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Archiv "Arzneimittel: E-Mail" (12.03.1999)

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A-582 (6) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 10, 12. März 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Legasthenie

Zu dem Beitrag „Schulversagen oder Krankheit“ von Peter Tuch in Heft 5/1999:

Ergänzung

In dem informativen Arti- kel über die Lernschwäche Legasthenie heißt es unter anderem: „Wenn etwa psy- chische Folgeprobleme auf- treten, erlaubt der § 35 a des Kinder- und Jugendhilfege- setzes deren Behandlung auf Kassenkosten.“

Dies ist meiner Meinung nach so nicht ganz zutreffend.

Wenn infolge einer Leg- asthenie psychische Sekun- därprobleme, wie zum Bei- spiel sekundäre Neurotisie- rung, auftreten, so ist deren psychotherapeutische Be- handlung, bei entsprechender medizinischer Indikation, ei- ne kassenärztliche Leistung.

Die Zuordnung eines Kindes mit Legasthenie zum § 35 a KJHG bedeutet, daß dieses Kind aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung als psy- chisch behindert oder von psychischer Behinderung be- droht gutachterlich beurteilt worden ist. Wenn dies so zu- trifft, hätte das Kind An- spruch auf Eingliederungs- hilfen in Analogie zum

§ 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Hilfen kön- nen dann auch pädagogische und psychologische Maßnah- men umfassen, die in der Re- gel nicht von der Krankenver- sicherung übernommen wer- den. Maßnahmen der Einglie- derungshilfe bei Zuordnung des Kindes zum Personen- kreis, der im § 35 a KJHG be- schrieben wird, müssen in der Regel vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet beziehungsweise be- zahlt werden. Diese sozial- rechtliche Regelung führt im Alltag oft zu Problemen der Finanzierung entsprechender therapeutischer Maßnahmen und nicht selten zu Konflikten zwischen den Antragstellern, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Gutach- tern. Eine praktikable Lösung muß im Einzelfall meist müh-

sam erarbeitet werden und kann für die betroffenen Kin- der und ihre Familien mit ei- ner längeren Phase der Unge- wißheit verbunden sein, was die Finanzierung der Leistun- gen angeht.

Dr. Hoffmann, Jugendärztli- cher Dienst, Kreis Reckling- hausen, Kurt-Schumacher- Allee 1, 45657 Recklinghau- sen

Adipositas

Zu dem Akut-Beitrag „Therapie bietet nur magere Ergebnisse“ von Klaus Koch in Heft 5/1999:

Köstliches Wortspiel

Mit heftigem Schmunzeln lese ich gerade den – sicher ernst gemeinten – Artikel zur Adipositas mit dem herrli- chen Wortspiel, daß die Adi- positastherapie „magere“ Er- gebnisse zeigt.

Wären die Patienten als Folge der Therapie mager, wären die Ergebnisse nicht mager; so sind eben die Er- gebnisse mager und dafür die Patienten nicht.

Ich möchte keinesfalls das ernste Thema Adipositas be- schmunzeln, aber das Wort- spiel ist meiner Ansicht nach köstlich.

Mark Schorr, Zweibrücker Straße 195, 66954 Pirmasens

Standesberuf Arzt

Zu dem Beitrag „Medizin als ,professi- on‘“ von Prof. Dr. Paul U. Unschuld in Heft 1–2/1999:

Getrübter Blick

Unschuld beschreibt die Ärzteproteste als hilflose und ergebnislose Versuche, eine Einkommensgarantie auf ho- hem Niveau zu beanspru- chen. Er erinnert an den mit- tellosen Praktiker vergange- ner Jahrhunderte und mahnt Bescheidenheit an. Er über- sieht, daß vor Jahrhunderten zahlreiche andere auch mit- tellos waren und daß die Me- dizin heute Teil eines umfas- senden staatlich organisierten

Dienstleistungsangebotes ist.

Für dieses Angebot lassen sich sehr wohl angemessene Preise im öffentlichen Kon- sens festlegen. Nichts anderes fordert die Ärzteschaft.

