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Archiv "Arbeitsmedizinische Fachkunde für die betriebsärztliche Tätigkeit nachweisen" (24.07.1975)

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Arbeitsmedizi'nische Fachkunde für die betriebsärztliche Tätigkeit nachweisen

Das am 1. Dezember letzten Jahre~

voll in Kraft getretene "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsin- genieure und andere Fachkräfte für

Arbeitssicherheit" (sogenanntes Ar- beitssicherheitsgesetz) erfordert nach einschlägigen Schätzungen einen Mehrbedarf von rund 6000 bis 7000 Betriebsärzten. Die ar- beitsmedizinische Betreuung sämt- licher Arbeitnehmer in der Bundes- republik wird daher erst im Laufe der nächsten Jahre allmählich rea- lisiert werden können.

Trotz der aus ärztlicher Sicht in vielen Punkten unbefriedigenden Regelung des betriebsärztlichen Bereichs hat die Arzteschaft wegen der zu begrüßenden Zielsetzung des Gesetzes alles getan, um die Voraussetzungen zur Erfüllung zu schaffen.

ln Zusammenarbeit mit den Be- rufsgenossenschaften sind für die Anlaufphase des Gesetzes Lö- sungen gefunden worden, die das derzeitige Reservoir an Ärzten für diesen Tätigkeitsbereich erheb- lich erweitern werden. So haben arbeitsmedizinisch interessierte Arzte die Möglichkeit, betriebs- ärztlich tätig zu werden, ohne gleich über die derzeit geltende Weiterbildungsqualifikation im Be- reich "Arbeitsmedizin", die Zusatz- bezeichnung "Arbeitsmedizin", zu verfügen.

Bereits im Jahre 1973 ist in den zuständigen Gremien der Bundes- ärztekammer ein Einführungslehr- gang für Arbeitsmedizin geschaffen worden, der den neu in diesem Be- reich tätig werdenden Ärzten erste Grundlagenkenntnisse vermittelt.

Diese Kurse werden inzwischen von den Akademien für Arbeitsme- dizin in Berlin bzw. für Arbeits- und

Sozialmedizin in München und dar- über hinaus in fast allen Landes- ärztekammerbereichen mit großem Erfolg durchgeführt. Das Interesse an diesen Kursen ist nachweislich überaus groß. Aus diesem Grunde wird derzeit bei der Bundesärzte- kammer geprüft, ob ein solcher Kurs in das Programm der Interna- tionalen Fortbildungskongresse der Bundesärztekammer aufgenommen werden soll.

Neben der Teilnahme an diesem 14tägigen Einführungslehrgang müssen die Arzte, die als fachkun- dige Betriebsärzte tätig werden wollen, als weitere Eingangsvor- aussetzung ein Jahr klinische oder poliklinische Tätigkeit in einem ge- eigneten Fachgebiet - wenn mög- lich im Bereich der inneren Medizin - nachweisen. Mit der Bescheini- gung über die Erfüllung dieser bei- den Voraussetzungen - 14-Tage- Kurs und ein Jahr klinische bzw.

paliklinische Tätigkeit - ist der Arzt in jedem Falle berechtigt, für die Dauer von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung in allen Betrieben ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsplatzrisikos hauptberuflich oder nebenberuflich als Betriebsarzt tätig zu sein. Für nebenberuflich tätige Betriebs- ärzte genügen die Eingangsqualifi- kationen auch nach Ablauf der fünf Jahre, wenn sie weiterhin in Betrie- ben tätig sind, in denen ein "gerin- ges" Arbeitsplatzrisiko besteht.

Sollten sie allerdings hauptberuflich tätig werden oder in einen Betrieb

mit" hohem" Arbeitsplatzrisiko über-

wechseln, so müssen sie die Vor- aussetzungen für das Führen der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedi- zin" nachholen.

Die Ärzteschaft vertritt die einhelli- ge Auffassung, daß in Zukunft die

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Ausübung hauptberuflicher be- triebsärztlicher Tätigkeit oder aber einer betriebsärztlichen Tätigkeit in Betrieben mit "hohem" Gefähr- dungsgrad auf der Basis einer Wei- terbildung mit dem Erwerb der Zu- satzbezeichnung "Arbeitsmedizin"

angestrebt werden soll. Die Vor- aussetzungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedi- zin" lauten:

..,.. die Teilnahme an einem dreimo- natigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens drei Abschnitte geteilt werden darf, ..,.. zwölf Monate klinische oder po- liklinische Tätigkeit auf dem Gebiet der inneren Medizin,

..,.. neun Monate praktische Tätig- keit bei einem von der Ärztekam- mer ermächtigten hauptberuflichen Werksarzt, einem Gewerbearzt, ei- nem arbeitsmedizinischen Universi- tätsinstitut im ärztlichen Dienst der Arbeitsverwaltung oder einer ande- ren von der Ärztekammer ermäch- tigten Einrichtung.

