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Archiv "Betriebsärztliche Versorgung: Positive Entwicklung — dankflexibler Regelungen" (19.07.1979)

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DEUTSCHE S ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Betriebsärztliche Versorgung:

Positive Entwicklung —

dankflexibler Regelungen

Die Realisierungsphase des sogenannten Arbeitssicher- heitsgesetzes (vom 1. De- zember 1974) ist — dank pragmatischer Lösungsan- sätze und aktiver Mitwirkung der Ärzteschaft — stark ver- kürzt worden, so daß bereits nach vier Jahren zwei Drittel aller Arbeitnehmer betriebs- ärztlich versorgt werden können. Seit 1974 hat sich die Zahl der betriebsärztlich tätigen Ärzte mehr als ver- vierfacht.

Allen pessimistischen Prognosen zum Trotz hat sich die betriebs- ärztliche Versorgung seit Inkrafttreten des „Geetzes über Betriebs- ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit" (sogenanntes Arbeitssicherheitsgesetz vom 1. Dezember 1974) bemerkenswert positiv entwickelt. Bereits in der Realisie- rungsphase des Gesetzes, von den Initiatoren ursprünglich auf zehn bis 15 Jahre veranschlagt, hat sich die Zahl der betriebsärztlich tätigen Ärzte

mehr als vervierfacht.

Heute werden bereits zwei Drittel aller Arbeitnehmer (rund 10,5 Millionen) durch mehr als 10 000 Betriebsärzte regelmäßig arbeitsmedizinisch betreut. Damit ist die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte" dank der flexiblen Aus- gestaltung des Rahmengesetzes und dank pragmatischer Aus- und Fortbildungsregelungen weitgehend in die betriebliche Alltagspra•- xis umgesetzt worden.

Um die noch unversorgten etwa fünf Millionen Beschäftigten der vorwiegend Klein- und Mittelbetriebe sowie der Betriebe des Dienst- leistungssektors, insbesondere der Behörden und Verwaltungen, ebenfalls ausreichend betriebsärztlich betreuen zu können, müssen.

nach übereinstimmenden Schätzungen sowohl der Bundesärzte- kammer als auch des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord- nung weitere 3000 bis 4000 überwiegend

nebenberuflich tätige Ärzte

gewonnen werden. Die arbeitsmedizinische Versorgung kann aber nur dann weiter verbessert und die Zahl qualifizierter Betriebsärzte kontinuierlich gesteigert werden, wenn die geltende Fachkundere- gelung für den betriebsärztlichen Bereich zumindest so lange beibe- halten wird, bis die noch bestehenden Engpässe und Lücken in der arbeitsmedizinischen Weiterbildung, insbesondere bei der Ablei- stung der praktischen Tätigkeit unter Anleitung eines ermächtigten Betriebsarztes, beseitigt sind.

Die Qualifikation der betriebsärztlich tätigen Ärzte kann nur mittel- und langfristig weiter verbessert werden. Angestrebt wird, möglichst die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeich- nung „Betriebsmedizin" zu erwerben. Allerdings sollten übertrie- bene und übereilte Maximalforderungen die positive Entwicklung nicht bremsen. Deshalb sollten auch künftig zahlreiche nebenberuf- lich tätige, qualifizierte Betriebsärzte in die Versorgung eingeschal- tet bleiben!

Heft 29 vom 19. Juli 1979 1891

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Betriebsärztliche Versorgung

Eingangsqualifikation neu geregelt

Die rückwirkend zum 1. Januar in Kraft getretene Vereinbarung zwi- schen Bundesärztekammer und den Berufsgenossenschaften über die sogenannte arbeitsmedizini- sche Fachkunde(§ 3 der Unfallver- h ütu ngsvorsch ritt "Betriebsärz- te") dient diesem gemeinsamen Anliegen. Die Vereinbarung regelt im einzelnen die Modalitäten über die sogenannte Eingangsqualifi- kation und die Auflagen, die zu erfüllen sind, um. als Betriebsarzt nach den Vorschriften des "Ar- beitssicherheitsgesetzes" tätig werden zu können (DEUTSCHES ÄRZTEBLATI Heft 9/1979, Seite 551 f.)

