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Archiv "Kooperatives Belegarztwesen nachhaltig fördern" (16.04.1981)

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Academic year: 2022

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DEUTSCHE S

Ä B LATT RZTE BLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Kooperatives Belegarztwesen nachhaltig fördern

Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundes-

vereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft verabschiedeten gemeinsames Grundsatzpapier

Ein wesentlicher Beitrag zur Krankenhausstrukturreform und zur Verzahnung des ambulanten mit dem stationären Sektor ist das Belegarztwesen in koopera- tiver Form. Als gemeinsame Ba- sis zur Anwendung der aktua- lisierten Belegarztgrundsätze dient eine fünf Punkte umfas- sende Empfehlung, der die Vor- stände der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesver- einigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft jetzt zugestimmt haben.

Rechtzeitig zum Auftakt der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (sogenanntes

„Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz") und zeitig vor dem 84.

Deutschen Ärztetag in Trier ist ein neuer Anlauf zur Etablierung des sogenannten kooperativen Belegarztwesens unternommen worden:

Nach langwierigen und zeitraubenden Beratungen haben die Vor- stände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesver- einigung einerseits sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) andererseits eine gemeinsame Erklärung zur zeitgerechten Anwendung des sogenannten kooperativen Belegarztwesens unter Dach und Fach gebracht.

In dieser Fünf-Punkte-Erklärung haben die beteiligten Organisatio- nen die 1959 erstmals vereinbarten und durch die Entwicklung weitgehend überholten Belegarzt-Vertragsgrundsätze („Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten") auf die geänderten strukturellen Entwicklungen der Krankenhäuser fortgeschrieben; zudem werden Interpretations- und Auslegungsratschläge sowohl den Krankenhausträgern als auch den im kooperativen Belegarztwesen tätigen Ärzten an die Hand gegeben werden.

Wesentliche Vorarbeiten für den jetzt vorgelegten Katalog von Emp- fehlungen leistete der Fachausschuß „Krankenhaus und Praxis" der Bundesärztekammer. Die Bundesärztekammer und die Deutschen Ärztetage haben sich bereits seit 1974 mit konkreten Vorschlägen dafür eingesetzt, vom traditionellen „Einzelbelegarztsystem" abzu- gehen, wo immer dies möglich und angezeigt ist, und in Kranken- häusern der Grund- und Regelversorgung (bis zu etwa 250 bis 300 Planbetten) Zug um Zug und möglichst bundesweit das kooperative System einzuführen. Auch die „Gesundheits- und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft", das sogenannte Blaue Papier, das der 83. Deutsche Ärztetag 1980 in Berlin in aktualisierter Form verabschiedet hat, empfehlen das kooperative Belegarztwesen Heft 16 vom 16. April 1981 749

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Gynäkologen HNO-Ärzte Augenärzte Chirurgen Orthopäden Internisten Urologen Allgemeinme- dizin

1349 1323 610 375 270 322 345 687

17 275 13 956 4 851 5 747 2 921 5 102 4 358 9 164 Belegarztfrequenzen 1980

Ärzte Betten

insgesamt 5512 65 796

Die Information:

Bericht und Meinung

Kooperatives Belegarztwesen

als ein Konzept der Ärzteschaft zur Krankenhausstrukturreform und als ein wirkungsvolles Instrument, um ambulante und stationäre Krankenversorgung besser zu ver- zahnen. Ziel ist es, dem Patienten auch bei stationärer Pflege die Möglichkeit einzuräumen, durch- gehend den behandelnden Arzt frei wählen zu können.

Die Bundesärztekammer führt ins Feld, daß das von ihr vorgeschla- gene Strukturmodell in den indi- zierten Fällen auch meist kosten- günstiger ist als das herkömmli- che System. Selbstverständlich sind an eine reibungslose Reali- sierung eine Reihe organisatori- scher Voraussetzungen geknüpft;

diese sind besonders günstig, wenn neue Klinikabteilungen ein- gerichtet werden oder Altverträge

„auslaufen".

