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Archiv "Arzneimittel: Neue Zuzahlungsregelung" (10.01.1994)

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DIE KBV INFORMIERT

Arzneimittel

Neue Zuzahlungsregelung

Beispiele zu Problemen aufgrund der Zuzahlungsverordnung

• 1 Normgrößen contra therapeutische Anforderungen

Penicillin 30 St. Angina tonsill. N2 5,00 DM Cephalosporin 14 St. Angina tonsill. N1 3,00 DM

• 2 Mehrere Packungsgrößen je Zuzahlungsstufe

topische Corticoide 30 ml N1 3,00 DM

Betnesol V crinale 15 ml N1 3,00 DM

Betnesol V crinale 30 ml N1 3,00 DM

• 3 Unterschiedliche Zuzahlungshöhe je Darreichungsform bei gleichem Wirkstoffgehalt

Diclofenac 50 50 Tabl. N2 5,00 DM

Diclofenac 50 50 Supp. N3 7,00 DM

• 4 Unterschiedliche Zuzahlungshöhe je Indikation bei gleichem Wirkstoff Acetylsalicylsäure 50 Tabl. Analgetikum N3 7,00 DM Acetylsalicylsäure 50 Tabl. Thrombozyten- N2 5,00 DM

aggreg.hemmer

BEKANNTGABEN

Am 1. Januar 1994 ist, wie vom Ge- sundheitsstrukturgesetz vorgegeben, die neue Zuzahlungsverordnung für Arznei- mittel in Kraft getreten. Während bislang der Apothekenverkaufspreis die Höhe der Zuzahlung bestimmte, ist ab diesem Zeitpunkt die Packungsgröße maßge- bend. Je nach Indikationsgruppe und Darreichungsform wurden kleine, mittle- re und große Packungsgrößen definiert.

Die Zuzahlungshöhe bleibt bei der Staf- felung von 3 DM (klein), 5 DM (mittel), 7 DM (groß).

Höhere Belastung der Patienten

Die neue Zuzahlungsverordnung soll den Anreiz, überflüssige Leistungen in Anspruch zu nehmen, unattraktiv ma- chen. Tatsächlich bedeutet diese Neure- gelung jedoch, daß eine weitere Kosten- verlagerung vom Gesunden auf den Pa- tienten stattfindet und die Entsolidarisie- rung der Versicherten zunimmt. Die di- rekte Kostenbelastung des einzelnen Pa- tienten wird — politisch gewollt — spür- bar steigen.

Dazu ein Beispiel: Für Colfarit (100 Tabletten) mit einem Apothekenver- kaufspreis von 19,87 DM lag die Zuzah- lung bisher bei 3 DM, die Zuzahlung ab dem 1. Januar beträgt 7 DM.

Zahlreiche Einzelprobleme Die neue Verordnung nennt an kei- ner Stelle eine Verpflichtung des Arz- tes, seine Patienten über die veränderte Zuzahlung zu informieren. Die gesetzli- che Auskunftspflicht beschränkt sich nach wie vor ausschließlich auf die Mehrkosten, die dem Patienten entste- hen, wenn der Arzt ein Arzneimittel auswählt, dessen Preis oberhalb des Festbetrags liegt.

Im eigenen Interesse sollte der Arzt jedoch seine Verordnungsgewohnheiten im Hinblick auf die neuen Regelungen überprüfen, um unliebsamen Diskussio- nen vorzubeugen. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, daß bei Leistungseinschänkungen oder zuneh- menden finanziellen Belastungen der Arzt der erste Ansprechpartner ist, der den Unmut der Patienten zu spüren be- kommt.

• 1 Normgrößen contra therapeuti- sche Anforderungen — Entsprechend der Vorgabe der Zuzahlungsverordnung gruppieren die Arzneimittelhersteller die am Markt befindlichen Packungsgrößen ein. Arzneimittel, deren Packungsinhalt über die festgelegte Meßzahl hinausgeht, sind zu Lasten der GKV nicht mehr ver- ordnungsfähig. Die indikationsbezoge- nen Normgrößen werden in vielen Fällen

den therapeutischen Anforderungen nicht gerecht.

Am Beispiel der Antibiotikabehand- lung einer Angina tonsillaris läßt sich dies deutlich machen:

Die Eigenbeteiligung des Patienten bei einem Einsatz von Penicillin (3 x 1 über 10 Tage) beträgt 5 DM. Dagegen

„kostet" ihn die Behandlung mit einem Cephalosporin (2 x 1 über 7 Tage) nur 3 DM.

