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Fachkunde im Strahlens­chutz nach Röntgenverordnung

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Fachkunde im

Strahlens­chutz nach Röntgenverordnung

Seit dem 1. 3. 2006 ist beim Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) die

„Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.

Dezember 2005 zugrunde zu legen.

1. Kenntnis­nachweis­

Alle Ärzte, die unter ständiger Auf- sicht und Verantwortung eines fach- kundigen Arztes Röntgenstrahlen anwenden, müssen den Kenntnis- nachweis im Strahlenschutz besitzen.

Der Kenntnisnachweis im Strahlen- schutz besteht aus der erfolgreichen

Teilnahme an einem entsprechenden – vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkann- ten – Kurs und einer praktischen Ein- führung im jeweiligen Anwendungs- gebiet.

Praktisch erfolgt vor jeder Arbeits- aufnahme mit Röntgenstrahlen eine Einführung an den Röntgengeräten und eine aktenkundige Belehrung.

Dieses sowie die Teilnahmebescheini- gung am Kenntniskurs genügen als Nachweis der Kenntnisse im Strah- lenschutz gegenüber der zuständi- gen Behörde in Sachsen; eine spezi- elle Kenntnisbescheinigung durch die Sächsische Landesärztekammer wird nicht verlangt.

Auch der Kenntnisnachweis muss aller 5 Jahre durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden,

wenn nicht in diesem Zeitraum eine Fachkunde nach RöV erworben wurde.

2. Teleradiologie, Fachkunde und Kenntnis­s­e

Teleradiologie im Sinne der RöV stellt eine spezielle genehmigungsbedürf- tige Anwendung dar und ist nur dann gegeben, wenn sich der ver- antwortliche, befundende und die rechtfertigende Indikation stellende Arzt („Teleradiologe“) nicht vor Ort befindet und lediglich per Telekom- munikation/Datenübertragung mit den Personen am Untersuchungsort („technische Durchführung“) in Ver- bindung steht.

Eine spezielle Fachkunde Teleradiolo- gie ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der „Teleradiologe“ über Fach- kunde für das Gesamtgebiet der Mitteilungen der Geschäftsstelle

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Wahl zur Kammer- vers­ammlung für die Wahlperiode 2007/2011

Anzahl der Mandats­- träger

Der Landeswahlausschuss hat in sei- ner Sitzung vom 5. Dezember 2006 auf der Grundlage der berichtigten und von den Kreiswahlleitern bestä- tigten Wählerlisten gemäß § 5 Abs. 2 der Wahlordnung (veröffentlicht im

„Ärzteblatt Sachsen“, Heft 9/2006) folgende Verteilung der Sitze für die Wahlkreise in der neu zu wählenden Kammerversammlung festgestellt:

Regierungsbezirk Anzahl Chemnitz der Sitze Wahlkreise

Annaberg 1

Aue-Schwarzenberg 3

Chemnitz 7

Chemnitzer Land 2

Freiberg 2

Mittlerer Erzgebirgskreis 1

Mittweida 2

Plauen 2

Stollberg 1

Vogtlandkreis 4

Zwickau 3

Zwickauer Land 2

Regierungsbezirk Anzahl Dresden der Sitze Wahlkreise

Bautzen 2

Dresden 19

Görlitz 2

Hoyerswerda 1

Meißen-Radebeul 3

Kamenz 3

Löbau-Zittau 2

Niederschlesischer

Oberlausitzkreis 1

Riesa-Großenhain 2

Sächsische Schweiz 3

Weißeritzkreis 3

Regierungsbezirk Anzahl Leipzig der Sitze Wahlkreise

Delitzsch 2

Döbeln 1

Leipzig 20

Leipziger Land 3

Muldentalkreis 2

Torgau-Oschatz 2

Die wahlberechtigten Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind aufgefordert, spätestens bis zum 13. Februar 2007 Wahlvorschläge bei den Vorsitzenden der Kreis- wahlausschüsse (veröffentlicht im

„Ärzteblatt Sachsen“, Heft 10/2006) einzureichen.

Die Vordrucke für die Wahlvor- schläge können Sie bei

dem Vorsitzenden der Kreisärzte- kammer,

dem Vorsitzenden des Kreiswahl- ausschusses oder

der Landeswahlleiterin erhalten.

Ärzte, die für ein Mandat in der Kammerversammlung kandidieren wollen, erklären schriftlich und unwi- derruflich ihr Einverständnis mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag.

Des Weiteren ist eine Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 Sächsisches Heil- berufekammergesetz abzugeben, dass keine Tätigkeit für das Ministe- rium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit bestanden hat.

Die Kandidatur muss mit den Unter- schriften von mindestens fünf Wahl- berechtigten unter dem Wahlvor- schlag unterstützt werden.

Die Wahlbewerber werden gebeten, sich den Wählern in einer Sonderbei- lage zum „Ärzteblatt Sachsen“, Heft 3/2007, mit einem Bild vorzustellen.

Es ist daher erforderlich, dass die Wahlbewerber mit der schriftlichen Zustimmungserklärung zugleich ein aktuelles Bild einreichen.

Der Landeswahlausschuss hat gemäß

§ 14 Abs. 1 der Wahlordnung den 10. April 2007 als Endzeitpunkt für die Ausübung des Wahlrechts festgesetzt.

Dr. jur. Verena Diefenbach, Landeswahlleiterin

– – –

Ärzteblatt Sachsen 1 / 2007

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