Unschuld vermutet, daß Ärzteeinkommen von dem Ansehen des Standes und von dem Vertrauen in die Ärzte abhängen. Seine Hin- weise auf Werbeverbote, zu legere Kleidung und die nicht ausreichend rigide Handha- bung des Schwangerschafts- abbruchs wirken angesichts des Ernstes des Themas dürf- tig. Er übersieht, daß fehlen- des Vertrauen in alles das be- herrschende Thema unserer Zeit ist; diesem allgemeinen Vertrauensverlust und ge- steigertem Kontrollbedürfnis der Gesellschaft wird mit Ärzten im schwarzen Geh- rock nicht abzuhelfen sein.

Unschuld befürchtet, daß die entgleitende Kontrolle über das Fachwissen die Be- deutung des Arztes (und da- mit sein Einkommen) schmä- lern könnte. Er nennt als Bei- spiele die Molekularbiologie und die Medizintechnik und vergißt erstaunlicherweise in diesem Kontext die Pharma- kologie; seine Befürchtungen sind aber geradezu ein Argu- ment für die Stärkung des Arztes, der als originärer Sachwalter der Patientenin- teressen aufgerufen ist, die Interessen der Industrie und die Eigenliebe ehrgeiziger Forscher zu wägen. Wer sonst könnte dieses tun?

Schließlich beklagt Un- schuld die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und vermißt den Aufschrei der Ärzteschaft, den er ein- gangs noch als hilflos und er- gebnislos einschätzte. Er hat den Aufschrei offenbar über-

hört, einschließlich höchst- richterlicher Entscheidungen zu diesem Protest. Außerdem irrt er, wenn er sagt, die drei klassischen Standesberufe der Juristen, Theologen und Ärzte seien nun wieder auf ei- ner Ebene angesiedelt. Eine Arztpraxis ohne Kassenzulas- sung ist für die große Mehr- zahl der Ärzte nicht wirt- schaftlich zu betreiben.

Fazit: Auch der historisch geschulte Blick ist nicht frei von Trübungen.

Dr. med. Dierk Abele, Her- mann-Löns-Höhe 27, 21029 Hamburg

Virulente Risiken

Mußte erst ein Medizinhi- storiker kommen, um uns die virulenten Risiken unse- res „Standesberufes“ scho- nungslos bewußt zu machen?

Von den leider berechtigten Hinweisen möchte ich nur zwei problematische Ent- wicklungen aufgreifen: Pro- fessionelles „outfit“ und ärztliche Abhängigkeit von nichtärztlichem (zum Bei- spiel technisch-apparativem) Spezialwissen. Nach dem Krieg liehen wir einander den „guten Anzug“ noch zum Staatsexamen aus, heute scheint textile Nachlässigkeit eher „cool“ zu sein. Wir regi- strieren es kaum noch, aber zumindest ältere Patienten geraten da doch in Zweifel.

Und die Abhängigkeit von hochspezialisierten Geräte- experten (besonders der Universitätskliniken) – sie ist nicht zu ändern, inzwischen unverzichtbar und, wenn in einen patientenzentrierten Klinikbetrieb reibungslos in- tegriert, durchaus erwünscht.

Echte „professionals“ kön-

E-Mail

Briefe, die die Redaktion per E-Mail erreichen, werden aufmerksam gelesen. Sie können indessen nicht veröf- fentlicht werden, es sei denn, sie würden ausdrücklich als

„Leserbrief“ bezeichnet. Voraussetzung ist ferner die vollständige Anschrift des Verfassers (nicht die bloße E-Mail-Adresse). Die Redaktion behält sich ohne weitere Mitteilung vor, E-Mail-Nachrichten, die als Leserbrief erscheinen sollen, zu kürzen. DÄ

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A-584 (8) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 10, 12. März 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

nen wir aber nur bleiben, wenn wir die genuin ärztli- chen Merkmale unermüdlich wahren und hochhalten:

Wirkliches Sprechen mit den Patienten (einschließlich Zuhörenkönnen), Sorgfalt bei allen Primäruntersuchungen, verständliche (und selbstkri- tische) Erläuterung der Be- funde und des weiteren Vor- gehens. Dies erwartet der Patient (immer noch), und dies kann uns kein techni- scher Spezialist abnehmen (oder streitig machen). Ler- nen diese Haltung die Medi- zinstudenten heute noch?

