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Archiv "Benachteiligte Kinder: Mehr Engagement gefordert" (15.11.2013)

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A 2172 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 46

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15. November 2013 UNICEF Deutschland hat Bund,

Länder und Gemeinden dazu auf- gerufen, alle Kräfte zu bündeln, um „verfestigte Armutssituationen bei Kindern zu verhindern“. „Wir

müssen die am stärksten benach- teiligten Kinder frühzeitiger und umfassender unterstützen“, forder- te Prof. Dr. Hans Bertram, Heraus- geber des jüngsten UNICEF-Be- richts zum Thema.

Auch der Berufsverband der Kin- der- und Jugendärzte (bvkj) hat zu Beginn der neuen Legislaturperiode verlangt, mehr für den Nachwuchs BENACHTEILIGTE KINDER

Mehr Engagement gefordert

zu tun. Er forderte unter ande- rem eine bessere Qualität in den Betreuungseinrichtungen: „Krippen und Kindergärten gelingt es derzeit nicht, sozial benachteiligte Kinder angemessen zu fördern. Wir brauchen dringend eine Ki- ta-Qualitätsoffensive“, er- läuterte bvkj-Präsident Dr.

med. Wolfram Hartmann.

Die Politik müsse die Weiter- und Fortbildung von Erzieherinnen und Er- ziehern verbessern und pro Fachkraft weniger zu be- treuende Kinder vorsehen, verlangt der Verband seit langem.

Weitere Forderungen an die neue Bundesregierung betreffen die Sicherung ei- ner qualifizierten stationären Ver- sorgung von Kindern und Jugend- lichen, die Stärkung sozialpädia- trischer Zentren sowie des jugend- medizinischen Dienstes im öf - fentlichen Gesundheitsdienst, aber auch ein Nationales Impfkonzept und einen Ausbau der Präven - tion. Das 15-Punkte-Papier unter:

www.bvkj.de. Rie

Bewegung oder leichter Sport kann bei Krebskranken die Lebensquali- tät verbessern und unter Umständen das Leben verlängern. Das berich- tet die Gesellschaft für Sportmedi- zin und Prävention. Die bisherigen Empfehlungen seien bezüglich der Trainingsintensitäten und des Trai- ningsvolumens zurückhaltend, doch zunehmend belegten Studien, dass die Patienten belastbarer seien als bisher angenommen, hieß es aus der Fachgesellschaft.

Körperliche Aktivität könne bei- spielsweise das Fatiguesyndrom re- duzieren, Depressionen oder Angst- symptome unter Chemotherapie verringern und Armlymphödeme nach Brustkrebs bessern. „Es muss auf jeden Fall berücksichtigt wer- den, dass Steigerungen von Intensi- tät und Trainingsvolumen durch wissenschaftliche Studien für die verschiedenen Krebserkrankungen abgesichert sein sollten“, hieß es aus der Fachgesellschaft. Bei der Trainingssteuerung müssten die Krebsentität, Therapie und Neben- wirkungen berücksichtigt werden, außerdem persönliche Interessen und Ressourcen des Patienten. hil KREBSERKRANKUNGEN

Sport empfehlenswert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Befugnisse der Vorstände von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) mit einem aktuellen Urteil gestärkt. Demnach darf die Vertragsabschlusskompe- KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNGEN

Gericht stärkt Kompetenz der Vorstände

tenz des Vorstandes einer KV bezie- hungsweise KZV weder bei Ge- samt- noch bei Selektivverträgen mit Krankenkassen oder Verbänden der Krankenkassen an eine Geneh- migung der Vertreterversammlung gebunden werden, so das Urteil.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwi- schen zwischen der KZV und dem Land Baden- Württemberg. Die klagen- de KZV begehrte vom be- klagten Land die Ertei- lung einer aufsichtsbehörd- lichen Genehmigung für ei- ne Satzungsänderung, mit der bestimmt werden soll- te, dass der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73 c Der 6. Senat des

Bundessozialge- richts in Kassel fällte das Urteil am 30. Oktober.

Foto: picture alliance

Sozial be- nachteiligte Kinder werden in Deutschland nicht genug ge-

fördert.

Foto: dpa

Abs. 3 SGB V durch den Vorstand von der Vertreterversammlung zu genehmigen sei.

Das hatte das Land ab gelehnt.

Zu Recht, urteilten die BSG-Rich- ter (Az: B 6 KA 48/12 R). In der Begründung heißt es: „Das Gesetz weist – in Abgrenzung zu den Be- fugnissen der Vertreterversamm- lung – die Außenvertretung der K(Z)V dem Vorstand als originäre Kompetenz zu.“ Der Vorstand wä- re beim Abschluss der Verträge kaum noch handlungsfähig, wenn die Wirksamkeit der vom Vorstand abgeschlossenen Gesamt- und Se- lektivverträge von einer Genehmi- gung durch die Vertreterversamm- lung abhinge, argumentierten die

Richter. hil/TG

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