• 2 Mehrere Packungsgrößen je Zuzahlungsstufe — Die in den Anlagen genannten Mengen sind maximale Pak- kungsgrößen der jeweiligen Zuzahlungs- stufe. Innerhalb der gesetzlich definier- ten Spanne gibt es in einer Vielzahl von Fällen mehrere Packungsgrößenange- bote.

Als Beisiel seien hier die flüssigen, to- pischen Corticoide genannt: Eine Menge bis 30 ml entspricht der Zuzahlungsstufe Ni. Das Präparat Betnesol V crinale wird zum Beispiel in Packungsgrößen von 15 und 30 ml, jeweils mit der Zuzahlungsstu- fe N1, angeboten.

Es empfiehlt sich also, die gewünschte Menge jeweils exakt zu rezeptieren. Bei einer Verordnung des oben genannten Präparats nur mit der Größenkennung

„N1" ist der Apotheker nach den beste- henden Lieferverträgen verpflichtet, die kleinere der beiden Packungen (15 ml) abzugeben.

• 3 Unterschiedliche Zuzahlungs- höhe je Darreichungsform bei gleichem Wirkstoffgehalt — Bei Wirkstoffen mit unkritischer Bioverfügbarkeit ist es schwer verständlich, warum gleiche Wirk- stoffmengen, verpackt in unterschiedli- che, normal freisetzende Darreichungs- formen, zur Eingruppierung in zwei ver- schiedene Zuzahlungsstufen führen.

So gehören zum Beispiel Diclofenac Tabetten (50 mg, 50 Stück) zur Stufe N2 mit einer Zuzahlung von 5 DM, Diclofe- nac Supp. (50 mg, 50 Stück) jedoch zur Stufe N3 mit einer Zuzahlung von 7 DM.

• 4 Unterschiedliche Zuzahlungs- höhe je Indikation bei gleichem Wirkstoff

— Ein weiteres Kuriosum der Zuzah- lungsverordnung ist die Tatsache, daß bei identischem Wirkstoff und Wirkstoffge- halt die „Haupt"indikation die Meßzahl und damit die Höhe der Patientenzuzah- lung bestimmt.

50 Tabletten eines acetylsalicylsäure- haltigen Präparats kosten den Patienten 7 DM, wenn der Hersteller die Indikation Analgetikum beansprucht. Dagegen wird nur eine Zuzahlung von 5 DM fällig, wenn die Hauptindikation „Thrombozy- tenaggregationshemmung" lautet.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 1/2, 10. Januar 1994 (63) A-63

(2)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Zuzahlungsverordnung

Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557)

BEKANNTGABEN

• 5 Kombinationspackungen — Sind in einer Packung Arzneimittel unter- schiedlicher Darreichungsform enthal- ten, so ist für beide eine entsprechende Zuzahlung zu leisten. Dies gilt nicht für eine Kombination aus Trockensubstanz und Lösungsmittel.

Stellvertretend für andere seien hier Beispiele für Arzneimittel zur Anwen- dung am Auge genannt: Die Refobacin Kombipackung, bestehend aus 2,5 g Au- gensalbe und 5 ml Augentropfen, erhält die Zuzahlungsstufenkennung N1 + N1.

Damit wird eine Zuzahlung von 6 DM fällig.

Glaucotat (Trockensubstanz plus Lö- sungsmittel) in der Packungsgröße 3 x 10 ml wird unter N3 eingestuft und kostet den Patienten somit 7 DM.

• 6 Übergangsregelungen — Zum Teil werden die neuen Meßzahlen mit den alten Normgrößen kollidieren, die für feste orale Darreichungsformen in den „Empfehlungen über therapiege- rechte Packungsgrößen" beschrieben wa- ren.

Bis Ende 1994 dürfen noch im Rah- men einer Übergangsfrist Packungen mit den alten, falschen Kennungen verkauft werden. So wird die Verwirrung noch vergrößert, sofern sich die Apotheken nicht bereit finden, übergangsweise even- tuell durch Aufkleber die „falsche" Meß- zahl zu korrigieren.