Schon lange vor dem Staats- examen werden die berufs- politischen Weichen in die wirtschaftliche Zukunft und gesellschaftliche Akzeptanz unserer „Profession“ ge- stellt.

Prof. Dr. Otto P. Hornstein, Danziger Straße 5, 91080 Ut- tenreuth

Anderer Standpunkt

. . . Sie vergessen das oberste Ziel der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das „nihil nocere“. Die Gesundheit des Patienten und das Leben des Patienten ist das höchste Gut, dem sich alle anderen Überle- gungen zu beugen haben.

Sie werden doch nicht al- len Ernstes behaupten, daß die Ärzte alle gleich gut sind.

Dies mag vielleicht für den Allgemeinarzt gelten, der die Standardgrundversorgung der Bevölkerung sicherstel- len soll. Bezüglich der soge-

nannten Spezialisten trifft dies auf keinen Fall zu. Ich bin operativ tätig, gleichzei- tig auch mehr und mehr Gut- achter in Haftpflichtprozes- sen. Ich kann Ihnen versi- chern, daß unter dem Deck- mantel des Konsensus und dem Streben nach homoge- ner Außenwirkung Dinge ge- schehen, die einem die Haare zu Berge stehen lassen. Zum Glück sind die Patienten ver- mehrt aufgeklärt, insbeson- dere durch die Medien, so daß die Patienten immer mehr das Bewußtsein ent- wickeln, daß gerade das, was die homogene Außenwir- kung ihnen zu Unrecht einre- den will, nicht zutrifft. Das häufigste Argument des Patienten lautet: Wenn ich ei- nen unfähigen Rechtsanwalt bemühe, verliere ich den Pro- zeß. Wenn ich einen unfähi- gen Arzt bemühe, verliere ich meine Gesundheit, in manchen Fällen sogar das Leben.

Ich vertrete einen völlig anderen Standpunkt. Ich be- zichtige die Vertreter des Konsensus und der homoge- nen Außenwirkung der be- wußten Täuschung der Pati- enten. Um des unbegründe- ten Vertrauens der Gesell- schaft in die Gruppe als Ganzes willen wird in fahrläs- siger Weise die Gefährdung der Gesundheit der einzelnen Patienten bis hin zum vorzei- tigen Ableben in Kauf ge- nommen . . .

Prof. Dr. Dr. med. Johann Bauer, Fasangartenstraße 4, 81737 München

„Mörderische Diagnose: Tötung behinderter Kinder bis zur Geburt“ heißt ein aktueller Report im Ersten Deutschen Fernsehen (ARD) am 18. März, ab 23 Uhr, für den der Bayerische Rundfunk verantwortlich zeichnet.

In dem Filmbericht von Silvia Matthies geht es um ethi- sche Fragen der Pränataldiagnostik, der medizinisch indi- zierten Abtreibung bei einer festgestellten oder nur vermu- teten Schädigung des Fötus. Exemplarisch wird das Thema beleuchtet am „Down-Syndrom“. In Szene gesetzt wird das Konfliktfeld zwischen Direktbetroffenen, Gynäkologen und Hebammen. Eingebettet ist das Thema in die derzeiti- ge Situation nach Neufassung des § 218 StGB, danach ist die 22-Wochen-Frist seit Ende 1995 aufgehoben. Berichtet wird über einen Vorschlag aus Kreisen des Vorstandes der Bundesärztekammer, der eine Wiedereinführung der 22- Wochen-Frist befürwortet. EB

TV-Tip

Haftpflicht

Zu dem Leserbrief „Grenzen erken- nen“ von Dr. Joachim Stein in Heft 3/1999:

Erzwungene Selbstverachtung

Der Leserbrief rührt mei- ner Meinung nach an dem schon seit längeren Zeiten totgeschwiegenen Tabuthe- ma, daß Ärzte eben auch nur Menschen mit ganz normalen Bedürfnissen sind. Es gibt

zwei gute Gründe dafür, daß das so ist und bleibt.

