§ 8 Abs. 1 Transplantati- onsgesetz, der bestimmt, dass die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, nur zulässig ist zum Zweck der Übertragung auf Verwandte ersten oder zwei- ten Grades, Ehegatten, Ver- lobte oder andere Personen, die dem Spender in besonde- rer persönlicher Verbunden- heit offenkundig nahe stehen, ist verfassungsgemäß.
Geklagt hatte ein 46 Jahre alter Dialysepatient, der nach eigener Aussage im Fami- lienumfeld keinen geeigne- ten Spender hat. Das Verbot der fremdgerichteten altrui- stischen Lebendspende berau- be ihn der einzigen Möglich- keit, die unmittelbare Lebens- gefahr abzuwenden. Zwei wei- tere Beschwerdeführer möch- ten ihre Nieren an unbekannte Patienten spenden. Alle drei tragen vor, dass die angegriffe- nen Vorschriften gegen das Grundgesetz verstoßen.
Das Bundesverfassungsge- richt ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Mit der restrikti-
ven Regelung des Transplan- tationsgesetzes soll der Vor- rang der postmortalen Organ- entnahme gegenüber der Ent- nahme eines Organs einer le- benden Person zum Ausdruck gebracht werden, da die Or- ganentnahme für den leben- den Spender kein Heileingriff sei, sondern ihm körperlich schadet und ihn gesundheit- lich gefährden kann. Der Ge- setzgeber verfolgt mit der Regelung das Ziel, die Frei- willigkeit der Organspende si- cherzustellen und dem Organ- handel vorzubeugen.
Diese drei Ziele – Vorrang der postmortalen Organspen- de, Freiwilligkeit, Verhinde- rung des Handels – beruhen auf den anerkannten Gründen des Allgemeinwohls, die einen Grundrechtseingriff rechtfer- tigen. Sie tragen dazu bei, in ei- nem sensiblen Bereich wie der Transplantationsmedizin ein Höchstmaß an Seriosität und Rechtssicherheit herzustellen.
(BverfG, Beschluss vom 11.
August 1999, Az.: 1 BvR 2181/
98; 2182/98; 2183/98) Be
A-1013 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 15, 14. April 2000
V A R I A RECHTSREPORT
Organentnahme bei lebenden Spendern Verfassungsmäßigkeit des Transplantationsgesetzes
Dem Schutz des Lebens und der Gesundheit eines kon- kret von einer Ansteckung mit HIV bedrohten Patienten ge- bührt Vorrang vor dem ärztli- chen Schweigegebot.
Das Oberlandesgericht (OLG) betont zwar in seinem Urteil, dass Patienten mit HIV oder Aids in ihrem Ver- trauen auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Verschwiegen- heit (§ 203 StGB) geschützt werden müssen. Dieser Grund- satz erfährt jedoch eine Ein- schränkung durch § 34 StGB.
Danach darf und muss das ärztliche Schweigegebot zum Schutz eines höherwerti- gen Rechtsgutes durchbro- chen werden.
Indem der beklagte Arzt die mittlerweile infizierte Le- bensgefährtin seines Patien- ten nicht unterrichtet hat,
ist ihm eine schuldhafte Ver- letzung von ärztlichen Pflich- ten anzulasten. Er hätte die Klägerin nicht der Todesge- fahr aussetzen dürfen, sich mit HIV zu infizieren.
Das OLG hat aber die Schmerzensgeldklage abge- wiesen. Ein Gutachten hatte ergeben, dass die Infektion wahrscheinlich vor Januar 1993 erfolgt war. Laut Gericht steht fest, dass die bis An- fang 1995 übliche Behandlung kaum erfolgversprechend ge- wesen wäre. So sei nicht nach- vollziehbar, dass sich die Klä- gerin nach einer Aufklärung durch den Arzt in einer besse- ren körperlichen Situation be- fände, falls sie gleich medika- mentös behandelt worden wä- re. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Oktober 1999,
Az.: 8 U 67/99) Be