Da eine Reihe von Ärzten bei Ein- führung der Zusatzbezeichnung

"Arbeitsmedizin" im Jahre 1965 über die Voraussetzungen für die Zusatzbezeichnung nach den da- mals geltenden alten Übergangsre- gelungen verfügt hat, aber es ver- säumte, die Zusatzbezeichnung zu beantragen, hat die Bundesärz- tekammer empfohlen, diese Be- stimmungen auch weiterhin anzu- wenden. Diesen Ärzten ist zu emp- fehlen, sich an ihre Landesärzte- kammer zu wenden.

Auch für diejenigen Ärzte, die be- reits früher betriebsärztlich tätig gewesen sind, ist eine akzeptable Lösung gefunden worden. Sofern demnach ein Arzt vor dem 1. Janu- ar 197 4 bereits als Betriebsarzt tä- tig war und bei seiner Einstellung eine ausreichende arbeitsmedizini- sche Kenntnis und Ausbildung für die Tätigkeit eines Werksarztes nachgewiesen hat - § 7 der Ver- einbarung über den werksärztli- chen Dienst vom 1. März 1953 gibt Auskunft darüber -, verfügt er

DEUTSCHES ARZTEBLATI' Heft 30 vom 24. Juli 1975 2151

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Bereits vor dem 1. 1. 1974 be- triebsärztlich tätig gewesen

Nach dem 1. 1. 1974 betriebsärzt- liche Tätigkeit aufgenommen oder

ohne arbeitsmedizinische Kennt- nisse und Erfahrungen

am 1. 1. 1974 mindestens ein Jahr betriebsärztlich tätig und erfor- derliche Fachkunde für hauptbe- rufliche Betriebsarzttätigkeit Einstellung als Werksarzt: § 7 der Vereinbarung vom 1. 3. 1953

12 Monate (poli)klinische Tätig- keit in der Inneren Medizin 3 Monate theoretischer Kurs „Ar-

beitsmedizin"

9 Monate praktische Weiterbil- dung

Übergangsregelung bei Inkrafttre- ten der Bestimmung über Zusatz- bezeichnung

3 Jahre hauptberuflich 5 Jahre nebenberuflich

am 1. 1. 1974 mindestens ein Jahr betriebsärztlich im Nebenberuf in Betrieb mit geringem Arbeits- platzrisiko tätig

Ein Jahr geeignete (poli)klinische Tätigkeit

Einführungslehrgang "Arbeitsme- dizin"

oder

drei Monate theoretischer Kurs

„Arbeitsmedizin"

Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedi- zin"

Arbeitsmedizinische Fachkunde

§ 3 Abs. 2 UVV „Betriebsärzte"

ohne Auflage

Arbeitsmedizinische Fachkunde

§3 Abs. 2. Auflage muß erfüllt werden, wenn hauptberufliche Betriebsarzttätigkeit oder neben- berufliche Tätigkeit im Betrieb mit hohem Arbeitsplatzrisiko erfolgt.

Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3. Auflage muß erfüllt werden, wenn hauptberufliche Betriebs- arzttätigkeit oder nebenberufliche Tätigkeit im Betrieb mit hohem Arbeitsplatzrisiko erfolgt.

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Darstellung: Möglichkeiten, die arbeitsmedizinische Fachkunde zu erreichen

über die erforderliche arbeitsmedi- zinische Fachkunde im Sinne des

§4 des neuen Arbeitssicherheits- gesetzes in Verbindung mit §3 Abs. 2 der Unfallverhütungsvor- schrift „Betriebsärzte". Ist dieser Nachweis nicht oder nicht in vol- lem Umfange erbracht worden, so kann die Ärztekammer dem Arzt dennoch die Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde geben, wenn er am 1. Januar 1974 mindestens ein Jahr betriebsärzt- lich tätig war und in seinem Tätig- keitsbereich die für eine hauptbe- rufliche Betriebsarzttätigkeit erfor- derliche Fachkunde erworben hat.

In beiden Fällen erhält der Arzt eine Bescheinigung über die nach- gewiesene arbeitsmedizinische Fachkunde, die ihn berechtigt, haupt- oder nebenberuflich in je- dem Betrieb, unabhängig davon, wie hoch das Arbeitsplatzrisiko ist, tätig zu werden.

Diejenigen Ärzte, die am 1. Januar 1974 ebenfalls ein Jahr oder länger betriebsärztlich im Nebenberuf in einem Betrieb mit geringem Ar- beitsplatzrisiko tätig waren, erhal- ten eine Bescheinigung über den Nachi/eis der erforderlichen ar- beitsmedizinischen Fachkunde, die

sie berechtigt, ihre derzeitige Tä- tigkeit auch noch weiterhin auszu- üben.

Sofern sie allerdings beabsichti- gen, eine hauptberufliche Betriebs- arzttätigkeit aufzunehmen oder ihre nebenberufliche Tätigkeit in einem Betrieb mit „hohem" Ar- beitsplatzrisiko auszuüben, sind sie verpflichtet, innerhalb von fünf Jah- ren nach Ausstellung ihrer Fach- kundebescheinigung die Voraus- setzungen zum Führen der Zusatz- bezeichnung „Arbeitsmedizin"

nachzuweisen. (Siehe schemati- sche Darstellung). Schi

2152 Heft 30 vom 24. Juli 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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