Unter der ethisch-mora- lischen Vorgabe einer un- ermüdlichen Einsatzbereit- schaft von Ärzten lassen sich hervorragend Stellen und da- mit Kosten sparen. Kosten- träger, auch einige leitende Betriebswirte und Ärzte kön- nen sich so freuen, weiterhin mit dem hohen Standard ih- rer Kasse oder ihres Hauses zu werben, während insbe- sondere der ärztliche Nach- wuchs trotz Arbeitszeitgesetz

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A-586 (10) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 10, 12. März 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

mit regelmäßigen Überstun- den und zum Teil Stellen un- ter zustehendem Tariflohn bei Tausenden arbeitslosen Ärzten leben muß und einge- sessene Positionsinhaber vom hochbezahlten Krankenkas- senfunktionär bis zum nieder- gelassenen Großlabormedizi- ner sich goldene Nasen ver- dienen.

Solche unmenschliche Selbstüberhöhung taugt ideal zur verdrängenden narzißti- schen Selbstbespiegelung, wie ausdauernd und selbstlos man doch ist und vielleicht auch noch mehr (früher!) war. Um nicht verdrängte Be-

dürfnisse anhand alternativer Lebenswege bemerken zu müssen, überträgt man diese

„Ideale“ als ein Muß auf nachfolgende Generationen ohne jegliches Verständnis für Zusammenhänge außer- halb dieser Durchhalteparo- len. Man muß sich nicht wun- dern, wenn dann „weiche“

Patientenbedürfnisse außer- halb schulmedizinisch-wis- senschaftlich-technisch kor- rekter Grundversorgung bei soviel erzwungener ärztlicher Selbstverachtung einfach auf der Strecke bleiben.

Christian Ulrichs, Bergstraße 69, 45770 Marl

sich durch das Votum der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik- Kommission „hinreichend beraten fühlt“. Bemerkens- werterweise wird damit ohne nähere Prüfung der Verbind- lichkeit landesrechtlicher Bestimmungen ihre Befol- gung der Beliebigkeit des einzelnen überlassen – eine für einen Rechtsstaat be- fremdliche Auffassung. Tat- sächlich hat das Bundesmini- sterium für Gesundheit zum Beispiel bei der Anhörung zur 8. Novelle des Arzneimit- telgesetzes, hat das Bun- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in ein- schlägigen Rundschreiben keinen Zweifel daran gelas- sen, daß durch die neue bun- desrechtliche Regelung und auf ihr gründende Verfah- rensweisen Oberer Bundes- behörden die Vorschriften des Landesrechtes – hierzu gehört das ärztliche Berufs- recht, wofür der Verfasser des Beitrages den antiquier- ten Ausdruck „Standes- recht“ verwendet – nicht berührt werden. Demnach hat der Arzt keine andere Wahl als die Befolgung der in der für ihn geltenden Berufs- ordnung enthaltenen Vor- schriften für die Anrufung von Ethik-Kommissionen bei der Beurteilung medizini- scher Forschungsvorhaben am Menschen. Ergänzend sei auf die dem Rechtsanwalt Burkhard Sträter durchaus bekannte Tatsache hingewie- sen, daß die Universitäten, gestützt auf das sogenannte Polizeirecht, für ihre An- gehörigen die Anrufung ei- ner Ethik-Kommission vor einer Beteiligung an einem solchen Projekt vorschreiben können. Viele Universitäten haben inzwischen von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Von Beliebigkeit, eigenem Ermessen et cetera kann also nicht die Rede sein . . .

Prof. Dr. med. Elmar Dop- pelfeld, Vorsitzender des Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutsch- land, Ottostraße 12, 50859 Köln

Arzneimittel

Zu dem Beitrag „Arzneimittel-Richtli- nien: Spreu vom Weizen trennen“ von Heike Korzilius in Heft 3/1999:

Zweierlei Maß

Die neuen Arzneimittel- richtlinien stellen den Ver- such dar, Naturheilmittel zu- gunsten der teuren „innova- tiven“ Arzneimittel abzu- wickeln. Schätzungsweise 80 Prozent der Naturheilmittel würden aus der Leistungs- pflicht der GKV herausfal- len. Ganze Indikationsgrup- pen werden gestrichen, teil- weise aber bestimmte chemi- sche Mittel dabei ausgenom- men. Für einige Mittel gibt es keine therapeutischen Alter- nativen, zum Beispiel Im- munstimulanzien. Kombina- tionspräparate, ein gängiges Prinzip innerhalb der Phyto- therapie und Homöopathie, werden einseitig ausge- grenzt.