..,.. Erneut beinhaltet die Vereinba- rung die sogenannte Auflagenre- gelung. Danach ist es dem Be- triebsarzt auferlegt, innerhalb ei- ner Frist von längstens fünf Jahren die Voraussetzungen für · das Recht zu erwerben, entweder die Gebietsbezeichnung "Arbeitsme- dizin" oder die Zusatzbezeich- nung "Betriebsmedizin" zu füh-

ren. Nachdem der Bewerber die in

der Vereinbarung verankerten Voraussetzungen erfüllt hat, erteilt die zuständige Ärztekammer eine Bescheinigung. Diese wird vom zuständigen Träger der Unfallver- sicherung anerkannt.

..,.. Für diejenigen Ärzte, die die betriebsärztliche Qualifikation nach § 3 Absatz 3 Nr. 3 der Be-

triebsärzte-U nfallverhütu ngsvor- schrift erwerben wollen, ist die Eingangsqualifikation, also die Absolvierung eines arbeitsmedizi- nischen Einführungslehrganges, gegenüber der früher gültigen Re- gelung zeitlich umfangreicher ge- worden. Während bislang der er- folgreiche Besuch eines 48-Stun- den-Kurses an den Akademien für Arbeitsmedizin oder an den Kur- sen der Landesärztekammern ge- fordert wurde, ist künftig ein vier- wöchiger Einführungslehrgang vorgesehen. Dieser Kursus kann allerdings als Abschnitt auf den dreimonatigen theoretischen Kurs

über Arbeitsmedizin angerechnet werden. Der Lehrgang darf höch- stens in zwei Abschnitte von je 14 Tagen aufgeteilt werden, die in- nerhalb von zwölf Monaten absol- viert sein müssen. Die Akademien haben einen Lehrgangsplan für diesen neugestalteten vierwöchi- gen arbeitsmedizinischen Einfüh- rungslehrgang konzipiert.

Die neue Vereinbarung wahrt den Besitzstand derjenigen Betriebs- ärzte, die ihre Bescheinigung nach Maßgabe der Unfallverhütungs- vorschrift "Betriebsärzte" bereits vor dem 1. Januar 1979 erworben haben. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Auflagen der Gebiets- und Zusatzbezeichnung "Arbeits- medizin''/,,Betriebsmedizin''.

Für neu auf dem Feld der Arbeits- medizin tätig werdende Ärzte ge-

winnen arbeitsmedizinische Fort-

bildungsseminare besondere Be- deutung. Verstärkt haben deshalb auch die Internationalen Fortbil- dungskongresse der Bundesärzte- kammer diese Themen in das Pro- gramm einbezogen. Auch finden zahlreiche regionale und überre- gionale Fortbildungsveranstaltun- gen der Ärztekammern statt, bei denen die Arbeitsmedizin einen Schwerpunkt bildet. Um das theo- retische und praktische Wissen anwenden und überprüfen zu kön- nen, sind in noch größerem Um- fang als bisher Weiterbildungsstel- len für den Nachwuchs zu schaf-

fen. Nur wenn die Arbeitgeber be-

reit sind, noch mehr mit der Ärzte- schaft zu kooperieren, und ihren Betrieben empfehlen, Assistenten- stellen zur Ableistung einer neun- monatigen Tätigkeit unter Anlei- tung eines ermächtigten Betriebs- arztes zur Verfügung zu stellen, kann das gemeinsame Ziel er- reicht werden.

Um die Arbeitsmedizin in die ärzt- liche Aus-, Weiter- und Fortbil- dung weiter zu integrieren und für den Nachwuchs attraktiver zu ge- stalten, sollten, so empfiehlt die Bundesärztekammer ferner, an sämtlichen Hochschulen Lehr- stühle für Arbeitsmedizin errichtet

1892 Heft 29 vom 19. Juli 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

werden. Inzwischen gehört die Ar- beitsmedizin im Rahmen der öko- logischen Fächer zum Lehr- und Prüfungsfach. Auch die seit gerau- mer Zeit geschaffene Möglichkeit, ärztliche Famulaturen in der Ar- beitsmedizin abzuleisten, ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Ebenso förderlich ist das arbeitsmedizinische Lehr-und Unterrichtsangebot an 26 Hoch- schulen der Bundesrepublik (aller- dings meist nur in Form von Lehr- aufträgen). Auch das arbeitsmedi- zinische Assistenzpersonal sollte in speziellen Aus- und Fortbil- dungsveranstaltungen systema- tisch auf den verantwortungsvol- len Aufgabenbereich vorbereitet werden (Tätigkeitsbericht '79 der Bundesärztekammer, Seite 93;

DEUTSCHES ÄRZTEBLATI Heft 27/1979, Seite 1791).

