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Archiv "Ein Mustervertrag für Belegärzte" (08.05.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHT

Ein Mustervertrag für Belegärzte

Bundesärztekammer und Deut- sche Krankenhausgesellschaft ha- ben jetzt Vertragsmuster für „Ein- zel-Belegärzte" sowie für das ko- operative Belegarztsystem verein- bart. Schon 1959 haben die Deut- sche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesverei- nigung und die Bundesärztekam- mer Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Kranken- hausträgern und Belegärzten ver- abschiedet. In bezug auf das ko- operative Belegarztwesen erklär- ten die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Bundesärzte- kammer 1977, gemeinsam die für dieses Modell erforderlichen Orga- nisationsempfehlungen und Ver- tragsgrundsätze zu verabschie- den. Darüber hinaus wiesen 1981 die Deutsche Krankenhausgesell- schaft, die Kassenärztliche Bun- desvereinigung und die Bundes- ärztekammer gemeinsam darauf hin, daß die Belegarztvertrags- grundsätze von 1959 grundsätzlich auch für das kooperative Beleg- arztwesen gelten sollen.

Aufbauend auf diesen Grundsät- zen für die Gestaltung von Verträ- gen zwischen Krankenhausträ- gern und Belegärzten sowie den gemeinsamen Erklärungen zum kooperativen Belegarztwesen führten die Deutsche Kranken- hausgesellschaft, die Bundesärz- tekammer und die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung seit 1981 eingehende Gespräche, um gemeinsam Vertragsmuster so- wohl für das Einzel- als auch das kooperative Belegarztwesen zu erarbeiten. Nach eingehenden Vorarbeiten der jeweils zuständi- gen Gremien verabschiedeten der Vorstand der Bundesärztekam- mer am 12. Oktober 1984 und der Vorstand der Deutschen Kranken- hausgesellschaft am 15. Oktober 1984 die gemeinsam entwickelten

„Beratungs- und Formulierungs- hilfen für den Abschluß eines Be- legarztvertrages" sowohl für das

Einzel- als auch das kooperative Belegarztwesen.

Die jetzt vorliegenden Beratungs- und Formulierungshilfen sollen dazu beitragen, Verträge abzu- schließen, die den beiderseitigen Interessen Rechnung tragen und auch in formeller Hinsicht den von der Praxis und der Rechtspre- chung entwickelten Notwendig- keiten entsprechen. Bei der Erar- beitung wurde Wert darauf gelegt, in beiden Beratungs- und Formu- lierungshilfen zu gleichen Aussa- gen zu kommen; die auf das ko- operative Belegarztwesen bezo- genen Beratungs- und Formulie- rungshilfen beinhalten zusätzlich Regelungen über die Zusammen- arbeit unter den Belegärzten.

Wenn auch in dem gemeinsam er- arbeiteten und von allen beteilig- ten Organisationen verabschiede- ten Muster für beide Vertragsty- pen eine weitgehende Annähe- rung der jeweiligen Standpunkte erzielt werden konnte, ergaben sich unterschiedliche Auffassun- gen zur Frage der Beendigung ei- nes Vertrages. Die Vorstellungen der Kassenärztlichen Bundesver- einigung und der Bundesärzte- kammer zu diesem Punkt laufen — über den Inhalt der Vertragsmu- ster hinausgehend — darauf hin- aus, die Kündigungsmöglich- keiten nach einer bestimmten Dauer der Zusammenarbeit auf bestimmte Tatbestände zu be- schränken. In ihrer Argumentation stützen sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun- desärztekammer darauf, daß be- reits in den alten Belegarztver- tragsgrundsätzen vorgesehen war, daß nach einer 5jährigen Ver- tragsdauer die Kündigung beider- seits nur noch zulässig sein sollte, wenn organisatorische oder per- sönliche Gründe dies erforderlich machten. Nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesell- schaft hingegen muß es vermie- den werden, Kündigungsregelun- gen vorzusehen, die inhaltlich auf ein Arbeitnehmer- oder arbeitneh- merähnliches Verhältnis hindeu- ten. Eine Einschränkung des Kün-

digungsrechts wird daher aus Sicht der Deutschen Kranken- hausgesellschaft für nicht vertret- bar gehalten; die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft hat jedoch einer Verlängerung der Kündi- gungsfrist zugestimmt. Zu diesem

Punkt Einigung zu erzielen sollte daher den jeweiligen Parteien bei den Vertragsverhandlungen im Einzelfall überlassen bleiben.

