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Archiv "Gemeinsame Erklärung zum Thema ,,Kooperatives Belegarztwesen''" (02.06.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

80. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Gemeinsame Erklärung zum Thema ,,Kooperatives Belegarztwesen''

Information des Vorstandes der Bundesärztekammer an den 80. Deutschen Ärztetag zum

TagesordnungspunktS (Tätigkeitsbericht

der Bundesärztekammer)

..,.. Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Bundesärzte- kammer haben folgende gemein- same Erklärung zum "Kooperati- ven Belegarztwesen" abge- geben:

"1. Unter Berücksichtigung der Forderung nach einer patienten- nahen stationären Versorgung und im Hinblick auf die immer beschränkter zur Verfügung ste- henden Investitionsmittel und die Kostenentwicklung im Kranken- haus haben Vertreter der Deut- schen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer die Möglichkeiten einer Neugestal- tung des Belegarztwesens erör- tert.

Ziel der gemeinsam erörterten Neugestaltung des Belegarztwe- sens soll es sein, dem Trend zum kostenaufwendigen und unper- sönlichen Großkrankenhaus, so- weit möglich, entgegenzuwirken, auch in kleiheran Krankenhäu- sern eine verbesserte fachärzt- liche Versorgung zu ermögli- chen, dabei zugleich eine ständi- ge ärztliche Präsenz sicherzu- stellen und eine durchgängige, zugleich kostensparende Patien- tenversorgung sowohl im ambu- lanten als auch im stationären Bereich durch denselben Arzt zu erreichen.

2. Im Rahmen ihrer Beratungen haben die Deutsche Kranken- hausgesellschaft und die Bun- desärztekammer Einigkeit dar- über erzielt, gemeinsam die von der Bundesärztekammer entwik- kelte Form des ,Kooperativen Belegarztwesens' in bereits be- stehenden Belegabteilungen, aber auch bei neuen Kranken- häusern der Grund- und Regel- versorgung modellhaft erproben zu wollen.

3. Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Bundesärzte- kammer sind sich darüber einig, daß das ,Kooperative Belegarzt- system'

a) nur in einem Krankenhaus verwirklicht werden kann, in dem der Krankenhausträger nach den Zielvorgaben der Krankenhaus- bedarfsplanung die Rahmenbe- dingungen für die äußere und in- nere Krankenhausstruktur sowie für die Organisation und Zusam- menarbeit des ärztlichen Dien- stes bestimmt und über Verträge mit den Belegärzten deren Tätig- werden im einzelnen ermöglicht und ihnen die Verantwortung für die Patientenversorgung über- trägt;

b) nur von Ärzten verwirklicht werden kann, die bereit und in der Lage sind, im partnerschaftli- ehen Zusammenwirken mit Kran- kenhausträger und Ärzten auch gleicher Fachrichtung die von dem System geforderte stationä- re Versorgung der Patienten zu gewährleisten, die im Organisa- tionsstatut und im Vertragsange- bot fixierten Rahmenbedingun- gen anzunehmen und die Grund- sätze kollegialer Kooperation und Konsultation anzuerkennen. 4. Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Bundesärzte- kammer haben verabredet, ge- meinsam die für die Modelle er- forderlichen Organisationsemp- fehlungen und Vertragsgrundsät- ze zu erarbeiten."

1480 Heft 22 vom 2. Juni 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Entschließungen:

Krankenhaus und freie Praxis

Nachstehend der Wortlaut der Ent-

schließungen zum Tagesordnungs-

punkt 8 "Tätigkeitsbericht der Bun- desärztekammer", soweit sie sich mit Krankenhausfragen befassen: Thesen zur Reform der Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes sowie über die Zusammenarbeit zwischen den Ärzten in freier Praxis und im Krankenhaus

D

"Der 80. Deutsche Ärztetag nimmt von den ,Thesen zur Reform der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes sowie über die Zusammen- arbeit zwischen den Ärzten in freier Praxis und im Krankenhaus' Kennt- nis, die die Ausschüsse ,Arzt im Krankenhaus' und ,Krankenhaus und Praxis' über den Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt ha- ben. Der Ärztetag hält diese Thesen für die geeignete Grundlage, auf der die Reform der inneren Struktur der Krankenhäuser und die Zusammen- arbeit mit der freien Praxis, beson- ders im kooperativen Belegarztwe- sen vorangetrieben werden kann. Der 80. Deutsche Ärztetag beauf- tragt daher den Vorstand und die Krankenhausausschüsse der Bun- desärztekammer, ihre Bemühungen um eine alsbaldige breite Realisie- rung dieser Thesen fortzusetzen und die hierfür notwendigen Verhand- lungen im politischen Raum und mit der Vertretung der übrigen Beteilig- ten im Gesundheitswesen zu führen.

Der Deutsche Ärztetag bittet ferner die Landesärztekammern sowie die anderen ärztlichen Organisationen und Verbände, sich für eine Reali- sierung der in den Thesen niederge- legten Gedanken jeweils in ihrem Bereich nachdrücklich einzusetzen.

Dies ist gleichermaßen erforderlich für den Bereich der Krankenhaus- planung und der Krankenhausge- setzgebung im allgemeinen sowie für die Organisationen und Ver-

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

tragsgestaltung in den einzelnen Krankenhäusern im besonderen.

Die in den Thesen niedergelegten Vorstellungen sind so schnell wie möglich für einzelne Krankenhäuser verschiedener Versorgungsstufe in Form von Modellen konkret auszu- arbeiten und der interessierten Öf- fentlichkeit vorzustellen. Derartige Modelle sollen dann Grundlage für eine breite Realisierung der Thesen sein."

Thesen zur Reform der Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztli- chen Dienstes sowie über die Zu- sammenarbeit zwischen den Ärz- ten in freier Praxis und im Kranken- haus

Präambel

Der 75. Deutsche Ärztetag 1972 in Westerland hat einmütig „Leitsätze zur Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes" beschlos- sen und sich damit zur Notwendig- keit von Strukturänderungen im Krankenhauswesen bekannt. Diese Leitsätze wurden vom 77. Deutschen Ärztetag 1974 in Berlin durch die

„Gesundheits- und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzte- schaft" und auf späteren Ärztetagen durch weitere Entschließungen, die sich besonders auch auf die Verbes- serung der Kooperation zwischen den Ärzten im Krankenhaus und freier Praxis bezogen, ergänzt.

Die Diskussion und Realisierung der Vorschläge der Deutschen Ärztetage für eine Krankenhausreform und eine bessere Verzahnung von Kran- kenhaus und freier Praxis ist in der politischen Praxis des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie in der Willensbildung der Kranken- hausträger, der Ärzteschaft und auch der ärztlichen Organisationen ins Stocken geraten. Die Vorschläge des Ärztetages werden nunmehr auf Grund einer Überarbeitung durch die Ausschüsse „Arzt im Kranken- haus" und „Krankenhaus und Pra- xis" der Bundesärztekammer nach- stehend konkretisiert und weiterent- wickelt.

Es ist nicht möglich, ein detailliertes für jedes Krankenhaus' passendes Strukturmodell vorzulegen. Viel- mehr müssen an Hand dieser The- sen für jedes einzelne Krankenhaus unter Berücksichtigung der örtli- chen und fachlichen Gegebenheiten konkrete Vorstellungen entwickelt werden, die dann — gegebenenfalls unter Berücksichtigung bestehen- der Verträge — zu realisieren sind.

Im Mittelpunkt der Thesen stehen die sogenannten Allgemeinkranken- häuser. Für Universitätskliniken, Spezialkrankenhäuser, Kurkliniken und Sanatorien können sich unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben Besonderheiten ergeben, die in ihrer Vielfalt hier nicht abschließend dar- gestellt werden können.

