rungen Honorarstreitigkeiten ausgelöst. Das „Zielleistungs- prinzip“ ist so explizit in der GOÄ gar nicht existent, son- dern stellt nur eine besondere Auslegung des § 4 Abs. 2 a der GOÄ dar. Hier wird von den privaten Krankenversicherun- gen nur eine Hauptleistung an- erkannt und vergütet und alle übrigen Zusatzleistungen nicht mehr vergütet. Bei Implantati- on einer Hüftprothese würde also nach Vorstellung der priva- ten Krankenversicherungen nur die reine Prothesenveran- kerung vergütet, Zusatzleistun- gen, wie zum Beispiel die Syno- vektomie, Spongiosaplastiken, Abmeißelung von Osteophy- ten, Muskelentspannungsein- griffe, Gestaltung eines Pfan- nenbettes, fielen damit in die
„Kollekte“ und würden als not- wendige Einzelschritte der Hauptleistung deklariert. Diese konsequente Anwendung des
„Zielleistungsprinzips“ beinhal- tet ein großes Konfliktpoten- zial . . . Zunächst wird der Arzt indirekt beschuldigt, eine in- korrekte Rechnungslegung durchgeführt zu haben. Damit wird das Vertrauensverhältnis Arzt/Patient nachhaltig zerrüt- tet und der Arzt beschuldigt, unrechtmäßig oder gar betrü- gerisch gehandelt zu haben.
Des Weiteren verliert der Versi- cherte aber auch sein Vertrauen in seine private Krankenversi- cherung . . . Bei manchen Rech- nungen differieren die Rechnun- gen der Privatverrechnungs- stellen nach GOÄ und die Vor- stellungen der privaten Kran-
kenversicherungen nach GOÄ um fast 50 Prozent der Beträge.
Dies sind derzeit unüberbrück- bare Differenzen, die auch mit Kulanz von beiden Seiten nicht mehr überwunden werden kön- nen . . . Die Landesärztekam- mern bieten eine sachkundige und neutrale Beratung durch ihre GOÄ-Ausschüsse an, je- doch werden die Schlichtungs- empfehlungen von den PKV immer seltener akzeptiert, so- dass überflüssigerweise die Ge- richte mit diesen Themen be- schäftigt werden müssen . . . Damit das Kommunikations- problem zwischen den Ärzten und privaten Krankenversiche- rungen über Rechnungsausle- gungen nicht noch weiter eska- liert, sollten sich die Privaten Verrechnungsstellen (PVS) und die Privatversicherer (PKV) baldmöglichst über die stritti- gen Auslegungen der GOÄ un- konventionell einigen und ei- nen gemeinsamen Auslegungs- katalog herausgeben. Die Hoff- nung auf eine Regelung durch die Politik ist trügerisch. Hier wird der Streit zwischen den Leistungserbringern und Lei- stungsregulierern im Bereich der privaten Versicherungssy- steme nur genutzt werden, um die Situation der gesetzlichen Krankenversicherungen zu ver- bessern. Im System der Bürger- versicherungen und Kopfpau- schalen ist kein Platz mehr für privat erbrachte Leistungen.
Die Leistungserbringer (Ärzte) mit den Abrechnungsstellen (PVS) und die privaten Kran- kenversicherungen (PKV) soll-
ten sich als Partner in dem vor- handenen System sehen, da sie als Gegner ihren Einfluss auf zukünftige politische Entwick- lungen gerade verspielen.
Prof. Dr. Ulrich A. Wagner, Brandenburgerstraße 15, 27607 Langen
Klinische Studien
Zu dem Beitrag „Plädoyer für die Einrichtung eines öffentlichen Regi- sters“ von Dr. rer. nat. Gerd Antes et al. in Heft 27/2005:
Globale Lösung gefordert
Der Wissenschaftsrat hat sich an die Spitze einer Initiative gesetzt, die unter dem An- spruch der Transparenz den Aufbau eines nationalen deut- schen Studienregisters einfor- dert. Eine Information der deutschen Öffentlichkeit kön- ne nur auf diesem Weg erfol- gen. Der pharmazeutischen Forschung/Industrie am Stand- ort Deutschland wird hierbei Unwilligkeit zur Kooperation und Intransparenz unterstellt.
Unter Berücksichtigung der Vielzahl von bereits bestehen- den Informationsmöglichkei- ten, zum Beispiel das öffent- lich zugängliche Studienregi- ster der USA, ist die Unterstel- lung der Intransparenz und die Notwendigkeit einer deut- schen Sonderregelung nicht nachvollziehbar. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln müssen in die europäische Da- tenbank EudraCT bei der Eu-
ropäischen Arzneimittelagen- tur (EMEA) eingetragen wer- den. Die EMEA arbeitet der- zeit an der Errichtung einer europäischen umfassenden Datenbank (EUROPHARM), in die entsprechende Parame- ter aus EudraCT übernommen werden und mit der zumindest auf europäischer Ebene die gewünschte Transparenz her- gestellt werden kann, ohne zu- sätzlichen bürokratischen Aufwand zu generieren. In Deutschland werden alle klini- schen Prüfungen mit Arznei- mitteln zusätzlich beim Bun- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und bei den Landesüberwa- chungsbehörden angemeldet.
Vor diesem Hintergrund ist ei- ne zumindest europaweite, besser noch eine globale Lö- sung zur Erfassung aller klini- schen Prüfungen zu favorisie- ren. Die Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) bemüht sich seit langem, einen Standard für die vielen bestehenden natio- nalen Register (von denen es in Deutschland schon mehr als 20 gibt) zu etablieren. Zusätzli- che nationale Insellösungen in allen 25 verschiedenen EU- Mitgliedstaaten werden die eingeforderte Transparenz nicht herstellen. Eine Notwen- digkeit für ein nationales Stu- dienregister ist daher nicht zu erkennen.
Dr. med. Kurt Bestehorn, Dr. med. Norbert Clemens, Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V., Olschewskibogen 7, 80935 München
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 38⏐⏐23. September 2005 AA2549
B R I E F E