Am Beispiel Euglucon N wird dies deutlich: Die Packung mit 120 Tabletten hat nach Maßgabe der „Empfehlungen über therapiegerechte Packungsgrößen"

die Kennzeichnung N3. Die neue Meß- zahl im Rahmen der Zuzahlungsverord- nung ist dagegen N2.

Ausblick

Die im Vorfeld der Zuzahlungsver- ordnung sowohl von Ärzten wie auch von Apothekern und der Pharmaindustrie geltend gemachten Bedenken gegen eine Mengensteuerung über Packungseinhei- ten sind bei der Formulierung der Ver- ordnung nur in Ansätzen zum Tragen ge- kommen. Es steht zu hoffen, daß in der dritten Stufe der Strukturreform des Ge- sundheitswesens bürokratische Regelun- gen wie diese zugunsten eines Selbstbe- teiligungsmodells, das medizinischen und pharmakologischen Gesichtspunkten Rechnung trägt, zurückgenommen wer- den.

Magda Reiblich

Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Straße 3

50931 Köln

Auf Grund des § 31 Abs. 4 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der durch Artikel 1 Nr.

18 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) ein- gefügt worden ist, verordnet das Bundes- ministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, die von einem Ver- tragsarzt für Versicherte verordnet und in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abge- geben werden, werden den in § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch genannten Packungsgrößen, wie in den Anlagen aufgeführt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet:

1. Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N 1 bezeichneten Meßzahlen als kleine Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 1),

2. Packungen mit einem Inhalt über den als N 1 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 2 bezeichneten Meßzahlen

N1 N2 N3

Appetitzügler 30 60

Aldosteron-Antagonisten 20 50 100

Analeptika 20 50

Analgetika 10 30 50

- Kombinationen mit Codein 10 20 Anthelminthika 10 50 100

Antiallergika 20 50 100

Antianämika 20 50 100

Antiarrhythmika 20 50 100 Antibiotika/

Chemotherapeutika 14 30 100 - Pipemidsäure 20 50 100 - Tetracyclinderviatel) 50 100 - Malariamittel 20 50 100

- Virustatika 25 50 100

Antidiabetika 30 120

Antidota 10 30

Antiemetika/Antivertiginosa 20 50 100 Antiepileptika 50 100 200 - Carbamazepin, Valproin-

säure, jeweils ab

450 mg/Stück 50 100

- Phenobarbital 50 - -

Antifibrinolytika 20 50 100 Antihypertonika 30 60 100 Antihypotonika 20 50 100

als mittlere Packungsgrößen (Zuzah- lungsstufe 2),

3. Packungen mit einem Inhalt über den als N 2 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 3 bezeichneten Meßzahlen als große Packungsgrößen (Zuzahlungs- stufe 3). Die Zuzahlung in den Zuzah- lungsstufen darf die Kosten des Mittels nicht übersteigen.

(2) Für Fertigarzneimittel, in deren äußeren Umhüllungen mindestens zwei Arzneimittel unterschiedlicher Darrei- chungsform, die gesondert zur Anwen- dung kommen, enthalten sind, ist die Zu- zahlung für jedes enthaltene Arzneimit- tel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach

§ 5 Abs. 1 Satz 3 anzugeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarz- neimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versor- gung nach § 31 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch ausgeschlossen sind.

§2

(1) Fertigarzneimittel nach § 1, deren Packungsgröße die größte in den Anla- gen für diese Fertigarzneimittel vorgege-

Anlage 1

N1 N2 N3 20 50 100 30 50 100 15 30 20 50 100 20 50 100 - 100 300 10 20 30 20 50 100 10 20 30 60 120

30 50 100 20 50 100 30 50 100 20 50 100 20 50 100 Antikoagulantien

Antimykotika

- Terbinafin, Ketoconazol, Itraconazol

Antiphlogistika Antirheumatika - Sulfasalazin2) - Methotrexat 2) Antitussiva

- zentralnervös wirkende Arteriosklerosemittel Beta-Rezeptorenblocker/

Calciumantagonisten ACE-Hemmer Broncholytika/

Antiasthmatika

Cholagoga und Gallenwegs- therapeutika

Cholinergika Corticoide (Interna)

i) Bei Zulassung oder fiktiver Zulassung ausschließ- lich zur Aknebehandlung.

2) Bei Zulassung ausschließlich für rheumatoide Arthritis.

Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl)

A-64 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 1/2, 10. Januar 1994

Referenzen

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