A. Stellung und Bedeutung der Krankenhäuser im Gesundheitswesen Der Deutsche Ärztetag versteht das Krankenhauswesen als einen we- sentlichen Teil der gesamten ge- sundheitlichen Betreuung der Be- völkerung. Nur durch ein enges, ver- trauensvolles und systematisches Zusammenwirken der Ärzte in freier Praxis, im Krankenhaus, in Betrie- ben und Verwaltungen sowie im öf- fentlichen Gesundheitsdienst kann das Gesundheitswesen seine Aufga- be, die Gesundheit der Bürger nach besten Kräften zu erhalten oder wie- derherzustellen, wirkungsvoll er- füllen.

Der ärztlichen Versorgung der Pa- tienten im Krankenhaus kommt we- gen der Entwicklung der Medizin und der medizinischen Technik so- wie wegen des Wandels in den Le- bensbedingungen der Menschen eine große Bedeutung zu. Der Aus- bau der Krankenhäuser ist jedoch in vielfacher Hinsicht in eine Richtung gesteuert worden, die die patienten- bezogene Erfüllung ihrer Funktio- nen erschwert. Insbesondere wur- den in der öffentlichen Verwaltung entwickelte Strukturen ohne Rück- sicht auf die besonderen Belange des Gesundheitswesens auf das Krankenhaus übertragen. Der damit entstandene Mangel an Flexibilität

im Bereich der Planung, Finanzie- rung und Organisation der Kranken- häuser erschwert immer mehr die notwendige Anpassung an sich wandelnde Erfordernisse. Auch das hat — zusammen mit der schnellen Entwicklung der Krankenhaustech- nik, den erweiterten Möglichkeiten der Ärzte und ihrer Mitarbeiter in Diagnostik und Therapie und der verstärkten Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen durch die Patienten — wesentlich dazu beige- tragen, daß die Kosten der Kranken- häuser seit Jahren überproportional angestiegen sind.

Wenn das Krankenhaus auch in Zu- kunft seine Aufgaben für den Be- reich der stationären Behandlung medizinisch und ökonomisch sinn- voll erfüllen soll, ist ein Umdenken bei der Gestaltung der Kranken- hausstrukturen erforderlich.

B. Aufgaben und Struktur der Krankenhäuser

1. Aufgaben der Krankenhäuser

Die stationäre Versorgung und Be- treuung von Patienten sicherzustel- len ist Aufgabe des Krankenhauses.

Die ambulante gesundheitliche Be- treuung der Bevölkerung ist grund- sätzlich Aufgabe der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte. Es ist nicht Aufgabe des Krankenhauses, Pa- tienten ganz oder teilweise auch am- bulant zu untersuchen und zu be- handeln.

Ambulante und stationäre Versor- gung müssen lückenlos ineinander- greifen. Daher ist die Zusammenar- beit der Ärzte im Krankenhaus und in freier Praxis weiter zu fördern und durch Realisierung geeigneter Mo- delle zu vertiefen; besonders geeig- net erscheinen hierfür die persön- liche Beteiligung erfahrener Kran- kenhausärzte an der ambulanten Versorgung und die Beteiligung nie- dergelassener Ärzte an der stationä- ren Versorgung durch das koopera- tive Belegarztwesen. (Näheres in den Abschnitten E Il. , F und G I.) I>

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 22 vom 2. Juni 1977 1481

(3)

Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

II. Gegliedertes System von Krankenhäusern

Die stationäre Versorgung der Pa- tienten erfordert ein gegliedertes System verschiedener Typen von Krankenhäusern mit differenzierter medizinischer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit sowie gesi- cherter Zusammenarbeit der Kran- kenhausärzte und Krankenhausträ- ger untereinander. Für die stationä- re Versorgung der Patienten stehen zur Verfügung:

1. Für die regionale Versorgung der Patienten Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung (in der Regel bis zu etwa 300 Betten). In ihnen sollten mindestens die Gebie- te Chirurgie, Innere Medizin, Frau- enheilkunde, soweit das die Zahl der Geburten erlaubt, auch Geburtshilfe sowie die Röntgendiagnostik und Anästhesiologie vertreten sein.

2. Für die überregionale Versorgung der Patienten Schwerpunktkranken- häuser (in der Regel bis zu etwa 600 Betten). In ihnen sollten über die Krankenhäuser der Grund- und Re- gelversorgung hinaus folgende Ge- biete und Teilgebiete vertreten sein:

Unfallchirurgie, Orthopädie, Urolo- gie, Pädiatrie, Psychiatrie und Neu- rologie, Laboratoriumsmedizin, Nu- klearmedizin, Pathologie sowie, wenn kein enger regionaler Verbund zu anderen Krankenhäusern be- steht, auch Neurochirurgie, Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde, Augenheil- kunde, Mund-Kiefer-Gesichts-Chir- urgie, Strahlenheilkunde.

3. Für die zentrale Versorgung der Patienten Zentralkrankenhäuser (nach Möglichkeit mit mehr als 600 Betten). In dieser Versorgungsstufe, zu der auch die Universitätskranken- häuser gehören, sollen über die Schwerpunktkrankenhäuser hinaus alle anderen Gebiete und Teilgebie- te der Medizin vertreten sein, im Uni- versitätsbereich insbesondere auch die theoretische Medizin.

III. Freie Wahl des Krankenhauses, Vielfalt der Trägerschaft

Jeder Bürger hat Anspruch auf die nach Art und Schwere seiner Er-

krankung entsprechende Behand- lung im Krankenhaus. Dabei muß ihm die Wahl unter den Krankenhäu- sern freistehen. Die bewährte Viel- falt der Trägerschaft für die Kran- kenhäuser ist zu erhalten. Öffent- lich-rechtliche, freigemeinnützige und private Träger sollen auch in Zukunft ein differenziertes Angebot vorhalten. Unter ihnen müssen die Patienten nach Maßgabe der verfüg- baren Betten freie Auswahl be- halten.

Die Selbstverwaltung der Träger und das Zusammenwirken der Ärzte in den verschiedenen Gremien im Krankenhaus ist zu fördern. Nur da- durch werden Selbststeuerungs- kräfte wirksam, die einer bürokrati- schen Verkrustung sachbezogen entgegenwirken können.

IV. Zusammenarbeit der Krankenhäuser

Zwischen den Krankenhäusern in den einzelnen Versorgungsregionen ist eine enge Zusammenarbeit erfor- derlich. Sie soll sich nicht nur auf die Inanspruchnahme gemeinsamer Einrichtungen im Versorgungsbe- reich erstrecken, sondern — unbe- schadet der Aufgaben von Spezial- krankenhäusern — insbesondere zwischen Krankenhäusern gleicher Versorgungsstufe Schwerpunktbil- dungen im ärztlich-medizinischen Bereich ermöglichen.

Nicht jedes Akutkrankenhaus muß über alle Spezialeinrichtungen ver- fügen. Vielmehr ist durch Arbeitstei- lung eine bessere Nutzung kostspie- liger Einrichtungen in den verschie- denen Krankenhäusern einer Re- gion anzustreben. Das ist besonders in Ballungsgebieten mit einer größe- ren Zahl von Akutkrankenhäusern auf dichtem Raum zu erreichen.

V. Belegkrankenhäuser

Im Bereich der regionalen Versor- gung (Allgemeinkrankenhäuser bis zu etwa 300 Betten sowie kleinere Spezialkrankenhäuser oder Praxis- kliniken) soll in der Regel das ko- operative Belegarztwesen praktiziert

werden. Dabei sind die einzelnen Fachabteilungen durch jeweils meh- rere Belegärzte zu versorgen, die sich gegenseitig assistieren, konsul- tieren und vertreten und die ärzt- liche Dienstbereitschaft sicherstel- len. Dadurch ließe sich eine ver- stärkte Niederlassung von Fachärz- ten außerhalb der Ballungsgebiete und die Re-Integration dieser Ärzte an das Krankenhaus mit seinen technischen Möglichkeiten errei- chen. (Näheres Abschnitt F.)

