Rund 32 Prozent der heute 25- bis 40-jährigen Männer und et- wa 25 Prozent der gleichaltrigen Frauen werden später einmal schwer erkranken. Dies progno- stiziert eine Studie der Schwei- zer Rückversicherungsgesell- schaft. Auch Ärzte sind gegen schwere Erkrankungen nicht ge- feit und können im Krankheits- fall in einen finanziellen Eng- pass geraten. Rechtzeitige Vor- sorgemaßnahmen tragen dazu bei, die mit einem schweren Lei- den einhergehenden finanziel- len Belastungen aufzufangen.
Was passiert, wenn ein Arzt so schwer erkrankt, dass er seinen Beruf zumindest vorübergehend nicht mehr ausüben kann? Wer übernimmt dann die Praxis des niedergelassenen Arztes? Wie lange können Angestellte und ei- ne Vertretung bezahlt werden?
Wie lässt sich das weitere Leben
finanzieren, wenn die Arztpraxis verkauft werden muss? Eine Möglichkeit, sich im Falle von schweren Erkrankungen gegen finanzielle Einbußen abzusi- chern, bietet die aus dem angel- sächsischen Raum stammende
„Dread-Disease-Versicherung“.
Eine solche „Schwere-Krankhei- ten-Vorsorge“ hat beispielsweise Canada Life im Angebot.
Die fondsgebundene Risiko- lebensversicherung leistet bei 36
schweren Krankheiten – von der Krebserkrankung bis hin zum Herzinfarkt oder Schlaganfall – und/oder im Todesfall eine ver- traglich festgelegte Versiche- rungssumme. Mit diesem Kapi- tal lassen sich die durch die Krankheit notwendigen Maß- nahmen und Veränderungen im Leben vornehmen. Niedergelas- sene Ärzte können mit dem Geld beispielsweise ihre Praxis- vertretung finanzieren, Darlehen ablösen, erforderliche Umbau- maßnahmen in ihrem Haus vor- nehmen oder eine Haushaltshilfe einstellen. Auch zeitaufwendige Therapien und teure Medika- mente,die nicht von der Kranken-
versicherung übernommen wer- den, könnten finanziert werden.
Darüber hinaus besteht die Mög- lichkeit, zusätzliche Leistungen im Falle von Pflegebedürftigkeit oder zum Grundfähigkeitsschutz zu vereinbaren. Rolf Combach
Privatoperation
Kein Geld
Leidet ein Kundendienstmon- teur an „furchtbaren Schmer- zen“ in der Schulter und lässt sich in einer privaten Klinik operieren, obwohl seine Kran- kenkasse bereits die Kosten- übernahme für den Eingriff in einer Vertragsklinik zugesagt hatte, so muss die Kasse die Rechnung (hier: rund 15 000 Euro) nicht bezahlen. Das gilt auch dann, wenn eine „AOK- Operation“ bis zu sechs Mona- te hätte auf sich warten lassen können. (Sozialgericht Reutlin- gen, Az.: S 4 K 1267/99) WB
Canada Life
„Dread-Disease-Police“
Versicherungen
Günstige Kasse
Kein Zwang
Zwar dürfen Arbeitgeber über Beitragssätze von günstigen gesetzlichen Krankenkassen informieren, sie dürfen ihre Beschäftigten jedoch nicht in
bestimmte Kassen drängen.
In einem Fall vor dem Land- gericht Baden-Baden versuch- te der Arbeitgeber, seinen 50- prozentigen Anteil zur Kran- kenversicherung auf einen Beitragssatz von höchstens 12,3 Prozent zu beschränken.
(Az.: 4 O 50/03) WB