Auslegungs-Schwierigkeiten abbauen!

Einmal abgesehen von der noch nicht ganz zufriedenstellenden Aus- und Weiterbildungssituation bereitet auch die Anwendung und Auslegung einiger Schlüsselpara- graphen des "Arbeitssicherheits- gesetzes" noch große Schwierig- keiten. So bestreitet der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), daß Einstellungsuntersuchungen zum gesetzlichen Aufgabenkatalog der Betriebsärzte zählen, hingegen re- klamieren sowohl Arbeitgeberver- bände als auch die Bundesärzte- kammer den arbeitsmedizinischen Check-up von Stellenbewerbern als .,unverzichtbaren Bestandteil"

der betriebsärztlichen Aufgaben. Insbesondere die Industriege- werkschaft Metall und deren für Arbeitssicherheitsfragen zuständi- ges Vorstandsmitglied Kari-Heinz Janzen, Frankfurt, hatten wieder- holt moniert, die Arbeitgeber und deren .,verlängerter Arm", die Betriebsärzte, mißbrauchten Ein- stellungsuntersuchungen dazu, .,nicht oder nicht mehr so lei- stungsfähige Arbeitnehmer auszu- sondern" und um "olympiareife Mannschaften" zusammenzustel- len.

(3)

Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin" und Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin"

Stichtag: 1. 1. 1971 884

Stichtag: 1. 1. 1974 1113 (+ 229 = 25 Prozent) Stichtag: 31. 12. 1975 1971 (+ 858 = 77 Prozent) Stichtag: 31. 12. 1976 2324 (+ 353 = 18 Prozent) Stichtag: 31. 12. 1977 2478 (+ 154 = 7 Prozent) 2333 + 145 / Zusatzbezeichnungen und Gebietsbezeichnungen Stichtag: 31. 12. 1978 2635 (+ 157 = 6 Prozent) 2066 + 569 / Zusatzbezeichnungen und Gebietsbezeichnungen

Arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Bescheinigungen über die Erfüllung der Voraussetzungen nach

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Betriebsärzte"

Stichtag: 31. 12. 1975 1581

Stichtag: 31. 12. 1976 3206 (+ 1625 = 103 Prozent) Stichtag: 31. 12. 1977 5977 (+ 2771 = 86 Prozent) Stichtag: 31. 12. 1978 9544 (+ 3567 = 60 Prozent)

Die Information:

Bericht und Meinung Betriebsärztliche Versorgung

Streit um

Einstellungsuntersuchungen

Bereits lange vor Erlaß des „Ar- beitssicherheitsgesetzes" — Richt- linie des Bundesarbeitsministe- riums aus 1966 — und auch seit dessen Geltung sind Einstellungs- untersuchungen rechtlich den Be- triebsärzten als essentieller Aufga- benbereich (§ 3 „Arbeitssicher- heitsgesetz") zugewiesen. Nur bei Kenntnis der Arbeitsplatzanforde- rungen und des individuellen be- triebsärztlich festgestellten Lei- stungsvermögens können berech- tigte Forderungen der Arbeitgeber und des Stellenbewerbers nach ei- ner der Gesundheit zuträglichen arbeitsplatzgerechten, betriebs- ärztlich und arbeitswissenschaft- lich vertretbaren Arbeitsplatzzu- weisung erfüllt werden.

Auch die derzeitigen Einsatzzeiten für haupt- und nebenberuflich täti- ge Betriebsärzte sowie die überbe- trieblichen Zentren sind zwischen beiden Kontrahenten noch um- stritten: Während die Gewerk- schaften fordern, die Einsatzstun- den für Betriebsärzte nach Maßga- be der jeweils gültigen Unfallver- hütungsvorschriften (maßgebend ist die zuständige Berufsgenos- senschaft) wesentlich zu erhöhen, argumentieren die Arbeitgeber aus Kostengründen eher retardie- rend: Ihrer Meinung nach sollten erst die Ergebnisse eines vor Jah- resfrist vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ver- gebenen Forschungsprojektes ab- gewartet werden.