Vl. Nachsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

In enger räumlicher Verbindung mit größeren Akutkrankenhäusern sind Abteilungen für die stationäre kura- tive Nachsorge einzurichten, die die Betreuung genesender Patienten bis zur Entlassung übernehmen. Um ei- nen nahtlosen Übergang in die am- bulante Behandlung zu ermögli- chen, sind in diesen Einrichtungen neben den Krankenhausärzten auch niedergelassene Ärzte in die Be- handlung einzuschalten.

Durch sinnvolle, gut koordinierte Rehabilitationsmaßnahmen in be- sonderen Rehabilitationseinrichtun- gen kann bei einer Reihe von schwe- ren akuten Erkrankungen die Ver- weildauer im Akutkrankenhaus oder in Nachsorgekliniken abgekürzt werden. Das setzt aber unbürokrati- sche und schnelle Entscheidungen der Sozialleistungsträger über Re- habilitationsmaßnahmen voraus.

VII. Altenpflege, Haus- und Familienpflege, Sozialstationen

Patienten, die nicht der aufwendi- gen Einrichtungen eines Kranken- hauses bedürfen, sind mehr als bis- her in speziellen, weniger kostenin- tensiven Einrichtungen unterzubrin- gen und ärztlich zu betreuen. Es feh- len Altenpflegeheime und Pflegesta- tionen in Altenheimen. Diese sollten in den Wohngebieten dezentral ge- schaffen und von niedergelassenen Ärzten versorgt werden. Die Kosten- übernahme für diese Patienten im Rahmen der sozialen Sicherung ist zu überprüfen.

1482 Heft 22 vom 2. Juni 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

Krankenhausaufenthalt kann nicht selten vermieden oder abgekürzt werden, wenn pflegebedürftige Pa- tienten in ihrem häuslichen Kreis ge- pflegt werden und in der Behand- lung eines niedergelassenen Arztes bleiben können. Daher sind ver- mehrt Hauspflegedienste, auch als Aufgabe von Sozialstationen, einzu- richten; die Kosten sind von der ge- setzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

Durch eine gute Zusammenarbeit zwischen den Ärzten im Kranken- haus und in freier Praxis in Verbin- dung mit dem Ausbau der Hauspfle- ge ließen sich auch mehr als bisher Frühentlassungen nach Operatio- nen, besonders im Kindesalter, er- möglichen. Auch dies würde zu ei- ner Entlastung und damit zu einer sinnvolleren Nutzung der Akutkran- kenhäuser beitragen.

C. Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung

Die Krankenhausplanung muß eine bedarfsgerechte Gliederung der Krankenhäuser sowohl nach der Aufgabenstellung als auch nach der regionalen Verteilung ermöglichen.

Dafür sind allgemein geltende Krite- rien zur Mindestausstattung der Krankenhäuser in den verschiede- nen Versorgungsstufen unter Be- rücksichtigung der medizinischen Leistungsfähigkeit und der Wirt- schaftlichkeit zu entwickeln.

Die Planung für die psychiatrische Krankenbehandlung ist in die Pla- nung für die Allgemeinkrankenhäu- ser einzubeziehen.

Wegen ihres Sachverstandes müs- sen Krankenhausärzte und die ärztli- chen Organisationen bei der Kran- kenhausplanung im besonderen Maße und mehr als bisher verant- wortlich mitwirken. Außerdem ist die Krankenhausplanung mit der Be- darfsplanung für die kassenärztliche Versorgung abzustimmen.

Did Krankenhausplanung darf nicht mehr als notwendig in die Eigen-

ständigkeit der Krankenhausträger eingreifen und keine Präferenzen zugunsten bestimmter Trägergrup- pen schaffen. Auch im Rahmen ei- ner Krankenhausplanung muß der Leistungsvergleich und damit ein gesunder Wettbewerb zwischen ver- schiedenen Krankenhausträgern er- möglicht und gefördert werden.

Das Bettenangebot bedarf einer grundsätzlichen Überprüfung in qualitativer Hinsicht. Globalberech- nungen, die ein Überangebot an Betten ausweisen, sind zu differen- zieren, um eine flächendeckende und fachbezogene Versorgung in al- len erforderlichen Gebieten und Teilgebieten der Medizin zu gewähr- leisten. Dem Trend zur einseitigen Förderung des Großkrankenhauses, der in den letzten Jahren eine bür- gernahe individuelle Betreuung der Patienten mehr als notwendig ein- geschränkt hat, ist Einhalt zu ge- bieten.

Im Interesse einer optimalen ge- sundheitlichen Betreuung der Be- völkerung muß sichergestellt blei- ben, daß die erforderlichen Mittel für die Errichtung, die Erhaltung, die ständige Modernisierung und einen den jeweiligen Anforderungen ent- sprechenden wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Krankenhäu- ser bereitstehen. Es darf nicht wie- der zu einer Kostenunterdeckung im Krankenhaus kommen. Es sollten aber mehr als bisher Anreize für ein wirtschaftliches Verhalten aller Be- teiligten gegeben werden.

D. Leitung und Organisation der Krankenhäuser

I. Allgemeine Grundsätze

Jeder Patient im Krankenhaus muß der Art und Schwere seiner Krank- heit gemäß individuell versorgt wer- den. An dieser Aufgabe sind alle Handlungen des Krankenhausträ- gers und der Mitarbeiter im Kran- kenhaus auszurichten. Die Aufga- benstellung des Krankenhauses im gestuften System der Krankenhäu- ser ist dabei zu berücksichtigen.

Krankenhäuser müssen organisato- risch und wirtschaftlich eigenständi- ge Betriebe sein und — unter Berück- sichtigung ihrer Aufgaben — nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Angesichts der zu- nehmenden Komplexität der ärztli- chen, medizinisch-technischen, pflegerischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben im Krankenhaus ist es nicht mehr mög- lich, Krankenhäuser nur als unselb- ständige Untergliederungen der Trä- gerinstitutionen zu betrachten.

Ein effizientes Krankenhaus erfor- dert die Anwendung der Grundsätze neuzeitlicher Betriebsführung mit einer sinnvollen Gliederung von Pla- nung, Entscheidung, Ausführung und Kontrolle.

II. Krankenhaus-Direktorium

Der Krankenhausträger überträgt die Führung der Geschäfte des Krankenhauses auf die Kranken- hausleitung (Krankenhaus-Direkto- rium). Diese hat das Krankenhaus — unter Wahrung der Grundsatzent- scheidungen des Krankenhausträ- gers über die Zielsetzung, den Lei- stungsstandard, den Stellenplan und die Organisation des Kranken- hauses — selbständig zu führen und leistungsfähig zu erhalten.

Die Krankenhausleitung muß einen hohen Grad an Eigenverantwortung und größtmögliche Unabhängigkeit gegenüber dem Krankenhausträ- ger haben. Ihre Aufgaben und Be- fugnisse gegenüber dem Kranken- hausträger müssen klar abgegrenzt sein.

Die Krankenhausleitung (Kranken- haus-Direktorium) besteht in der Re- gel aus dem Ärztlichen Direktor, der Leitenden Pflegekraft und dem Lei- ter des Wirtschafts- und Verwal- tungsdienstes. Eine andere Zusam- mensetzung des Krankenhaus-Di- rektoriums ist möglich, wenn die Funktionsbereiche angemessen ver- treten sind.