Unabhängig von dieser zwischen den Vereinbarungspartnern un- terschiedlich beurteilten Frage

kommt der gemeinsamen Verab- schiedung der Beratungs- und Formulierungshilfen für einen Vertrag sowohl für das Einzelbe-

legarztwesen als auch für das ko- operative Belegarztwesen große Bedeutung zu, da die Überein- stimmung in den wesentlichen

Fragestellungen die Vertragsge- staltungen erleichtern und etwai- gen unterschiedlichen rechtli- chen Betrachtungsweisen vor- beugen soll. Bundesärztekam- mer, Kassenärztliche Bundesver- einigung und Deutsche Kranken- hausgesellschaft gehen davon aus, daß sich die gemeinsam erar- beiteten und verabschiedeten Be- ratungs- und Formulierungshilfen in der täglichen Praxis bewähren.

Insbesondere mit der Verabschie- dung des Vertragsmusters für das kooperative Belegarztwesen ver- bindet die Bundesärztekammer einen weiteren wichtigen Schritt zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens im Rahmen ih- rer Vorschläge zur Reform der Krankenhausstrukturen. Schon seit Jahren propagiert die Bun- desärztekammer das Konzept des kooperativen Belegarztwesens, in dem mehrere Belegärzte gleicher Fachrichtung in einer Belegabtei- lung zusammenwirken. Zudem beinhaltet insbesondere diese Form des Belegarztwesens eine effektive Verbindung zwischen der ambulanten und stationären Krankenversorgung. Indes steht diesen Vorstellungen der Ärzte- schaft immer noch der Trend der meisten Krankenhausplanungs- behörden der Länder entgegen, mit der Konzentration des Betten- Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 19 vom 8. Mai 1985 (43) 1411

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Mustervertrag für Belegärzte

angebotes in größeren Kranken- häusern die bestehende beleg- ärztliche Versorgung in den sog.

Grundfächern durch eine Versor- gung durch hauptberufliche Kran- kenhausärzte zu ersetzen. Sol- chen Bestrebungen der Länder ist ärztlicherseits in den zur Kranken- hausbedarfsplanung durchge- führten Anhörungen immer wie- der nachdrücklich entgegenge- halten worden, daß es sich unter Berücksichtigung der Leistungs- fähigkeit und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Krankenhäuser eher anbietet, kleinere Belegab- teilungen in den sogenannten Or- ganfächern im Falle einer mög~

Iichen räumlichen Verbindung zu- sammenzulegen und die ärztliche Versorgung durch mehrere Be- legärzte gleicher Fachrichtung zu gewährleisten. Die Bundesärzte- kammer hat wiederholt hervorge- hoben, daß insbesondere eine ge- meinsame Tätigkeit mehrerer gleichartig qualifizierter Ärzte in einer belegärztlich versorgten Ab- teilung zu einer Bündelung des medizinischen Sachverstandes führt, die sogar eine Verbesse- rung der Patientenversorgung be- wirken kann. Den im kooperativen Belegarztwesen tätigen Ärzten bietet sich die Möglichkeit der ge- genseitigen Beratung und Unter- stützung (unter anderem Assi- stenz bei Eingriffen) sowie einer besseren Vertretung für den Fall von Krankheit, Urlaub oder Teil- nahme an Fortbildungsveranstal- tungen. Ein positiver Effekt für die Betreuung der Patienten ergibt sich auch daraus, daß für diesel- ben Patienten dieselben Ärzte· ei- ne durchgängige Krankenbe- handlung sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich gewährleisten können. Genau dieses vermögen die von der Ärz- teschaft abgelehnten institutio- nellen Ambulatorien in Kranken- häusern eben nicht. Gesundheits- politisch wie volkswirtschaftlich sinnvoll ist das kooperative Beleg- arztwesen auch insofern, als nie- dergelassene Ärzte dadurch die Möglichkeit haben, ihre im Kran- kenhaus erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen wei-

