B E R U F
Der Marburger Bund (MB) Hessen hat einen Erfolg in einer tarifrecht- lichen Streitigkeit errungen. Das zum Landeswohlfahrtsverband Hes- sen gehörende Zentrum für Sozia- le Psychiatrie Hochtaunus gGmbH wurde auch in zweiter Instanz ver- pflichtet, Ärzten die Zeit der telefo- nischen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zu vergüten.
Der Landeswohlfahrtsverband vertrat für den Bereich des Zen- trums für Soziale Psychiatrie in Hessen die Auffassung, dass die te- lefonischen Inanspruchnahmen wäh- rend der Rufbereitschaft, die nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden sind, nicht mehr zu ver- güten seien, sondern nur Einsätze im Krankenhaus. Das Zentrum für Soziale Psychiatrie Hochtaunus ließ
durch anwaltlichen Schriftsatz so- gar vortragen, „dass einer der Hin- tergründe für die Beschränkung der Vergütung während der Rufbereit- schaft auf Arbeitsleistungen vor Ort im Krankenhaus die damit erreich- bare bessere Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung durch die Ärztinnen und Ärzte für die einzelnen Arbeit- geber war“.
Das damit den Ärzten entgegen- gebrachte Misstrauen, kritisiert Udo Rein, Geschäftsführer des MB Hes- sen, als „ungeheuerlich“. Die Ar- gumentation sei vor allem deshalb befremdlich, weil die betroffenen Ärztinnen in einer Tagesklinik und in einem Projekt aufsuchender Psy- chiatrie „Ambulante Psychiatrische Akutbehandlung zu Hause“ arbeite-
ten und zur Nachtzeit gar nicht in die Klinik hätten kommen können:
„Die besonders belastende und teil- weise umfangreiche nächtliche psy- chiatrische Akutbetreuung sollte nach Auffassung des Arbeitgebers kostenlos per Telefon erfolgen.“
Die vom MB Hessen hiergegen erhobenen Klagen zweier Mitglie- der hatten bereits in der ersten Ins- tanz Erfolg. Mit Urteil vom 6. Fe- bruar 2009 gab nun das Landesar- beitsgericht Hessen den Klägerinnen recht (Az.: 3 Sa 750/08 und 3 Sa 751/08), die ihre Vergütung für wäh- rend der Rufbereitschaft geleistete telefonische Inanspruchnahme ein- geklagt hatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist zugelassen worden. JF
RUFBEREITSCHAFT