Jedes Mitglied des Krankenhaus-Di- rektoriums ist in seinem Aufgaben-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 22 vom 2. Juni 1977 1483

(5)

11,

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(6)

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NEBENWIRKUNGEN UND BEGLEITERSCHEINUNGEN:

Gelegentlich können vor allem zu Beginn der Thrapie Magen-Darmbeschwerden und Zeichen von Ermüdung auftreten. Sie klingen aber fast immer nach einigen Tagen wieder ab, evtl. ist die Dosis zu verringern. UNVERTRÄGLICH- KEITEN UND RISIKEN: Akute Phase eines Schlaganfalls (zerebraler Insult). HINWEISE: Besonders am Anfang der Behandlung kann bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit beeinträchtigt werden, daß es für den Straßenverkehr oder zur Bedienung von Kraftfahrzeugen oder Maschinen nicht mehr ausreicht; dies gilt in ver- stärktem Maße im Zusammenhang mit Alkoholgenuß. Obwohl im Tierversuch keine teratogene Wirkung festgestellt werden konnte, sollte aus grundsätzlichen Erwägungen Sibelium*, wie andere Arzneimittel auch, während der Schwangerschaft nur mit Vorsicht angewendet werden. Sibelium* kann die Bestimmung der Radio-Jod-Aufnahme beeinflus- sen. DARREICHUNGSFORM U. PACKUNGS-

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

bereich allein zu handeln berechtigt.

Entscheidungen von übergreifender Bedeutung haben die Mitglieder des Krankenhaus-Direktoriums gemein- sam zu treffen. Die medizinischen Entscheidungen liegen nur in der Verantwortung der Ärzte.

Das Krankenhaus-Direktorium und die Leiter der Bereiche delegieren Aufgaben im Rahmen ihrer Verant- wortung an qualifizierte Mitarbeiter des Krankenhauses.

III. Krankenhausabteilungen und Fachbereiche

Das Krankenhaus ist in Abteilun- gen und Institute fachlich zu glie- dern.

Die Größe der klinischen Abteilun- gen und der Institute richtet sich nach der Art der Aufgabenstellung und dem Bettenbedarf. Um der mit zunehmender Spezialisierung der Medizin drohenden Desintegration entgegenzuwirken, dürfen die Abtei- lungen nicht in immer kleinere Spezialeinheiten aufgeteilt wer- den.

Dementsprechend ist die Größe der Abteilungen nicht nach einer Höchstzahl von Krankenhausbetten nach oben hin zu begrenzen. Die Bettenzahl richtet sich vielmehr aus- schließlich nach der durchschnittli- chen Nachfrage nach Krankenhaus- leistungen im jeweiligen medizini- schen Gebiet und ggf. den ihm zu- geordneten Teilgebieten.

Die Patienten der Abteilung werden durch die Fachgruppe ärztlich ver- sorgt. Die Fachgruppe besteht aus den Fachgruppenärzten sowie ei- nem Leitenden Arzt. Bei den einzel- nen Fachgruppenärzten ist, beson- ders bei größeren Krankenhäusern, eine Subspezialisierung wün- schenswert. Die Zahl der Fachgrup- penärzte in der Abteilung muß so groß sein, daß eine fachärztliche Versorgung aller Patienten gewähr-

leistet ist und für jeden einzelnen Fachgruppenarzt ein überschau- barer Verantwortungsbereich be- steht.

Dem einzelnen Fachgruppenarzt ist in der Regel keine bestimmte Anzahl von Krankenhausbetten zuzuord- nen. Vielmehr sind die Betten einer Abteilung von den Fachgruppenärz- ten in gegenseitiger Absprache nach dem tatsächlichen Bedarf zu bele- gen und zu versorgen.

Abteilungen können zu Fachberei- chen (Zentren) zusammengefaßt werden.

IV. Krankenpflegestationen

Die Bettenabteilungen bestehen aus Stationen, die in der Regel etwa 30, höchstens 35 Betten umfassen. Ist in einem Krankenhaus der Pflege- dienst nach dem Gruppenpflegesy- stem gestaltet, so rechnen zwei Pfle- gegruppen als eine Station. Neben den bestehenden Einheiten für In- tensiv- und Normalpflege sind Pfle- geeinrichtungen mit einer geringe- ren Pflegeintensität zu erproben.

E. Ärztlicher Dienst im Krankenhaus

I. Formen

ärztlicher Berufstätigkeit

In Krankenhäusern der überregiona- len und zentralen Versorgung sind in der Regel Ärzte tätig, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Krankenhaus haben. In Krankenhäu- sern der Regionalversorgung sollen hauptsächlich Ärzte tätig sein, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit in freier Praxis haben. Dabei soll das kooperative Belegarztsystem prakti- ziert werden, in dem mehrere Ärzte gleicher Fachrichtung in einer Ab- teilung zusammenwirken (Abschnitt F).

Darüber hinaus sind an allen, also auch an großen Krankenhäusern, er- gänzend Belegärzte hinzuzuziehen, wo dies die Versorgung der Patien- ten für spezielle Aufgaben erfor- dert.

In allen Krankenhäusern muß durch eine zentrale ärztliche Leitung die

Sicherstellung des ärztlichen Dien- stes, des Pflegedienstes sowie die Koordination und Kooperation der verschiedenen Fachgebiete gewähr- leistet sein. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Sicherung der ärztli- chen Präsenz sowie der gemeinsa- men Nutzung zentraler Einrich- tungen.

Eine gute ärztliche Versorgung der Patienten setzt eine enge Zusam- menarbeit- aller Ärzte im Kranken- haus sowie Koordination und Ko- operation mit den niedergelassenen Ärzten, den Betriebsärzten und den Ärzten im öffentlichen Gesundheits- dienst voraus.

II. Hauptberufliche Krankenhausärzte (Fachgruppenärzte und Stationsärzte), Ärztekollegium

Die Entwicklung der modernen Me- dizin erfordert im Rahmen der vor- gegebenen Stellenpläne einen grö- ßeren Anteil von beruflich erfahre- nen Ärzten am Krankenhaus. Diesen Ärzten müssen berufliche Selbstän- digkeit und materielle Sicherheit ge- währt werden.

Am Krankenhaus sind Fachgrup- penärzte und Stationsärzte tätig.

Fachgruppenärzte sind Ärzte, die in- nerhalb eines Gebietes, Teilgebietes oder Bereiches qualifizierte Leistun- gen in eigener Verantwortung er- bringen. Stationsärzte sind die an- deren an der Abteilung tätigen Kran- kenhausärzte, insbesondere Ärzte, die sich noch in der Weiterbildung befinden.

Die Fachgruppenärzte stellen ge- meinsam die stationäre Versorgung der Patienten einer Abteilung sowie die Weiterbildung der Stationsärzte sicher. Die Verantwortung eines je- den Fachgruppenarztes für seine Patienten bleibt von dem Gebot der Zusammenarbeit unberührt.

Fachgruppenärzte nehmen im Rah- men ihrer spezifischen Qualifikation auch an der ambulanten Krankenbe- handlung als Person teil, soweit da- durch ihre Aufgaben im Bereich der

1486 Heft 22 vom 2. Juni 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

stationären Versorgung nicht ge- fährdet werden. Für den Bereich der kassenärztlichen Versorgung setzt die Teilnahme voraus, daß hierfür ein Bedürfnis besteht.

Stellen für eine ärztliche Tätigkeit in der Fachgruppe sind öffentlich aus- zuschreiben. Die Ärztekammern sind bereit, bei der fachlichen Aus- wahl solcher Krankenhausärzte be- ratend mitzuwirken.

Die Ärzte der Abteilung bilden ein Kollegium, das unter Vorsitz des Lei- tenden Arztes zu regelmäßigen Ar- beitsbesprechungen zusammentritt.

III. Leitende Abteilungsärzte

Der Leitende Arzt der Abteilung, der die Qualifikation eines Fachgrup- penarztes besitzen muß, wird von den Mitgliedern der Fachgruppe ge- wählt oder auf Vorschlag der Fach- gruppe im Benehmen mit dem Ärzt- lichen Vorstand vom Krankenhaus- träger auf Dauer oder auf Zeit beru- fen. Für den Leitenden Arzt ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Der Leitende Arzt führt den Vorsitz bei Sitzungen der Fachgruppe. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Ärzte in der Abteilung und regelt im Einvernehmen mit ihr die Dienstein- teilung der Ärzte und der sonstigen Mitarbeiter.

