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Archiv "Bekanntmachungen: Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen" (25.06.2004)

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Die rund 350 000 Arzthelferinnen und Auszubildenden in deutschen Arztpraxen erhalten ab 1. 7. 2004 ein Prozent mehr Gehalt. Gleichzeitig wird das Gehaltsni- veau in den neuen Bundesländern um 0,25 Prozent auf 85,25 Prozent des Westni- veaus angehoben. Nach über 3-wöchiger Einspruchsfrist hat der Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfe- rinnen (BdA) dieses Angebot der ärztli- chen Arbeitgeberpartei (Arbeitsgemein- schaft zur Regelung der Arbeitsbedingun- gen der Arzthelferinnen – AAA) vom 27. 4. 2004 angenommen. Die Laufzeit des neuen Vertrages beträgt zwölf Mona- te und endet frühestens am 30. 6. 2005.

Der Tarifvertrag vom Januar 2002 wur- de von den Arbeitnehmerinnen bereits zum 31. 12. 2002 gekündigt. Die AAA hatte sich allerdings in mehreren Ge- sprächsrunden seit dem Frühjahr 2003 außerstande gesehen, angesichts der wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen in den Arztpraxen und den zu erwartenden strukturellen Auswirkungen der Gesund- heitsgesetzgebung auf die Praxisumsätze überhaupt ein Angebot zu unterbreiten.

Lediglich die Ausbildungsvergütungen sollten nach Auffassung der Arbeitgeber um 20,00 Euro erhöht werden. Aber auch dieses Angebot zogen sie aufgrund der kontraproduktiven Diskussion um eine Ausbildungsplatzabgabe und des nun- mehr vom Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedeten Berufsausbildungssiche- rungsgesetzes zurück.

Im Jahr 2003 war durch das Beitrags- satzsicherungsgesetz eine Erhöhung des Honorarvolumens für die ambulante ärzt- liche Versorgung, die üblicherweise in An- lehnung an die Grundsummensteige- rungsrate erfolgt, ausgesetzt worden. Dies bedeutete für die Arztpraxen angesichts der gestiegenen Kosten eine effektive Mi- nusrunde von sechs Prozent. Die für 2004 festgelegte Steigerungsrate für die ver- tragsärztliche Versorgung bewegt sich mit 0,02 Prozent für den Westen und 0,71 Pro- zent für den Osten faktisch auf Null- niveau, was nochmals durchschnittliche Einkommensrückgänge in der gleichen Größenordnung befürchten lässt. Die am- bulanten fachärztlichen Praxen sind durch die politisch gewollten Strukturänderun- gen bereits jetzt und in Zukunft noch mehr von starken Einkommensrückgängen be- droht. Hinzu kommen Neuerungen nach

dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004, z. B. die Praxisgebühr und das Qualitäts- management, deren Umsetzung ebenfalls mit Kosten verbunden ist.

Dass es nach 18 Nullmonaten zu einer Tarifanhebung in dieser eher symboli- schen Größenordnung kommt, ist als Zei- chen der Wertschätzung der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiterinnen zu verstehen, die den Ärzten gerade beim Umsetzen der zahlreichen bürokratischen Ände- rungen des GMG eine wichtige Stütze sind. Trotzdem wird vielen ärztlichen Ar- beitgebern selbst diese geringfügige Er- höhung an die „Schmerzgrenze“ gehen.

Auch eine stärkere Anhebung der Ost- gehälter ist angesichts der Versorgungs- situation in den neuen Bundesländern derzeit nicht durchsetzbar.

Eine Zustimmung zum Angebot der Arbeitgeber fiel den Arzthelferinnen na- turgemäß nicht leicht. Nach anderthalb Jahren „Zwangspause“ hatten sie auf ei- nen besseren Abschluss gehofft, wenn auch schnell deutlich wurde, dass die im Dezember 2002 gemeinsam mit ver.di er- hobenen Forderungen von drei bis sechs Prozent Gehaltserhöhung illusorisch wa- ren und dann auch nicht aufrechterhalten wurden. Die Vertreterinnen des Berufs- verbandes und die Gremien des BdA ha- ben aus ihrer Kenntnis der Arztpraxen heraus die wirtschaftliche und personelle Situation realistisch eingeschätzt: Immer- hin gab es im September 2003 einen Ein- bruch bei den Ausbildungszahlen von acht Prozent und eine Zunahme der Arbeitslo- sigkeit bei Helferinnen im Gesamtjahr von 17 Prozent! Der BdA setzt deshalb seine weiteren Hoffnungen in eine positi- ve Zusammenarbeit mit den Arbeitge- bern, insbesondere bei der von ihm ge- wünschten Aktualisierung der Tarifgrup- pen und der Eingruppierungsmerkmale im Gehaltstarifvertrag, wozu er Vorschlä- ge ausarbeiten will. Rosemarie Bristrup/AAA B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2625. Juni 2004 AA1905