Appell

an die Länder

Die Bundesärztekammer rät den Landesregierungen, in den Kran- kenhausbedarfsplänen festzule- gen, daß „belegärztliche Versor- gung dort, wo mehrere Ärzte des- selben Gebietes niedergelassen sind, möglichst in kooperativer Form erfolgt". Die Kassenärztliche Bundesvereinigung soll in Ver- handlungen mit ihren Vertrags- partnern das kooperative Beleg- arztwesen besonders berücksich- tigen. Im Gegensatz zum her- kömmlichen System sollte dem einzelnen Arzt keine feste Zahl von Belegbetten mehr zugewiesen werden.

Den Landesärztekammern wird empfohlen, an Krankenhäusern oder Krankenabteilungen, in de- nen das kooperative System prak- tiziert wird, bevorzugt Weiterbil- dungsstellen für Allgemeinärzte zu fördern.

Mehrere Bundesländer haben nach dem Beispiel Nordrhein- Westfalens, das die belegärztliche Versorgung in kooperativer Form

bereits fördert, Ansätze zur Ein- führung des kooperativen Sy- stems angekündigt. Insgesamt al- lerdings stagniert das Belegarzt- wesen in der Bundesrepublik un- abhängig davon, ob es sich um das herkömmliche oder das ko- operative System handelt. 1980 waren rund 5500 Ärzte belegärzt- lich tätig. Sie betreuten knapp 66 000 Betten. Die weitaus größere Zahl der Ärzte arbeitet im traditio- nellen System. Die meisten Beleg- ärzte gibt es in Bayern mit rund

1800, gefolgt von Baden-Württem- berg mit etwa 790. Ganz deutlich ist die rückläufige Entwicklung bei den Allgemeinärzten/Praktischen Ärzten. Hier gab es 1977 noch 879 Belegärzte mit 11 642 Betten; 1980 waren es noch 687 mit 9164 Bet- ten. HC

Gemeinsame Grundsätze Nachfolgend der Wortlaut der Hinweise der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft, der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung und der Bundesärztekam- mer zur Anwendung der Beleg- arztgrundsätze in der Fassung vom 6./18. März 1981:

„Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun-

desärztekammer geben nachste- hend gemeinsame Hinweise zur Anwendung der am 19. März/8. Au- gust 1959 beschlossenen „Grund- sätze für die Gestaltung von Ver- trägen zwischen Krankenhausträ- gern und Belegärzten" (DKH 1959, Seite 345; DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT 1959, Seite 1247).

Mit diesen Hinweisen soll — unter Aufrechterhaltung der seinerzeit beschriebenen Grundsätze — im Wege der Auslegung neuen struk- turellen Entwicklungen, insbeson- dere der Einführung des koopera- tiven Belegarztwesens, Rechnung getragen werden.

Die Belegarztvertragsgrundsät- ze vom 19. März/8. August 1959, soweit sie nicht durch die Rechts- entwicklung überholt sind, gelten grundsätzlich auch für das koope- rative Belegarztwesen, wie es in der gemeinsamen Erklärung von Deutscher Krankenhausgesell- schaft und Bundesärztekammer zum 80. Deutschen Ärztetag 1977 angesprochen und von diesem Deutschen Ärztetag in den „The- sen zur Reform der Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztli- chen Dienstes sowie über die Zu- sammenarbeit zwischen den Ärz- ten in freier Praxis und im Kran- kenhaus" beschrieben worden ist.

0 Für das Tätigwerden mehrerer Belegärzte eines medizinischen Fach- oder Teilgebietes, die an derselben Krankenhausabteilung zusammenwirken, ist es nicht Vor- aussetzung, daß diese Ärzte au- ßerhalb des Krankenhauses in ei- ner Gemeinschaftspraxis oder in einer Praxisgemeinschaft zusam- menarbeiten. Die Belegärzte sol- len im Einzugsbereich des Kran- kenhauses wohnen und dort am- bulant berufstätig sein, damit sie den Weg zum Krankenhaus in ei- ner angemessen kurzen Zeit zu- rücklegen können.

Auch beim kooperativen Beleg- arztwesen muß im Interesse einer qualifizierten Versorgung der Pa- tienten eine angemessene Rela- tion zwischen der Zahl der Kran- 750 Heft 16 vom 16. April 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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