Der Leitende Arzt ist dem Kranken- hausträger gegenüber für den ord- nungsgemäßen Dienstbetrieb in der Abteilung verantwortlich, unbescha- det der Verantwortung des einzel- nen Fachgruppenarztes für seine Patienten.

Der Leitende Arzt vertritt die Ärzte der Abteilung gegenüber dem Kran- kenhausträger.

IV. Ärztlicher Vorstand des Krankenhauses

Der Ärztliche Direktor, die Leitenden Ärzte der Abteilungen und gewählte Vertreter der Stationsärzte bilden den Ärztlichen Vorstand des Kran- kenhauses. Seine Mitglieder wer-

den, sofern eine Wahl in Betracht kommt, für die Dauer von vier Jah- ren berufen. Soweit Krankenhaus- abteilungen belegärztlich versorgt werden, gehört der Leitende Beleg- arzt dem Ärztlichen Vorstand an.

Dazu tritt der Leiter der Kranken- hausapotheke mit beratender Stimme.

Den Vorsitz im Ärztlichen Vorstand führt der Ärztliche Direktor.

Der Ärztliche Vorstand hat insbe- sondere folgende Aufgaben:

a) Die Zusammenarbeit zwischen den Ärzten der verschiedenen Abtei- lungen, Zentren, zentralen Funk- tionsbereiche und Institute zu sichern;

b) bei der Organisation des Ret- tungsdienstes mitzuwirken;

c) bei der Stellenplanung für den ärztlichen und medizinisch-techni- schen Dienst mitzuwirken;

d) die Dienst- und Urlaubspläne für den ärztlichen Dienst des gesamten Krankenhauses zu koordinieren;

e) die Nutzung gemeinsamer medi- zinischer und medizinisch-techni- scher Einrichtungen sowie der me- dizinischen Fachbibliothek zu regeln;

f) den medizinischen Sachbedarf zu planen und zu koordinieren;

g) die Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zu koordinieren;

h) den Kontakt zwischen Kranken- hausärzten und den Ärzten in freier Praxis, in Verwaltungen und Betrie- ben und dem öffentlichen Gesund- heitsdienst zu pflegen;

i) bei der Bestellung von Leitenden Abteilungsärzten und des Ärztlichen Direktors mitzuwirken;

k) bei der organisatorischen und baulichen Weiterentwicklung des Krankenhauses mitzuwirken.

Zu den Beratungen des Ärztlichen Vorstandes sollen im Einvernehmen mit dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes beziehungs- weise der Leitenden Pflegekraft die leitenden Mitarbeiter des techni- schen, medizinisch-technischen und pflegerischen Bereichs sowie der Krankenhausverwaltung zuge- zogen werden, soweit ihr Aufgaben- gebiet betroffen ist.

V. Ärztlicher Direktor

Der Ärztliche Direktor und sein Ver- treter werden vom Träger des Kran- kenhauses aufgrund von Vorschlä- gen des Ärztlichen Vorstandes be- stellt. Der Ärztliche Direktor muß die Qualifikation eines Fachgruppen- arztes haben. Bestellung ist auf Zeit oder auf Dauer möglich. Eine erneu- te Bestellung, auch mehrfach ist zu- lässig.

Als Vorsitzender des Ärztlichen Vor- standes sorgt der Ärztliche Direktor für die Durchführung dessen Be- schlüsse. Er kann unaufschiebbare Entscheidungen im Rahmen des dem Ärztlichen Vorstand übertrage- nen Aufgabenbereiches treffen, wenn eine Entscheidung des Ärztli- chen Vorstandes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Der Ärztliche Direktor hat außerdem

— unbeschadet seiner Funktionen als Mitglied des Krankenhausdirek- toriums — folgende Aufgaben:

a) Die Krankenhaushygiene sicher- zustellen;

b) zentrale medizinisch-technische Dienste, den pflegerischen Dienst und die Versorgungsdienste zu be- aufsichtigen, soweit die Aufsicht nicht bei den Abteilungen liegt;

c) den ärztlichen Aufnahmedienst zu gewährleisten;

d) die Gesundheitsüberwachung der Mitarbeiter zu regeln;

e) die ärztlichen Aufzeichnungen und deren Dokumentation zu sichern;

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 22 vom 2. Juni 1977 1487

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

f) den Datenschutz für gespeicherte medizinische personenbezogene Daten zu gewährleisten;

g) die Personaldisposition im Rah- men des Stellenplanes für den ärztli- chen und den medizinisch-techni- schen Dienst.

Der Ärztliche Direktor vertritt ferner die medizinischen und ärztlichen Belange im Krankenhaus gegenüber dem Krankenhausträger und dem Krankenhausdirektorium.

Im Rahmen seines Aufgabengebie- tes ist der Ärztliche Direktor wei- sungsbefugt gegenüber sämtlichen Krankenhausärzten und sämtlichen der ärztlichen Fachaufsicht unter- stehenden nichtärztlichen Mitar- beitern.

VI. Vergütung für die Dienstaufgaben von hauptberuflichen Krankenhausärzten

Alle am Krankenhaus hauptberuflich tätigen Ärzte haben für die ihnen übertragenen Dienstaufgaben im Bereich der allgemeinen Kranken- hausleistungen Anspruch auf eine dem Tarifrecht beziehungsweise dem Beamtenbesoldungsrecht ent- sprechende Vergütung. Sie muß der langjährigen Ausbildung sowie der Weiterbildung, Leistung und Verant- wortung des einzelnen Arztes ent- sprechen.

Die Ausübung des Rechts der freien Arztwahl durch den Patienten und der Honorierung privatärztlicher Leistungen (Abschnitt G) bleibt un- berührt.

F. Kooperatives Belegarztwesen

I. Reform des Einzelbelegsystems

Die belegärztliche Tätigkeit muß künftig in neuen Formen praktiziert werden, um die Versorgung der Pa- tienten im Krankenhaus zu verbes- sern. Belegärzte sind freipraktizie- rende Ärzte, die an der stationären ärztlichen Versorgung mitwirken und ihre Patienten, auf Überweisung

auch die Patienten anderer Ärzte, im Krankenhaus stationär behandeln.

Die belegärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich allen niedergelasse- nen Ärzten im Einzugsbereich eines belegärztlich versorgten Kranken- hauses oder einer belegärztlich ver- sorgten Krankenhausabteilung zu erschließen. Auch niedergelassene Allgemeinärzte sollten in stärkerem Maße als bisher belegärztlich tätig sein.

Zukünftig sollen an allen Kranken- hausabteilungen, die belegärztlich versorgt werden, jeweils mehrere Belegärzte der gleichen Fachrich- tung tätig sein. Die Zahl der Beleg- ärzte soll nicht mehr begrenzt wer- den. In den wichtigsten Abteilungen (Chirurgie, Innere Medizin, Gynäko- logie und Geburtshilfe) sollen in der Regel mindestens drei bis vier erfah- rene Belegärzte, in den übrigen min- destens zwei bis drei Belegärzte zu- sammenwirken.

Erfahrungen aus dem Ausland zei- gen, daß diese Mindestzahlen um ein Vielfaches überschritten werden können, wenn hierfür geeignete Or- ganisationsformen und der Wille zur Zusammenarbeit bestehen.

Für die Aufnahme eines niederge- lassenen Arztes in das Team der am Krankenhaus tätigen Ärzte ist ein besonderes Verfahren zu entwik- keln. Dabei wirken der Kranken- hausträger und die betroffenen Ärzte zusammen. Außerdem sind die Entscheidungsrechte der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Kran- kenkassen zu wahren.