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Moderate Tariferhöhung für Arzthelferinnen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arzt- helferinnen, die im Bundesgebiet in den Praxen niedergelassener Ärzte tätig sind. Liegt der Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern, so gilt dieser Ver- trag, soweit in den nachfolgenden Vor- schriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Arzthelferinnen im Sinne des Ta- rifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelfe- rin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich ge- prüfte Kranken- und Kinderkranken- schwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt entspre- chend auch für Auszubildende.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag be- stimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmer- organisationen.

(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarif- vertragspartner, so gelten die tarifli- chen Bestimmungen, wenn im Arbeits- vertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen

wird.

Bekanntmachungen

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzt-

helferinnen, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Berufsverband der Arzt-,

Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund, wird

folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

(2)

§ 3

Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen (1) Ab 1. Juli 2004 gilt folgende Ge- haltstabelle für vollbeschäftigte Arzthel- ferinnen:

(2) Ab dem 1. Juli 2004 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundesländern 85,25 Pro- zent der Gehälter in den westlichen Bundesländern gemäß folgender Tabel- le:

(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Aus- bildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegations- fähigkeit) auszugehen. Die Gesamtver- antwortung des Arztes bleibt dabei im- mer unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitio- nen:

Tätigkeitsgruppe I:

Ausführen von Tätigkeiten nach An- weisungen, wobei Fachkenntnisse vor- ausgesetzt werden, wie sie durch ei- ne abgeschlossene Berufsausbildung als Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärz- tekammer erworben werden.

Tätigkeitsgruppe II:

Ausführen von Tätigkeiten nach allge- meinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die über die Anforderungen in Gruppe I

hinaus erworben worden sind. Es werden drei Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III:

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die gründliche Fach- kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen

sowie Fortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem be- stimmten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von besonderer Verantwortung verbunden sind. Es wer- den sechs Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV:

Selbstständiges Ausführen von Tätig- keiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können und das Verantwor- tungsbewusstsein stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personal- führung, Weisungsbefugnissen) verbun- den sind.

(4) Nicht vollberufstätige Arzthelfe- rinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jewei- ligen Monatsgehaltes für vollberufstätige Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.

§ 4

Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich 480,26 A im 2. Jahr monatlich 521,56 A im 3. Jahr monatlich 565,46 A (2) In den neuen Bundesländern be- trägt die Ausbildungsvergütung

im 1. Jahr monatlich 392,24 A im 2. Jahr monatlich 454,44 A im 3. Jahr monatlich 498,33 A

§ 4 a Entgeltumwandlung

Die Altersversorgung wird in einem ge- sonderten Tarifvertrag geregelt. Die Arzt- helferin hat die Möglichkeit zur Entgelt- umwandlung nach Maßgabe des Tarifver- trages zur betrieblichen Altersvorsorgung.

§ 5 Abrechnung

Die Arzthelferin hat Anspruch auf ei- ne schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

§ 6 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit so- wie Arbeit am 24. und am 31. 12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Mo- natsgehaltes zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am

Samstag . . . 25 Prozent b) für Sonn- und

Feiertagsarbeit . . . 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr . . . 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag,

dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachts-

feiertagen . . . 100 Prozent e) für Nachtarbeit . . . 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit An- spruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Wahrung des Besitzstandes Waren für die Arzthelferin vor In-Kraft- Treten dieses Tarifvertrages günstigere Ge- haltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 8

In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 23. Januar 2002. Er tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1906 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2625. Juni 2004

´ Tabelle 1CC´

Ab dem 1. Juli 2004 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzthelferinnen:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 1 322,14 A – – –

4.– 6. 1 443,57 A 1 516,12 A – –

7.–10. 1 565,02 A 1 643,87 A 1 722,19 A 1 878,33 A 11.–16. 1 655,96 A 1 739,01 A 1 821,56 A 1 987,14 A 17.–22. 1 762,67 A 1 852,04 A 1 939,84 A 2 115,41 A ab dem 23. 1 869,39 A 1 962,96 A 2 056,01 A 2 242,63 A

´ Tabelle 2CC´

Ab dem 1. Juli 2004 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundesländern 85,25 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundesländern gemäß folgender Tabelle:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 1 127,12 A – – –

4.– 6. 1 230,64 A 1 292,49 A – –

7.–10. 1 334,18 A 1 401,40 A 1 468,17 A 1 601,28 A 11.–16. 1 411,71 A 1 482,51 A 1 552,88 A 1 694,04 A 17.–22. 1 502,68 A 1 578,86 A 1 653,71 A 1 803,39 A ab dem 23. 1 593,65 A 1 673,42 A 1 752,75 A 1 911,84 A

(3)

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schrift- lich gekündigt werden, frühestens zum 30. Juni 2005.

