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Archiv "Bekanntmachungen: Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen" (15.12.1995)

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(1)

Tätigkeits- gruppe

Tätigkeits- gruppe II

Tätigkeits- gruppe III

Tätigkeits- gruppe IV

2336

2551 2679

2766 2905 3043 3320

2927 3074 3220 3512

3116 3273 3428 3740

3304 3469 3634 3964

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

tungskosten Rechnung getragen werden sollte. Wurde die bisherige Vergütung in einem Betrag festgesetzt, so ist im Zwei- fel anzunehmen, daß im Falle der Tarif- lohnerhöhung eine ‚Aufsaugung' der übertariflichen Zahlung eintreten soll. — Ist aber eine solche Zulage arbeitsver- traglich definitiv als echte Leistungszu- lage zum jeweiligen Tarifgehalt für eine besondere (überdurchschnittliche) Lei- stung ausgewiesen, so ist sie im Zweifel auf den neuen Tariflohn aufzustocken.

Würden Leistungszulagen auf erhöhte

tarifliche Löhne und Gehälter angerech- net, so würde das Gleichgewicht von Lohn und Leistung gestört*. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf der Leistungszulage vor- behalten hat. Hat er sich den Widerruf nicht vorbehalten, so ist die einseitige Versagung oder Minderung der Zulage durch den Arbeitgeber unzulässig. Es bedarf einer Einigung oder einer Ande- rungskündigung, die den Regeln des Kündigungsschutzes unterliegt. Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob

der Arbeitnehmer gewerkschaftlich or- ganisiert ist oder nicht. Es wird empfoh- len, in Zweifelsfällen durch eine Ande- rungskündigung klare Rechtsverhältnis- se zu schaffen."

* In der Regel kann unterstellt werden, daß die Leistung der Arbeitnehmer durch tarifliche Regelungen nicht beeinträchtigt wird. Auf- grund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes ist die Versagung oder Minderung einer Lei- stungszulage nur nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB zulässig, das heißt, es müssen hierfür berechtigte Gründe (zum Bei- spiel geringere Leistung) gegeben sein.

Bekanntmachungen

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Ar- beitsbedingungen der Arzthelferinnen, Herbert-Lewin- Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.V., Bissenkamp 12-16, 44135 Dortmund, der Deutschen Angestellten-Gewerk-

schuft, Karl-Muck-Platz 1, 20355 Hamburg, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer e.V., Konstantinstraße 33, 53179 Bonn, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

§1 Begriffsbestimmung

(1) Arzthelferinnen im Sinne des Ta- rifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelfe- rin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestan- den haben.

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich ge- prüfte Kranken- und Kinderkranken- schwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.

Angestellte ohne Lehrabschlußprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem Stichtag mindestens fünf Jahre als Arzt- helferin tätig waren, werden den Arzt- helferinnen gleichgestellt.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt entspre- chend auch für Auszubildende.

§2

Anwendungsbereich

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag be- stimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen ei- nem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und einem Mitglied

der tarifvertragschließenden Arbeitneh- merorganisationen.

(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifver- tragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsver- trag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der je- weils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird.

§3

Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen

(1) Ab 1. Januar 1996 gilt Gehalts- tabelle 1 für vollbeschäftigte Arzthelfe- rinnen: •

Berufsjahr

1.— 3.

4.— 6.

7.-10.

11.-16.

17,22.

ab dem 23.

(2) Die Gehälter in den neuen Bun- desländern bleiben bis zum 31. März 1996 unverändert. Ab dem 1. April 1996 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferin- nen im Beitrittsgebiet 80% der Gehälter in den westlichen Bundesländern gemäß Gehaltstabelle 2: (nächste Seite)

(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegations- fähigkeit) auszugehen. Die Gesamtver- antwortung des Arztes bleibt dabei immer unberührt. Unter Zugrunde- legung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:

Gehaltstabelle 1

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 50, 15. Dezember 1995 (59) A-3577

(2)

Gehaltstabelle 2

Berufsjahr Tätigkeits- gruppe I

Tätigkeits- gruppe

Tätigkeits- gruppe III

Tätigkeits- gruppe IV

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

1.— 3.

4.— 6.

7.-10.

11.-16.

17.-22.

ab dem 23.

Tätigkeitsgruppe I:

Ausführen von Tätigkeiten nach An- weisungen, wobei Fachkenntnisse vor- ausgesetzt werden, wie sie durch eine ab- geschlossene Berufsausbildung als Arzt- helferin mit der Prüfung vor der Ärzte- kammer erworben werden.

Tätigkeitsgruppe II:

Ausführen von Tätigkeiten nach all- gemeinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die über die Anforderungen in Gruppe I hinaus erworben worden sind. Es wer- den 3 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III:

Weitgehend selbständiges Ausführen von Tätigkeiten, die gründliche Fach- kenntnisse und mehrjährige Erfahrun- gen sowie Fortbildung oder die Aneig- nung zusätzlicher Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von besonde- rer Verantwortung verbunden sind. Es werden 6 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV:

Selbständiges Ausführen von Tätig- keiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können und das Verant- wortungsbewußtsein stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Per- sonalführung, Weisungsbefugnisse) ver- bunden sind.

(4) Nicht voll berufstätige Arzthelfe- rinnen erhalten pro Stunde der mit ih- nen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollbe- rufstätige Arzthelferinnen ihrer Tätig- keitsgruppe, im Beitrittsgebiet 1/169.

§4

Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung be- trägt

im 1. Jahr monatlich 880 DM im 2. Jahr monatlich 960 DM im 3. Jahr monatlich 1 040 DM

(2) Im Beitrittsgebiet beträgt die Ausbildungsvergütung

im 1. Jahr monatlich 650 DM im 2. Jahr monatlich 840 DM im 3. Jahr monatlich 920 DM

§5 Abrechnung

Die Arzthelferin hat Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Be- züge.

§6 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31. De- zember sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet wer- den. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde ge- legt.

Im Beitrittsgebiet beträgt der Stun- densatz 1/169.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am

Samstag 25 Prozent

b) für Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeit am 24. und 31. Dezember

50 Prozent c) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent

d) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit An- spruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§7

Wahrung des Besitzstandes

Waren für die Arzthelferin vor In- krafttreten dieses Tarifvertrages günsti- gere Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.

§8

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 9. Novem- ber 1994. Er tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. § 3 (2) tritt zum 1. April 1996 in Kraft.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt wer- den, frühestens zum 30. Juni 1996.

Protokollnotizen

I. Zu § 3(1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kran- kenschwestern im Beitrittsgebiet werden anerkannt. Unterbricht die Arzthelferin ihre berufliche Tätigkeit, so ist die da- zwischen liegende Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen; dies gilt auch für Zeiten des Erziehungsurlaubes. Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbildung ei- ne berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlußprüfung Arzthelferinnen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufs- tätigkeit bei der Ermittlung der Berufs- jahre nicht anzurechnen.

II. Zu § 3(4)

(Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, daß höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muß im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag ver- einbart werden.Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

Übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es auf das Gesamtbild und die Bewer- tung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Gehalt nach der höheren Tätig- keitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in An- spruch nehmen.

1869

2041 2144

2213 2324 2435 2656

2342 2460 2576 2810

2493 2619 2743 2992

2644 2776 2908 3172

A-3578 (60) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 50, 15. Dezember 1995

Referenzen

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