II. Innere Struktur einer Belegabteilung

Die Belegärzte einer Krankenhaus- abteilung wirken in einem Kollegial- system in einer Fachgruppe zusam- men. Innerhalb der Fachgruppe ist eine funktionale Spezialisierung der Belegärzte anzustreben, etwa im Sinne der Teilgebiete der Weiterbil- dungsordnung für Ärzte.

Dem einzelnen Belegarzt ist im Rah- men des Fachgruppensystems keine

bestimmte Anzahl von Betten zuzu- weisen. Vielmehr richtet sich die Größe der Belegabteilungen allein nach dem insgesamt bestehenden Bettenbedarf. Die Patienten der Ab- teilung werden von den Belegärzten gemeinsam betreut. Sie sind zu Kon- sultation und Kooperation verpflich- tet. Jedoch bleibt jeder Belegarzt für die von ihm behandelten Patienten verantwortlich.

Neben den Belegärzten kann das Krankenhaus auch hauptberufliche Krankenhausärzte beschäftigen, zum Beispiel für bestimmte eigen- verantwortliche Funktionen, für die keine Belegärzte tätig sind (etwa An- ästhesiologie, Radiologie, Laborme- dizin, Pathologie).

Die an der Abteilung tätigen Beleg- ärzte wählen aus ihrer Mitte den Lei- tenden Belegarzt und seinen Stell- vertreter; sie werden im Benehmen mit dem Ärztlichen Vorstand vom Krankenhausträger auf Zeit berufen.

Der Leitende Belegarzt führt den Vorsitz bei Sitzungen der Ärzte in der Abteilung, koordiniert die Zu- sammenarbeit und regelt im Einver- nehmen mit den anderen Belegärz- ten die Diensteinteilung im ärztli- chen Dienst und den Einsatz der sonstigen Mitarbeiter.

Der Leitende Belegarzt ist dem Krankenhausträger gegenüber für den ordnungsgemäßen Dienstbe- trieb in der Abteilung verantwortlich,

unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Belegarztes für seine Pa- tienten.

III. Ärztlicher Vorstand des Belegkrankenhauses

Der Ärztliche Direktor, die Leitenden Belegärzte der Abteilungen und ge- wählte Vertreter der hauptberufli- chen Stationsärzte bilden den Ärztli- chen Vorstand des Belegkranken- hauses. Seine Mitglieder werden, soweit es einer Wahl bedarf, für die Dauer von vier Jahren berufen. Der Ärztliche Vorstand des Belegkran- kenhauses hat entsprechende Auf- gaben wie der des Anstaltskranken- hauses.

1488 Heft 22 vom 2. Juni 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

IV. Ärztlicher Direktor des Belegkrankenhauses

Der Ärztliche Direktor des Beleg- krankenhauses und sein Vertreter werden vom Träger des Kranken- hauses auf Grund von Vorschlägen des Ärztlichen Vorstandes auf Zeit bestellt. Seine Aufgaben entspre- chen denen des Ärztlichen Direktors am Anstaltskrankenhaus.

V. Einsatzmöglichkeiten für Belegärzte im gestuften Krankenhauswesen

Die verstärkte Einbeziehung nieder- gelassener Ärzte in die stationäre Krankenbehandlung trägt dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen freier Praxis und Krankenhaus zu stärken und dem Patienten im Krankenhaus in größerem Umfang als bisher auch die Erfahrungen und Kenntnisse qualifizierter niedergelassener Ärzte zu erschließen.

Krankenhäuser im Bereich der Re- gionalversorgung können in all ih- ren Abteilungen in kooperativer Form belegärztlich versorgt werden.

Auch funktionsärztliche Tätigkeiten (z. B. Anästhesiologie, Radiologie, Laboratoriumsmedizin, Pathologie) können von freipraktizierenden Ärz- ten übernommen werden.

Übergangsweise können einzelne Abteilungen durch Belegärzte und andere durch hauptberufliche Kran- kenhausärzte versorgt werden.

In überregionalen Krankenhäusern, die als Anstaltskrankenhäuser be- trieben werden, bietet sich die be- legärztliche Tätigkeit insbesondere für die sogenannten Organfächer (z. B. HNO- und Augenkrankheiten) an.

Außerdem können Belegärzte in Krankenhäusern aller Leistungsstu- fen für ärztliche Spezialaufgaben eingesetzt werden, zum Beispiel in den Teilgebieten der Medizin. Da- durch kann das Leistungsangebot der hauptberuflichen Krankenhaus- ärzte sinnvoll ergänzt werden.

Die belegärztliche Tätigkeit darf durch Gesetzgebung und Pflege- satzregelungen nicht behindert wer- den. Vielmehr ist die kooperative be-

legärztliche Versorgung im Hinblick auf ihre Vorteile, insbesondere eine durchgehende ärztliche Behand- lung und die Möglichkeit einer bür- gernahen Versorgung, zu fördern.

VI. Honorierung der Belegärzte

Belegärzte erbringen auch im Kran- kenhaus ihre Leistungen auf Grund originärer Rechtsbeziehungen zum Patienten. Sie rechnen daher ihre Leistungen auf Grund der geschlos- senen Verträge mit den Patienten, ihren Kostenträgern beziehungswei- se den Kassenärztlichen Vereinigun- gen ab. Dementsprechend erhält das Krankenhaus einen um den Arztanteil ermäßigten Pflegesatz.

Finanzielle Beziehungen zwischen Krankenhaus und Belegarzt beste- hen nur insoweit, als der Kranken- hausträger von sich aus einen Teil der Kosten des ärztlichen Dienstes, zum Beispiel für Stationsärzte, trägt und dieser nicht durch den Pflege- satz gedeckt ist. Insoweit haben die Belegärzte diese Kosten zu erstatten.

Die jetzige Honorarbemessung für Belegärzte im Bereich der gesetzli- chen Krankenversicherung hat sachlich ungerechtfertigte Einkom- mensunterschiede zwischen den Arztgruppen zur Folge. Die Ver- tragspartner sind daher aufgefor- dert, diese Unterschiede zu harmo- nisieren.

G. Rechtsbeziehungen zwischen den im Krankenhaus tätigen Ärzten und ihren Patienten

I. Freie Arztwahl

Die ärztliche und pflegerische Be- treuung des Patienten sowie seine Unterbringung und Verpflegung richten sich nach Art und Schwere der Erkrankung. Jeder Patient muß das Recht haben, seinen persönli- chen Bedürfnissen entsprechend gesondert berechenbare Leistungen im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Wahlmöglichkeiten, wie sie in allen Bereichen des gesellschaft- lichen Lebens bestehen, müssen

auch im Krankheitsfall gegeben sein. Diese Freiheitsrechte des Bür- gers müssen auch für die Zukunft erhalten bleiben.

Allen Patienten im Krankenhaus muß daher auch das Recht erhalten bleiben und, wo es nicht besteht, eingeräumt werden, im Rahmen der fachlichen Spezialisierung mit ei- nem Fachgruppenarzt oder Beleg- arzt außerhalb der Regelungen der Sozialversicherung in privatrecht- liche Beziehungen zu treten.

Ein entsprechendes Recht des Pa- tienten auf freie Arztwahl besteht, wenn er eine ambulante Behand- lung durch einen Fachgruppenarzt im Krankenhaus wünscht. Für den Bereich der sozialen Krankenversi- cherung sind hierbei die gesetzli- chen Vorschriften über Beteiligung und Ermächtigung zu beachten.

Um individuellen Bedürfnissen auch im Krankenhaus Rechnung zu tra- gen, kann der Patient über die allge- meinen Krankenhausleistungen hin- aus gegen Zahlung eines kosten- deckenden Zuschlages Wahlleistun- gen (kleinere oder besser ausge- stattete Krankenzimmer, besondere Verpflegung, sonstigen Komfort) in Anspruch nehmen.