Ein anderer Kompetenzkonflikt schwelt schon lange: Gewerk- schaften und Betriebsräte fordern seit eh und je, die Einstellung, Be- stellung und Entlastung von Be- triebsärzten sowie deren Ansied- lung in der Betriebshierarchie zu einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit über den bereits vorgegebenen Rahmen der Spe- zialgesetze (Betriebsverfassungs- und Arbeitssicherheitsgesetz) hin- aus zu machen. Ärzte- und Arbeit- geberseite hingegen wollen den Betriebsarzt und dessen verant-

wortungsvolles Tätigkeitsfeld nicht zum Spielball der Mitbestim- mung abwerten lassen. Sachfrem- de Macht- und Kompetenzkonflik- te wären der betriebsärztlichen Tätigkeit und einer wohlverstan- denen Gesundheitssicherung im Betrieb nur abträglich. Dies sollte gerade im Hinblick auf die heftige Mitbestimmungsdiskussion auf europäischer Ebene besonders beachtet werden. Arbeitgeber wie Ärzte plädieren deshalb für eine möglichst unabhängige und mit- bestimmungsfreie Zonezumindest für sämtliche leitende Betriebsärz- te. In keinem Fall dürfe die berufli- che Unabhängigkeit und die ärztli- che Schweigepfiicht durch die sachverständige Mitberatung der Arbeitnehmerseite tangiert wer- den, wie Sprecher der Bundesärz- tekammer und der Pundesvereini- gung Deutscher Arbeitgeberver- bände (BDA) bei einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch im Rah- men einer Ausschußsitzung der Ständigen Konferenz „Arbeitsme- dizin" der Bundesärztekammer in Köln kürzlich unterstrichen.

Bestrebungen der Gewerkschaf- ten, Betriebsräten die Einsicht oder Kontrolle betriebsärztlicher Begutachtungen und Aufzeich- nungen einzuräumen, wurden so- wohl von der Bundesärztekammer als auch von der Arbeitgeber-Bun- desvereinigung entschieden zu- rückgewiesen. Zu einer solchen weitreichenden Forderung gebe es weder sachlich begründete An- haltspunkte noch lasse sich dieses Begehren aufgrund rechtlicher Bestimmungen fundieren.

Die Einordnung der Betriebsärzte in die Betriebsorganisation, Beleg- schaftsstruktur und Hierarchie wird von Betrieb zu Betrieb unter- schiedlich zu beurteilen sein. Ins- gesamt wäre es aber der Position dieser für die Gesundheit der Ar- beitnehmer bedeutsamen Berufs- gruppe angemessen, wenn sie di- rekt dem Arbeitgeber, bei Aktien- gesellschaften oder GmbHs also der Vorstands- beziehungsweise Geschäftsleitungsebene, unter- stellt würden. Nicht akzeptabel ist dagegen — um Interessenkonflikte

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 29 vom 19. Juli 1979 1893

(4)

Die Information:

Bericht und Meinung

Betriebsärztliche Versorgung

zu vermeiden - die Unterordnung der Betriebsärzte unter die Fittiche des Personalressorts und des Per- sonalchefs.

12 179 arbeitsmedizinisch qualifizierte Ärzte

Ein Schlaglicht auf die derzeitige Versorgungssituation werfen die Ergebnisse einer Umfrage der Bundesärztekammer, aus der sich allerdings nicht exakt ableiten läßt, inwieweit die arbeitsmedizi- nisch qualifizierten Ärzte auch tat- sächlich betriebsärztlich beruflich aktiv sind:

~ Danach meldeten die Landes- ärztekammern zum Erhebungs- stichtag, dem 31. Dezember 1978, insgesamt 12179 Ärzte, die für ei- ne betriebsärztliche Tätigkeit nach dem neuen Gesetz qualifiziert sind (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 24/1979, Seite 1617). Ein Jahr zu- vor wurden erst 8455 arbeitsmedi- zinisch qualifizierte Ärzte gezählt.

Im einzelnen verfügten die Ärzte über folgende Qualifikationen: 569 besitzen die Gebietsbezeichnung

"Arbeitsmedizin" (1977: 423);

2066 die Zusatzbezeichnung "Be- triebsmedizin" I "Arbeitsmedizin"

(1977: 2333), und 9544 Ärzte ha- ben die arbeitsmedizinische Fach- kunde nach Maßgabe der Unfall- verhütungsvorschrift "Betriebs- ärzte" nachgewiesen.

Derzeit gibt es 143 überbetriebli- che arbeitsmedizinische Zentren (AMZ), die mehr als 530 000 Ar- beitnehmer versorgen (83 berufs- genossenschaftliche und 60 ar- beitgebergetragene Zentren).

