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Archiv "Bekanntmachungen: Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen" (08.01.2001)

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(1)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A62 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 1–2½½8. Januar 2001

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arz- helferinnen*), die im Bundesgebiet in den Praxen niedergelassener Ärzte tätig sind. Liegt der Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern, so gilt dieser Ver- trag, soweit in den nachfolgenden Vor- schriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Arzthelferinnen im Sinne des Ta- rifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelfe- rin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich ge- prüfte Kranken- und Kinderkranken- schwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt entspre- chend auch für Auszubildende.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag be- stimmt unmittelbar und zwingend den In- halt aller Arbeitsverträge zwischen Mit- gliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Re- gelung der Arbeitsbedingungen der Arzt- helferinnen und Mitgliedern der tarif- vertragschließenden Arbeitnehmerorga- nisationen.

(2) Sind nicht beide Partner des Ar- beitsvertrages Mitglied der Tarifvertrags- partner, so gelten die tariflichen Bestim- mungen, wenn im Arbeitsvertrag auf die- sen Gehaltstarifvertrag oder auf den Ge- haltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschwei- gend Bezug genommen wird.

§ 3

Gehälter für voll- und teilzeit- beschäftigte Arzthelferinnen (1) Ab 1. Januar 2001 gilt folgende Ge- haltstabelle für vollbeschäftigte Arzthel- ferinnen (Tabelle 1):

(2) Ab dem 1. Januar 2001 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundesländern 83 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundeslän- dern gemäß Tabelle 2:

(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegations- fähigkeit) auszugehen. Die Gesamtver- antwortung des Arztes bleibt dabei im- mer unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitio- nen:

Tätigkeitsgruppe I:

Ausführen von Tätigkeiten nach An- weisungen, wobei Fachkenntnisse vor- ausgesetzt werden, wie sie durch eine ab- geschlossene Berufsausbildung als Arzt- helferin mit der Prüfung vor der Ärzte- kammer erworben werden.

Tätigkeitsgruppe II:

Ausführen von Tätigkeiten nach allge- meinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die über die Anforderungen in Gruppe I hinaus erworben worden sind. Es werden 3 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III:

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die gründliche Fach- kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen sowie Fortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem be- stimmten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von besonderer

Bekanntmachungen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Herbert- Lewin-Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsver- band der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Johannes-

Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer e.V., Konstantinstraße 33, 53179 Bonn, und der Gewerkschaft Öffent- liche Dienste, Transport und Verkehr, Theodor- Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

´ Tabelle 1CC´

Ab dem 1. Januar 2001 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzthelferinnen:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 2 515 – – –

4.– 6. 2 746 2 884 – –

7.–10. 2 977 3127 3276 3573

11.–16. 3150 3308 3465 3780

17.–22. 3353 3523 3690 4 024

ab dem 23. 3556 3734 3911 4 266

´ Tabelle 2CC´

Ab dem 1. Januar 2001erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundes- ländern 83 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundesländern gemäß folgender Tabelle:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 2 088 – – –

4.– 6. 2 280 2 394 – –

7.–10. 2 471 2 596 2 720 2 966

11.–16. 2 615 2 746 2 876 3138

17.–22. 2 7832 925 30633340

ab dem 23. 2 952 3100 3247 3541

* Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufs- bezeichnung verwendet.

(2)

Verantwortung verbunden sind. Es wer- den 6 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV:

Selbstständiges Ausführen von Tätig- keiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können und das Verant- wortungsbewusstsein stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Per- sonalführung, Weisungsbefugnisse) ver- bunden sind.

(4) Nicht vollberufstätige Arzthelfe- rinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jewei- ligen Monatsgehaltes für vollberufstätige Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.