II. Honorierung

der privatärztlichen Leistungen

Das originäre Honorarrecht aller Ärzte, die von ihren Patienten auf privatrechtlicher Grundlage in An- spruch genommen werden, muß er- halten bleiben. Es entspricht dem Wesen der ärztlichen Tätigkeit als eines freien Berufes. Das Kranken- haus als Institution kann keinen Ho- noraranspruch und damit kein Li- quidationsrecht für ärztliche Lei- stungen erwerben.

III. Höhe der ärztlichen Honorare

Grundlage der ärztlichen Honorie- rung ist die amtliche Gebührenord- nung. Sie bietet mit dem Ein- bis Sechsfachen der Mindestsätze den Rahmen, innerhalb dessen der Arzt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 22 vom 2. Juni 1977 1489

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis

liquidieren darf, soweit nichts ande- res vereinbart wird. Dabei sind die besonderen Umstände des einzel- nen Falles, vor allem die Schwierig- keit der Leistung und der Zeitauf- wand, ebenso aber auch die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse des Patienten nach sorgfältigem Er- messen zu berücksichtigen. Bei der Liquidation muß außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Patient Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung oder auf Beihilfe durch seinen Ar- beitgeber hat.

Diese Grundsätze gelten auch für sogenannte Kapazitäten ebenso wie für Ärzte, die besonders spezialisier- te Leistungen erbringen.

Werden bei demselben Patienten mehrere Ärzte mitbehandelnd oder konsiliarisch tätig, sollten sich alle beteiligten Ärzte vor Versendung der Rechnung über die für die Festset- zung der Liquidation maßgebenden Umstände untereinander verständi- gen, um eine angemessene Relation der Liquidationen zueinander herzu- stellen. Derartige in manchen Kran- kenhäusern bereits übliche Abspra- chen sollten allgemein praktiziert werden.

Bei der Versendung der Arztrech- nungen sollte eine zeitliche Abstim- mung erfolgen. Die Honorare sollten spätestens ein Vierteljahr nach dem Ende der Behandlung geltend ge- macht werden.

IV. Kostenerstattung an den Krankenhausträger

Der Krankenhausträger hat An- spruch auf Erstattung der nachge- wiesenen Kosten, die ihm aus der Tätigkeit der Ärzte in ihrem liquida- tionsberechtigten Tätigkeitsbereich entstehen. Bei jeder Form der Ko- stenerstattung — auch im Falle einer Pauschalierung — muß ihr Charakter als Ersatz tatsächlich entstehender Aufwendungen gewahrt bleiben.

Eine mehrfache Inanspruchnahme des Patienten für Sachkosten muß ausgeschlossen werden.

V. Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter

Ärztliche Mitarbeiter, die im Rahmen der liquidationsberechtigten statio- nären oder ambulanten Nebentätig- keit eines Arztes bei Leistungen an Patienten mitwirken oder diese durch ihre Tätigkeit ermöglichen, haben unter Berücksichtigung ihrer Leistungen einen Anspruch auf an- gemessene Beteiligung an dem Li- quidationserlös. Einzelheiten sind zwischen den beteiligten Ärzten ver- traglich zu regeln. Bei Streit über die leistungsgerechte Teilnahme am Li- quidationserlös ist die Fachgruppe zu hören.

Die Einnahmen aus dem ärztlichen Liquidationsbereich dürfen nicht dazu dienen, eine unzureichende Bezahlung von Ärzten oder anderen Mitarbeitern durch den Kranken- hausträger auszugleichen.

Bei der Honorarbeteiligung der ärzt- lichen Mitarbeiter sind die Abgaben der liquidationsberechtigten Ärzte an den Krankenhausträger ange- messen zu berücksichtigen.

Die Gestaltung der Abgaben an den Krankenhausträger und die Beteili- gung der ärztlichen Mitarbeiter am Honorar der liquidationsberechtig- ten Krankenhausärzte dürfen nicht dazu führen, daß die Patienten mit Honoraren belastet werden, die über die in der ärztlichen Gebührenord- nung gegebenen Kriterien der Ho- norarbemessung hinausgehen.

H. Verbesserte Kommunikation zwi- schen den Ärzten in Krankenhaus und freier Praxis

Durch eine enge Zusammenarbeit können die Ärzte in freier Praxis und im Krankenhaus wesentlich dazu beitragen, die gesundheitliche Be- treuung der Bevölkerung in der ku- rativen und präventiven Medizin wir- kungsvoller zu gestalten.

Diese Kooperation ist unbeschadet der Vorschläge über die weitere För- derung der belegärztlichen Tätigkeit

und über die Beteiligung erfahrener Krankenhausärzte an der ambulan- ten Versorgung weiter auszubauen.

Die Kooperation zwischen freier Praxis und Krankenhaus erfordert I> daß vor der Einweisung eines Pa- tienten in das Krankenhaus die Mög- lichkeiten der in freier Praxis tätigen Allgemein- und Fachärzte — wenn das Art und Schwere der Erkran- kung des Patienten erlauben — aus- geschöpft werden,

daß der niedergelassene Arzt zu Beginn der stationären Behandlung den Krankenhausarzt schnell und zuverlässig über die bisher von ihm erhobenen Befunde und die durch- geführte Behandlung informiert, I> daß der Krankenhausarzt den be- handelnden niedergelassenen Arzt bei der Krankenhausentlassung un- verzüglich über die von ihm durch- geführte Diagnostik und Therapie unterrichtet,

I> daß durch geeignete Maßnah- men die medikamentöse Versor- gung des Kranken nach seiner Ent- lassung aus der stationären Kran- kenhausbehandlung, vor der Weiter- behandlung durch den niedergelas- senen Arzt, gewährleistet wird.

Soweit bei der Kommunikation zwi- schen den Ärzten in Krankenhaus und freier Praxis elektronische In- formationssysteme eingesetzt wer- den, ist der zuverlässige Schutz per- sonenbezogener Daten vor jegli- chem Mißbrauch zu gewährleisten.

Auf regionaler Ebene sollen regel- mäßige Zusammenkünfte aller nie- dergelassenen Ärzte und Kranken- hausärzte, ohne Rücksicht auf die Fachrichtung, durchgeführt werden.

Sie fördern die Zusammenarbeit der Ärzte und dienen zugleich der Fort- bildung und einer kritischen Aus- sprache.

Im Rahmen der Fortbildung sollen niedergelassene Ärzte und Kranken- hausärzte sich gegenseitig mit den spezifischen Problemen ihrer Ar- beitsbereiche vertraut machen. >

1490 Heft 22 vom 2. Juni 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Liquidepur.

Natürlich. Problemlos.

Im Magen un."'iun- m Dickdarm: neun:

unveränderte Passage der muskuläre Anregung de Senna-Glykoside; Peristaltik nach bakteriel- keine Resorption. ler Spaltung der Senna-

Glykoside ; keine Resorption.

Liquidepur. Wirkprinzip der Sennoside

Liquidepur enthält nur rein pflanzliche Wirk- stoffe. Die zuverlässige, abführende Wirkung wird - ohne Resorption der Sennoside - aus- schließlich durch Anregung der Dickdarm- peristaltik erzielt. Jahrelange Erfahrungen haben gezeigt, daß selbst bei längerer Liquidepur-Einnahme, keine Nebenwirkun- gen (Leberschäden und Störungen des Elektrolythaushalts) beobachtet wurden.

Kümmel- und Anisöl wirken carminativ. Die flüssige Form ermöglicht, die Dosierung von Liquidepur den individuellen Bedürfnissen des Patienten so anzupassen, daß die sonst häufig auftretenden Darmkrämpfe vermie- den werden können.

Liquidepur vereint hervorragende thera- peutische Wirksamkeit mit problemloser Anwendung.