Chemische und Natur- heilmittel werden offensicht- lich mit zweierlei Maß ge- messen: Bei Antidementiva, Klimakteriumstherapeutika und Prostatamitteln muß für bestimmte chemische Sub- stanzen innerhalb von 24 Wochen der Therapieerfolg dokumentiert werden, für die übrigen Präparate – meist Phytotherapeutika – innerhalb von 12 Wochen. Es stellt die Verhältnisse gera- dezu auf den Kopf, wenn an die risikoärmeren, aber in der Regel langsamer und milder wirkenden Mittel die strengeren Maßstäbe gestellt werden. Wichtige Eckpfeiler naturheilkundlicher Thera- pie fallen ganz aus der Er- stattung heraus: die mikro- biologische Therapie – Be- standteil der ärztlichen Wei- terbildungsordnung „Natur- heilverfahren“. Demgegen- über werden dem unkritischen Einsatz der teuren, soge- nannten innovativen Arznei- mittel keinerlei Grenzen ge- setzt. Bei differenziertem Einsatz wären hier gewaltige Spareffekte zu erzielen . . .

Dr. Axel Wiebrecht, Isolde- straße 2, 12159 Berlin

Klinische Prüfung

Zu dem Bericht von Reinhard Hönig:

„Klinische Prüfungen: Wieviel Ethik ist nötig?“ in Heft 8/1999:

Eindeutiger Sachverhalt

Bei ärztlichen Entschei- dungen spielen Intuition und Erfahrung eine herausragen- de Rolle. Dies sollte Ärzte jedoch nicht veranlassen, sich bei berufsrechtlich ein- deutigen Sachverhalten vom Gefühl leiten beziehungs- weise von einseitigen juristi- schen Stellungnahmen ver- leiten zu lassen. Nach den Bestimmungen in der Berufs- ordnung der Mehrzahl der Landesärztekammern be- steht die eindeutige Ver- pflichtung des Arztes, sich bei der für ihn zuständigen Ethik-Kommission über die mit der klinischen Prüfung verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fra- gen beraten zu lassen.

Kommt er dieser Verpflich- tung nicht nach, muß er mit berufsrechtlichen Konse- quenzen rechnen. Im Kam- merbereich Nordrhein wur- de bereits eine Entscheidung zuungunsten des Arztes ge- troffen, ein weiteres Verfah- ren schwebt noch.

Darüber hinaus betreffen die Änderungen des § 40 AMG in der 8. Novelle des Arzneimittelgesetzes die Vor-

lagepflicht beim zuständigen Bundesinstitut: Hier reicht nun in der Tat die Vorlage des Votums der für den Leiter der klinischen Prüfung zu- ständigen Ethik-Kommission aus. Der Text des § 40 Satz 2 bezieht sich jedoch auf die Beratungspflicht durch eine nach Landesrecht gebildete unabhängige Ethik-Kommis- sion. Dieser Hinweis auf das Landesrecht läßt eine vorran- gige Interpretation des Ge- setzestextes im Sinne einer weiter bestehenden Bera- tungspflicht bei klinischen Prüfungen durch die zustän- digen Ethik-Kommissionen in den jeweiligen Bundeslän- dern zu.

Dr. med. Günter Hopf, Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstraße 31, 40474 Düsseldorf

Befolgung der Berufsordnung

Der Beitrag gibt die vor einigen Jahren von dem Rechtsanwalt Burkhard Strä- ter veröffentlichte Interpre- tation berufsrechtlicher Be- stimmungen über die Beteili- gung von Ethik-Kommissio- nen bei der Beratung multi- zentrischer Studien wieder.

Im wesentlichen wird dabei die Auffassung vertreten, der einzelne Prüfarzt könne die Anrufung der für ihn zustän- digen Ethik-Kommission da- von abhängig machen, ob er

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