§ 4

Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich 930 DM im 2. Jahr monatlich 1 010 DM im 3. Jahr monatlich 1 095 DM (2) In den neuen Bundesländern be- trägt die Ausbildungsvergütung

im 1. Jahr monatlich 740 DM im 2. Jahr monatlich 880 DM im 3. Jahr monatlich 965 DM

§ 5 Abrechnung

Die Arzthelferin hat Anspruch auf ei- ne schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

§ 6 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit so- wie Arbeit am 24. und am 31. 12. ab 12.00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167des Mo- natsgehaltes zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am

Samstag . . . 25 Prozent b) für Sonn- und

Feiertagsarbeit . . . 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezem- ber ab 12.00 Uhr . . . 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag,

dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachts- feiertagen . . . 100 Prozent e) für Nachtarbeit . . . 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Wahrung des Besitzstandes Waren für die Arzthelferin vor In- Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günsti- gere Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 8

In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 20. August 1999. Er tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schrift- lich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2001.

Protokollnotizen

I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzt- helferin tätig waren, werden den Arzthel- ferinnen gleichgestellt.

II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.

Unterbricht die Arzthelferin ihre be- rufliche Tätigkeit wegen Erziehungsur- laubs, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbil- dung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufs- jahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrab- schlussprüfung gemäß Protokollnotiz I Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht an- zurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen wer- den. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Man- teltarifvertrages vom 16. 9. 1992.

III. Zu § 3 (3) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag ver- einbart werden.Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

Übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es auf das Gesamtbild und die Bewertung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Ge- halt nach der höheren Tätigkeitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der ge- samten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

1. Zu Tätigkeitsgruppe II:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 5 Prozent)

In diese Gruppe fällt u. a. das Aus- führen von delegationsfähigen Leistun- gen am Patienten nach allgemeinen An- weisungen (z. B. im Bereich der physika- lischen Therapie, der Erstellung eines EKGs und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung bei der Erstellung der Privatabrechnung und/

oder der Kassenabrechnung und im Be- reich der Praxisorganisation.

2. Zu Tätigkeitsgruppe III:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 10 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Auszu- bildenden, Tätigkeiten in der Patienten- beratung (z. B. bei Diätfragen), betreu- ende Tätigkeiten im Rahmen von Patien- tengruppen sowie der Prävention; weiter- hin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG weitergebil- dete Arzthelferinnen (Arztfachhelferin- nen) mit entsprechender Abschlussprü- fung und gemäß § 23 Nr. 4 Röntgenver- ordnung fortgebildete Arzthelferinnen.

3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 20 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertra- gene Weisungsbefugnisse in Praxen mit überdurchschnittlich großem Personal- bestand sowie Tätigkeiten im organisa- torischen und kaufmännischen Verwal- ten unter wirtschaftlichen Gesichts-

punkten. ✁

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 1–2½½½½8. Januar 2001 AA63

(3)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A64 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 1–2½½½½8. Januar 2001

IV. Zu § 3(3)

Bei den Begriffen „Anweisung“, „all- gemeine Anweisung“, „weitgehend selbst- ständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Ver- ordnung der Bundesregierung über die Berufausbildung zur Arzthelferin vom 10. 12. 1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnah- men der Bundesärztekammer zur Dele-

gationsfähigkeit ärztlicher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellung- nahmen des Vorstandes der Bundesärz- tekammer zur „Vornahme von Injektio- nen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen As- sistenzberufe“ vom 16. 2. 1974, die von der Bundesärztekammer mitgetragene Stellungnahme der Deutschen Kranken- hausgesellschaft zu „Injektionen, Infusio- nen und Blutentnahmen durch das Kran-

kenpflegepersonal“ vom 11. 3. 1980 so- wie die im Jahr 1988 abgegebene Stel- lungnahme der Vorstände von Bundes- ärztekammer und Kassenärztlicher Bun- desvereinigung zu „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung“

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22. 9. 1988, S. 2604 f.).

Frankfurt am Main, den 24. November 2000

Der Arbeitsausschuss des Bewertungs- ausschusses hat zum Interpretationsbe- schluss Nr. 24 eine Änderung und eine Ver- längerung zum Beschluss Nr. 30 beschlos- sen. Zusätzlich wurden die Interpretati- onsbeschlüsse Nrn. 53 und 54 neu gefasst.