Zusammensetzung:100 ml enthalten: Extr. Sennae e Follic.

aquos. 85 ml, 01. Anisi 0,15 ml, 01. Carvi 0,15 ml. Indika- tionen: Akute und chronische Obstipation, Operations- und Röntgenvorbereitung, postoperative Darmträgheit, zur Stuhlregulierung bei Hämorrhoidalleiden. Kontraindikationen:

lleus. Dosierung und Anwendungsweise: Falls nicht anders verordnet, Erwachsene und Jugendliche 1 mal täglich 1/2-1 Teelöffel, Kinder ab 6. Lebensjahr, je nach Alter 1 mal täglich 74- 1/2 Teelöffel LIQUIDEPUR, am besten abends einnehmen.

Wirkungseintritt nach 8-10 Stunden. Vor Gebrauch schütteln!

Besondere Hinweise: LIQUIDEPUR enthält einen konzentrierten Pflanzenextrakt. Dadurch kann, wie bei vielen Präparaten pflanzlicher Herkunft - abhängig von der Lagertemperatur - eine leichte Trübung oder ein Bodensatz auftreten, der sich durch kräftiges Schütteln schnell wieder verteilen läßt. Die Wirksamkeit und die gute Verträglichkeit des Präparates werden dadurch nicht beeinträchtigt. Nicht über 25°C lagern!

Packungsgrößen und Preise; 100 ml flüssig DM 7,50*; 200 ml flüssig DM 14,-*; 1000 ml flüssig (10 x 100 mi = Klin. Pack.);

3000 ml flüssig (15 x 200 ml = Klin. Pack.)

* (Apoth.-Verk.-Preis m. Mwst.)

NATTERMANN

1 4%

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Die Information:

Bericht und Meinung

Entschließungen: Krankenhaus und freie Praxis 80. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Fortentwicklung

der Westerländer Leitsätze

❑ „Der Deutsche Ärztetag beauf- tragt den Vorstand der Bundesärzte- kammer, auf der Basis des gebillig- ten Berichtes von Dr. Bourmer und des Ausschusses „Arzt im Kranken- haus" unverzüglich weitere Ver- handlungen mit den zuständigen Stellen zu führen, um endlich den Vorstellungen der deutschen Ärzte- schaft stärker Gehör zu verschaf- fen."

Verwirklichung

der Krankenhausreform

❑ „Eine wirksame Dämpfung der Kostenentwicklung im Gesundheits- wesen und insbesondere im Kran- kenhausbereich ist nicht durch ein bloßes Herumkurieren an Sympto- men zu erreichen, sondern lediglich durch qualitative Strukturreformen.

Der 80. Deutsche Ärztetag fordert daher erneut die gemeinsame An- strengung aller Beteiligten in Bund und Ländern, aber auch der einzel- nen Krankenhausträger zur alsbaldi- gen Verwirklichung seiner bereits 1972 in Westerland verabschiedeten Vorschläge zur Krankenhausreform, die inzwischen auch in der Auffas- sung der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft ihren Niederschlag ge- funden haben.

Die überkommenen und dem heuti- gen Stand der Medizin und ihrer Dif- ferenzierung nicht mehr entspre- chenden Krankenhausstrukturen stehen noch immer einer Verwirkli- chung dieser modernen Reformvor- stellungen im Wege. Statt halbherzi- ger Appelle muß eine Strukturverän- derung überall dort eingeleitet wer- den, wo durch das Ausscheiden lei- tender Ärzte oder die Neuschaffung von Abteilungen entsprechender Gestaltungsfreiraum entsteht. Es ist unverantwortlich, den ansteigenden Kosten im Krankenhaus untätig zu- zusehen oder mit ungeeigneten Maßnahmen zu begegnen, ohne die notwendigen Reformen zu verwirkli- chen.

Der 80. Deutsche Ärztetag hat daher kein Verständnis für Reaktionen, wie sie zum Beispiel die SPD-Mehrheits- fraktion in der Bremer Bürgerschaft am 28. April 1977 gezeigt hat, indem sie es abgelehnt hat, Konzepte zur Reform der Klinik-Strukturen vorzu- legen. Dies ist deshalb besonders bedauerlich, weil der Bremer Ge- sundheitssenator, Herbert Brückner (SPD), zur Zeit auch Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz der Länder ist und daher von ihm in dieser Eigenschaft vorläufig wohl leider keine Impulse in Richtung auf notwendige Krankenhausstruk- turreformen zu erwarten sein wer- den.

Durch bloßes Beharren auf den ge- genwärtigen Verhältnissen aber ist der Kostenexpansion im Kranken- hausbereich nicht beizukommen.

Die Einführung des bereits vom Mar- burger Bund 1971 und den Deut- schen Ärztetagen 1972 und 1974 ge- forderten sog. Teamarzt- oder Fach- gruppenarzt-Modells in den Kran- kenhäusern garantiert die lückenlo- se Betreuung und Behandlung durch ein und denselben qualifizier- ten Teamarzt und eröffnet dem Pa- tienten auch im Krankenhaus das Recht auf freie Arztwahl. Dies liegt nicht nur im Interesse einer Stär- kung des für den ärztlichen Behand- lungserfolg entscheidend wichtigen persönlichen Vertrauensverhältnis- ses zwischen Patient und Arzt, son- dern auch eines wirtschaftlichen und damit sparsamen Einsatzes der diagnostischen und therapeuti- schen Mittel. Es ist ärztlich und wirt- schaftlich unsinnig, daß zur Zeit der in ein Krankenhaus vom Arzt oder Facharzt überwiesene Patient häufig von dem jüngsten und daher am we-

nigsten erfahrenen Arzt weiterbe- handelt werden muß.

Mit allem Nachdruck fordert daher der 80. Deutsche Ärztetag alle Betei- ligten und die Politiker in Bund und Ländern auf, endlich bei der Kran- kenhausgesetzgebung und Kran- kenhausplanung die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich un- abweisbaren Strukturreformen zu berücksichtigen." ■

Änderung der Satzung der Bundes- ärztekammer

80. Deutscher Ärztetag beschloß Begrenzung der Zahl der Delegierten auf 250

Kontrovers verlief die Diskussion im Ärztetagsplenum zum Tagesord- nungspunkt 7 „Änderung der Sat- zung der Bundesärztekammer". Den Delegierten lag zur Beschlußfas- sung ein vom Vorstand der Bundes- ärztekammer eingebrachter Antrag vor, den § 4 Absatz 3 der Satzung der Bundesärztekammer so zu än- dern, daß künftig die Zahl der Abge- ordneten auf 200 begrenzt bleibt.

Bereits bei früheren Ärztetagen, so auch dem vorausgegangenen in Düsseldorf, waren Klagen laut ge- worden, die Arbeitsfähigkeit des.

Ärztetages werde durch die ständig steigende Zahl der Delegierten und die damit verbundene Flut von An- trägen stark beeinträchtigt. Nach dem derzeitigen Modus vertritt jeder Delegierte 500 Ärzte. Die 288 Dele- gierten des Saarbrücker Ärztetages repräsentierten nach dem geltenden Wahlmodus mithin rund 145 000 Ärzte.

Die meisten Ärztetagsdelegierten stimmten darin überein, daß die Zu- sammensetzung des Deutschen Ärz- tetages repräsentativ die Struktur der Ärzteschaft widerspiegeln müsse. Doch müsse im Hinblick auf die jährlich um vier bis sechs Pro- zent wachsende Zahl der berufstäti- gen Ärzte und bei Beachtung der Wünsche nach mehr Sparsamkeit eine Begrenzung der Zahl der Dele- gierten erreicht werden.

Vor allem Delegierte aus Kreisen des Marburger Bundes plädierten dafür, die geplante Satzungsänderung der

1492 Heft 22 vom 2. Juni 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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