Protokollnotizen

I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzt- helferin tätig waren, werden den Arzt- helferinnen gleichgestellt.

II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.

Unterbricht die Arzthelferin ihre be- rufliche Tätigkeit wegen Erziehungsur- laub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälf- te auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbil- dung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufs- jahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrab- schlussprüfung gemäß Protokollnotiz I Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht an- zurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen wer- den. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Man- teltarifvertrages vom 16. 9. 1992.

III. Zu § 3 (3) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag ver- einbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

Übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es

auf das Gesamtbild und die Bewertung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Ge- halt nach der höheren Tätigkeitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der ge- samten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

1. Zu Tätigkeitsgruppe II:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 5 Prozent)

In diese Gruppe fällt u. a. das Aus- führen von delegationsfähigen Leistun- gen am Patienten nach allgemeinen An- weisungen (z. B. im Bereich der physika- lischen Therapie, der Erstellung eines EKG und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung bei der Erstellung der Privatabrechnung und/

oder der Kassenabrechnung und im Be- reich der Praxisorganisation.

2. Zu Tätigkeitsgruppe III:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 10 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Auszubilden- den,Tätigkeiten in der Patientenberatung (z. B. bei Diätfragen), betreuende Tätigkei- ten im Rahmen von Patientengruppen so- wie der Prävention; weiterhin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG weitergebildete Arzthelfe- rinnen (Arztfachhelferinnen) mit entspre- chender Abschlussprüfung und gemäß § 23 Nr. 4, ab 1. 7. 2002 § 24 Abs. 2, Röntgen- verordnung fortgebildete Arzthelferinnen.

3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 20 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertragene Weisungsbefugnisse in Praxen mit über- durchschnittlich großem Personalbe- stand sowie Tätigkeiten im organisatori- schen und kaufmännischen Verwalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

IV. Zu § 3 (3)

Bei den Begriffen „Anweisung“, „all- gemeine Anweisung“, „weitgehend selbst- ständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Ver- ordnung der Bundesregierung über die Berufausbildung zur Arzthelferin vom 10. 12. 1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnah- men der Bundesärztekammer zur Dele- gationsfähigkeit ärztlicher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellung- nahmen des Vorstandes der Bundes- ärztekammer zur „Vornahme von Injek- tionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen As- sistenzberufe“ vom 16. 2. 1974, die von der Bundesärztekammer mitgetragene Stellungnahme der Deutschen Kranken- hausgesellschaft zu „Injektionen, Infusio- nen und Blutentnahmen durch das Kran- kenpflegepersonal“ vom 11. 3. 1980 so- wie die im Jahr 1988 abgegebene Stellung- nahme der Vorstände von Bundesärzte- kammer und Kassenärztlicher Bundes- vereinigung zu „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung“ (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22. 9. 1988, S. 2604 f.).

Köln, den 27. April 2004 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2625. Juni 2004 AA1907

Kaiserin-Friedrich-Stiftung in Zusammenarbeit mit der

Ärztekammer Berlin, der Charité und dem Gemeinsamen Bundesausschuss

7. Berliner Grundkurs

2. Berliner Aufbaukurs in Evidenzbasierter Medizin

nach dem Curriculum des Deutschen Netzwerks EbM Veranstaltungsort: Kaiserin-Friedrich-Haus, Berlin

Zeit: Grundkus und 1. Teil Aufbaukurs (je 20 Kursstunden): 3. bis 5. September;

2. Teil Aufbaukurs (20 Kursstunden + 20 Stunden Eigenstudium): 19. bis 21. No- vember

Grundkurs: Einführung in die EbM und die Methodik der Cochrane Collaboration;

Bewertung von Studien zu Diagnostik und Therapie anhand klinischer Beispiele;

Umsetzung in die Praxis. Datenbankrecherche: MEDLINE, Cochrane Library und andere.

Aufbaukurs: Vertiefung des Grundkurses; Studien über Screening, Prognose, syste- matische Übersichtsarbeiten, Metaanalysen, Leitlinien, HTA-Berichte usw.

Informationen und Anmeldung bis 15. Juli 2004: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Or- ganisation, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 0 30/30 88 89 25, E-Mail:

kfs@kaiserin-friedrich-stiftung.de, Internet: www. kaiserin-friedrich-stiftung.de. )

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