Aufgrund der Änderung der Bedarfs- planungsrichtlinien und der dadurch be- dingten möglichen Änderungen des Lei- stungsspektrums einer Praxis bei Auf- nahme eines so genannten „Job-Sharing- Partners“ musste im Interpretationsbe- schluss Nr. 24 der Zusatz „und 4.4“ gestri- chen werden.

Der Interpretationsbeschluss Nr. 30 zur Festlegung der Fallpunktzahlen der Praxisbudgets bei Ärzten für psychothe- rapeutische Medizin, ausschließlich psy- chotherapeutisch tätiger Vertragsärzte, psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten wurde über den 31. 12. 2000 hin- aus bis zum 31. 12. 2001 verlängert.

Mit dem Interpretationsbeschluss Nr.

53 wird der Beschluss des Bewertungs-

ausschusses zur Aufteilung der Gesamt- vergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich nochmals erläutert und klargestellt.

Der Interpretationsbeschluss Nr. 54 definiert in den Leistungslegenden zu den Nrn. 1188 bis 1192 den dort verwen- deten Terminus „ab dem 1. Zyklustag“.

Hinweis:

Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 27, vom 7. Juli 2000 wurden Änderungen der Bundesmantelverträge veröffentlicht, die aus der Erweiterung beziehungsweise Änderung der Übergangsregelungen für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbe- reichs resultierten. Die Veröffentlichung erfolgte unter dem Vorbehalt des Ab- schlusses des damals erst in die Wege ge- leiteten Unterschriftsverfahrens.

Nachdem nunmehr die Unterschriften aller Vertragspartner vorliegen, ist der Vorbehalt in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 27, vom 7. Ju- li 2000 gegenstandslos.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderung des

Interpretationsbeschlusses Nr. 24 Interpretationsbeschluss Nr. 24:

Gemeinschaftspraxis nach

§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V In einer Gemeinschaftspraxis bleibt ein auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zugelassener Vertragsarzt hinsicht- lich der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.6, 2. bei der Berechnung der Fall- punktzahlen für die Praxis- und Zusatz- budgets sowie hinsichtlich der Punktzahl der Ordinationsgebühr (vertragliche An- merkung hinter Nr. 1) unberücksichtigt.

(Änderung gültig ab 1. April 1999)

Änderung (Verlängerung der Gültigkeit) des Beschlusses Nr. 30

bis zum 31. 12. 2001 Beschluss Nr. 30 zu:

Allgemeine Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3. – Psychotherapeutengesetz – Für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis zum 31. 12. 2001 wird für die Bemessung der Fallpunktzahl der Arztgruppe der „Ärzte für Psychotherapeutische Medizin, aus- schließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte“ sowie der Gruppe der

„Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten“ die Regelung in den Allgemei-

Bekanntmachungen

nen Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3.

ausgesetzt. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen verwenden somit die in den All- gemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.5 genannten bundeseinheitlichen Fall- punktzahlen.

Interpretationsbeschluss Nr. 53 zu:

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V in der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000, Beschluss A,

Teil 1, Anlage 1 zur Trennung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung

gemäß § 85 Abs. 4 SGB V

„Bei der erstmaligen Berechnung zur Trennung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung gemäß Anlage 1 zu Beschluss A, Teil I, zum Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16. Fe- bruar 2000 gilt hinsichtlich der gemäß § 6 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung von der Berechnung in die- sem Versorgungsbereich ausgeschlosse- nen Leistungen (so genannte KO-Lei- stungen), dass nur der Leistungsbedarf der Ärzte im hausärztlichen Versor- gungsbereich für das jeweilige Aufsatz- jahr zu berücksichtigen ist.“

(Gültig ab 1. Oktober 2000)

Interpretationsbeschluss Nr. 54 zu:

Leistungen nach den Nrn. 1188 bis 1192 EBM

„In den Leistungslegenden zu den Nrn.

1188 bis 1192 gilt die Definition ,ab dem 1. Zyklustag‘ auch für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus, so zum Bei- spiel bei hormoneller Stimulationsbe-

handlung.“ ✮

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