dem zur Zeit gültigen Manteltarifvertrag (von 1974) für Arzthelferinnen sind Arbeitszeitver- kürzungen vereinbart worden, die zur Folge haben, daß der Quotient zur Zuschlagsberechnung nunmehr bei einem Stundensatz von 1/173 des Monatsgehaltes der Berech- nung zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt bereits ab 1. Januar 1976.

In den für September 1976 anste- henden Verhandlungen für einen neuen Manteltarifvertrag — gekün- digt ist er inzwischen von allen Verhandlungspartnern — wird von ärztlicher Seite die Forderung nach Einführung einer besonderen Zu- schlagsregelung für den Notfallbe- reitschaftsdienst erhoben. Die jetzt bestehende Regelung ist als wenig zufriedenstellend und zum Teil auch als unzumutbar anzusehen.

Laufzeit

Dieser Gehaltstarifvertrag tritt rück- wirkend zum 1. April 1976 in Kraft.

Als Laufzeit sind wiederum 12 Mo- nate vorgesehen. Eine Kündigung des Gehaltstarifvertrages ist somit zum 30. März 1977 möglich. AwA

1538 Heft 23 vom 3. Juni 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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