terhin den Patienten zur Verfü- gung zu stellen. Durch ihre Arbeit können erfahrene Belegärzte die fachlichen Ressourcen der einzel- nen Krankenhäuser maßgeblich verstärken. Daß die mit der Zu- sammenarbeit mehrerer Beleg- ärzte in einer Abteilung mögli- cherweise verbundenen organisa- torischen Probleme gelöst wer- den können, stellen mittlerweile viele erfolgreiche Beispiele, aber auch im Ausland gemachte Erfah- rungen eindeutig unter Beweis.

Für eine weitere Förderung des kooperativen Belegarztwesens gilt es zukünftig vor allem, nicht nur die Einsicht und Bereitschaft bei den Ärzten zu einer solchen Zusammenarbeit zu stärken, son- dern auch Hemmnisse und Hin- dernisse zu überwinden, die die Krankenhauspolitik der Länderei- nem Ausbau des kooperativen Be- legarztwesens immer noch in den Weg stellt.

~ Die Vertragsmuster sowohl für das Einzel- als auch das koopera- tive Belegarztwesen werden in Kürze im Rahmen einer von der Deutschen Krankenhausgesell- schaft herausgegebenen Schrif- tenreihe. als Broschüre erschei- nen. Exemplare können bei der Bundesärztekammer angefordert werden. Dr. H.-J. Maas/BÄK

~ZITAT

Klinik-Größe

"Das neue Aachener Klini- kum ist neben der chinesi- schen Mauer das einzige Bauwerk, das man ohne Fernrohr vom Mond aus gut sehen kann. Die OP-Säle werden demnächst wahr- scheinlich dazu genutzt, um die Heimspiele der Alema- nia Aachen darin auszutra- gen."

Dr. phil. Norbert Blüm, Bundesmi- nister für Arbeit und Sozialord- nung, im Jugend- und Pfarrheim der Katholischen Kirchengemein- de Heilig Geist Bachern zu Fre- chen am 16. April 1985

1412 (44) Heft 19 vom 8. Mai 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

DIE GLOSSE

Variante des Kabelfernsehens

Die neue Technik ist unaufhalt- sam im Vormarsch, auch wenn sich der Normalverbraucher ihr nur widerwillig unterwirft. Ein Bündel feinster Glasfasern über- trägt ein scharfes, farbiges Bild, glasklar und brillant. Und die Ap- paratur bietet einen ungeahnten Rundblick. Kein noch so winziger Schlupfwinkel bleibt dem Auge verborgen.

Wer von der neuen Technik Ge- brauch macht, streckt sich ganz bequem auf einer Art Fernsehses- sel aus und genehmigt sich einen Schluck aus dem Schnapsglas.

Man gibt ihm dazu noch einen er- frischenden Spray bis tief in die Kehle, und unverzüglich drängt das Glasfaserkabel hinein in eine nie zuvor geschaute Wunderwelt.

Es ist ein abenteuerliches Erleb- nis, so als führe man im Schein- werferlicht durch die Adelsbarger Grotte mit bunt beleuchteten Sta- laktiten und Stalagmiten.

Man erreicht die große Halle, und die Kamera schwenkt elegant zu- rück. Da ist es ja, was man schon immer einmal sehen wollte. So brillant und kontrastreich sind die durch Glasfasern übertragenen Bilder, daß man damit frühere Vermutungen bestätigen oder wi- derlegen könnte.

Nur weil man sowieso dabei ist, geht die Reise noch weiter in den Hintergrund, und die Kamera schwenkt auch hier zu einem kur- zen Rundblick. Nie zuvor hat sich die neue, oft umstrittene Glasfa- sertechnik so bewährt, als Dr. M.

zu Protokoll diktierte: "Deutlicher Ulcus im oberen Drittel, mögli- cherweise nach Blutung. Ein Ge- schwür im Duodenum. Die Sache muß dringend therapiert wer- den!"

Die endoskopische Untersuchung mit dem Glasfaserkabel war been- det. "Nach vier Wochen wieder- kommen!" H. D. H.

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