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ür Ärzte, die bisher als„Einzelkämpfer“ in ih- rer Praxis tätig waren, jetzt aber überlegen, mit ei- nem Partner eine Gemein- schaftspraxis zu gründen, gibt es ein interessantes Urteil des Finanzgerichts Rheinland- Pfalz (Urteil vom 24. 9. 1996, Az.: 2 K 2772/95).
Kein laufender Gewinn
Der Arzt wird im Fall der Gründung der Gemein- schaftspraxis in der Regel sei- ne Einzelpraxis in die neu ge- gründete Gemeinschaftspra- xis einbringen, und der neue Partner wird einen bestimm- ten Betrag als Gegenleistung dafür zahlen, daß ihm als künftigem Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis die Pra- xiseinrichtung und der ideel- le Praxiswert anteilsmäßig übertragen werden.
Für den Arzt, der einen Anteil seiner Einzelpraxis veräußert und anschließend mit dem Erwerber die Praxis als Gemeinschaftspraxis be- treibt, gehört das Entgelt, das er für den Praxisanteil erhält, zu den Betriebseinnahmen seiner Einzelpraxis. Laut Ur- teil des Finanzgerichts Rhein- land-Pfalz braucht die Zah- lung jedoch nicht als laufen- der Gewinn versteuert zu werden. Diese Zahlung stellt vielmehr einen Veräuße- rungsgewinn im Sinne des
§ 18 Abs. 3 EStG dar und braucht deshalb nur mit dem halben Steuersatz gemäß § 34 EStG versteuert zu werden.
Dieses Urteil ist deshalb so interessant, weil nach höchstrichterlicher Recht- sprechung des Bundesfinanz-
hofes bisher zwar die Ver- äußerung eines Anteils an ei- ner bereits bestehenden Ge- meinschaftspraxis (also die Veräußerung eines sogenann- ten Mitunternehmeranteils) an einen Partner steuerbe- günstigt war, der Verkauf ei- nes Anteils an einer Einzel- praxis jedoch nicht. Das Fi- nanzgericht Rheinland-Pfalz sieht darin jedoch einen Ver- stoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Be- steuerung, der zu einer ver- fassungswidrigen Ungleich- behandlung führt.
Gegen das Urteil ist zwar beim Bundesfinanzgericht Revision eingelegt worden (BFH, Az.: XI R 96/96). Da es aber einen beträchtlichen Unterschied macht, ob ein Arzt die Zahlung, die er von seinem neuen Partner als Ge- genleistung für die Übertra- gung des Anteils an seiner Einzelpraxis erhält, als lau-
fenden Gewinn der Einzel- praxis in voller Höhe versteu- ern muß oder ob diese Zah- lung als Teilveräußerungsge- winn lediglich dem halben Steuersatz unterliegt, sollten Ärzte, bei denen das Finanz- amt bereits „voll zugeschla- gen“ hat, umgehend Ein- spruch gegen den ent- sprechenden Steuer- bescheid einlegen.
Das Einlegen des Ein- spruchs ist in diesem Fall völlig unkompli- ziert. Denn seit 1996 müssen Steuerzahler einen Einspruch nicht mehr begründen, wenn in einem ver- gleichbaren Fall be- reits ein Rechtsstreit vor dem Bundesfi- nanzhof, dem Bundes- verfassungsgericht oder dem Europäi- schen Gerichtshof an- hängig ist. Es genügt, im Einspruch auf diesen gleichgelagerten Fall hinzu- weisen, und das Finanzamt ist verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Fall höchstrichterlich entschieden ist. Fällt diese Entscheidung dann zugunsten des Steuer- zahlers aus, wird auch der Steuerbescheid entsprechend geändert.
Will ein Arzt der unsiche- ren Rechtslage bis zu einer
endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes ent- gehen und Auseinanderset- zungen mit dem Finanzamt vermeiden, sollte er überle- gen, seinen neuen Partner nach dem sogenannten Zwei-Stufen-Verfahren in seine bisherige Einzelpraxis
aufzunehmen. Nach dem Zwei-Stufen-Modell nimmt der bisherige Einzelarzt sei- nen neuen Partner zunächst mit einem Minderheitsanteil (zum Beispiel fünf Prozent) auf. Später kann er den Partner dann durch den steu- erbegünstigten Verkauf ei- nes Mitunternehmeranteils in beliebiger Höhe an der Gemeinschaftspraxis beteili- gen. Holger Wendland
A-1885 Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 27, 4. Juli 1997 (53)
V A R I A WIRTSCHAFT
Einkauf in eine Gemeinschaftspraxis
Partnerschaft
im Stufenverfahren
Wer seine Praxis in ein Gemeinschaftsunternehmen verwandeln will, sollte sich gut über die steuerlichen Gestaltungsmöglich- keiten informieren. Hierzu ist kürzlich ein neues Urteil ergangen.
Kräuter und Alkohol
Der Europäische Ge- richtshof in Luxemburg hat die Grundsatzfrage entschie- den, wie alkoholische Kräu- terauszüge in Schnaps und Medizin zu unterscheiden sind. Ungeachtet der tatsäch- lichen therapeutischen oder vorbeugenden Wirkung, ist die Aufmachung entschei- dend, heißt es in dem Urteil.
Wenn ein Kräuterauszug als Arznei aufgemacht sei, sei er auch „als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften ei- ner Arzneiware zu betrach- ten“. (Az.: C-405/95)
Streitig war der Zoll für die Lieferung der Sonnenhut-
Auszüge „Echinacea-Trop- fen“ und „Echinaforce“. Sie enthalten 65,1 Volumenpro- zent Alkohol und sind als Me- dikamente insbesondere zum Aufbau der Abwehrkräfte ge- gen Grippe und Erkältung be- liebt. Die Oberfinanzdirekti- on München meinte jedoch, die Wirkung der Sonnenhut- Wirkstoffe sei nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt.
Daher wollte die Behörde den höheren Zoll für „andere Spirituosen“ kassieren. Die klagende Arzneimittel-Firma hielt mit wissenschaftlichen Aussagen dagegen. Die Lu- xemburger Richter freilich schauten mehr auf Äußeres.
Im konkreten Fall hätten Ge- brauchsinformationen über Anwendungsbereiche, Dosie-
rung und Gegenanzeigen bei- gelegen. Das reiche aus, um den Kräuterauszug als Arznei- mittel zu kennzeichnen. afp
Telefonate nach
Australien
Ein Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie privat mit einer Freundin in Australien telefoniert hat – insbesondere, wenn die Ar- beitnehmerin erst nach einem Computerausdruck bereit war, das Telefonat zu bestätigen (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 11 Ca 5818/95). rco
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