~ Bereits Anfang 1980 werden voraussichtlich mehr als 200 Zen- tren ihre Dienste anbieten. Insge- samt muß ein ausgewogenes Ver- hältnis von hauptberuflich und ne- benberuflich tätigen Ärzten sowie von überbetrieblichen Diensten gefunden werden, um eine Zentra- lisierung und lnstitutionalisierung der Arbeitsmedizin zu vermei- den. Dr. Harald Clade

NACHRICHTEN

Stärkere Bekämpfung der Säuglings- und Müttersterblichkeit

Die Mütter- und Säuglingssterb- lichkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist im Vergleich zu vielen europäischen Nachbarstaa- ten noch überdurchschnittlich hoch. Wie der Parlamentarische Staatssekretär des Bu ndesarbeits- ministeriums, Hermann Buschfort, bekanntgab, sind in der Bundesre- publik 1977 noch 9022 Säuglinge bis zum Ende des ersten Lebens- jahres gestorben und weitere 3795 Kinder seien tot geboren worden. Demgegenüber liegen die Sterbe- ziffern in Schweden fast um die Hälfte niedriger. Ähnlich günstig schnitten die übrigen skandinavi- schen Länder und die Niederlande ab. Höhere Sterblichkeitsziffern wiesen nur Italien und die Balkan- staaten sowie Irland auf.

~ Nach einer EG-Statistik kamen in der Bundesrepublik Deutsch- land 1977 auf 1000 Lebendgebore- ne 15,4 Sterbefälle (1960: 33,8).

Der EG-Durchschnittswert liegt dagegen bei 14,3 (1960: 31,1 Ster- befälle).

Vergleichsstudien mit anderen Ländern, die niedrigere Mütter- und Säuglingssterblichkeitsraten aufweisen, hätten die Bundesre- gierung veranlaßt, künftig noch mehr die Schwangerenvorsorge, die klinische Geburtshilfe sowie die Nachsorge der Kinder bis zum Ende des ersten Lebensjahres zu fördern. Auch seien Forschungs- vorhaben bereits im Gange. Be- sonders zu wünschen übrig ließen die Inanspruchnahmefrequenzen von Müttern aus sozial schwachen Familien, von ledigen Müttern und von solchen Frauen, die bereits zwei und mehr Kinder zu versor- gen haben. Zu den Risikogruppen zählen meist auch ausländische Mütter und Kinder.

Der Staatssekretär verwies auf ausländische Erfahrungen und Empfehlungen deutscher Wissen-

1894 Heft 29 vom 19. Juli 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

schaftler: Hausbesuche während der Schwangerschaft und nach der Geburt durch geschulte Heb- ammen könnten das Vorsorgebe- wußtsein in der Bevölkerung stär- ken.

ln einem vom Bund finanzierten Modellversuch werde geprüft, in- wieweit sich die "im Ausland be- währten Versorgungsstrukturen"

auf die Bundesrepublik übertra- gen ließen. Auch die geburtshilfli- ehen Kliniken müßten personell und apparativ zu leistungsfähigen Einheiten stärker konzentriert

we~en. HC

Arzthelferin:

Ein beliebter Ausbildungsberuf

Ende vergangenen Jahres befan- den sich insgesamt 31 438 ange- hende Arzthelferinnen und Arzt- helfer in 24 005 ärztlichen Ausbil- dungspraxen in Ausbildung. Die männlichen Kollegen waren am Erhebungsstichtag - dem 31. De- zember 1978-mit 21 noch weitaus in einer Minderheit. Die Auszubil- denden verteilen sich wie folgt:

16 147 befanden sich im ersten Ausbildungsjahr, 14 978 im zwei- ten und lediglich 313 im dritten Ausbildungsjahr.

Insgesamt beteiligen sich von den 57 509 hauptberuflich, in freier Praxis tätigen Ärzten 41,7 Prozent

( = 24 005 Praxen) an der Ausbil- dung zum Beruf der Arzthelferin bzw. des Arzthelfers. Im statisti- schen Durchschnitt entfällt dem- nach mehr als eine Auszubildende (1 ,31) auf einen "Lehrherrn".

Die Erhebung der Landesärzte- kammern weist aus, daß Ende ver- gangenen Jahres 172 Ausbi 1- dungsberater bei den Landesärz- tekammern, davon 169 ehrenamt- lich, tätig waren.

Von den insgesamt 15 870 Prüflin- gen absolvierten 12 435 (rund 66 Prozent) die Abschlußprüfung er-

folgreich. awa

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