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Fachkunde im Strahlenschutz

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Academic year: 2022

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 4/2005 179

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Röntgenverordnung(1) und § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Strahlenschutzverordnung (2) muss die Fachkunde im Strahlenschutz min- destens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.

Wir möchten hiermit nochmals an die erfor- derliche Aktualisierung gemäß den Über- gangsregelungen, § 45 Abs. 6 der Röntgen- verordnung und § 117 Abs. 11 der Strahlen- schutzverordnung, erinnern, da bei nicht erfolgter Aktualisierung der Fachkundenach- weis seine Gültigkeit verliert.

Fachkunde nach Röntgenverordnung:

Bis zum 1. 7. 2005 ist die Fachkunde nach Röntgenverordnung, die in der Zeit von 1973 bis 1987 erworben wurde, zu aktualisieren.

Auch die gemäß Übergangsregelung § 45 Abs. 2 der Röntgenverordnung, aufgrund des Nachweises der eigenverantwortlichen Anwen- dung von Röntgenstrahlen am Menschen vor

dem 1. 1. 1988, fachkundigen Ärzte ohne Be- scheinigung müssen ihre Fachkundigkeit aktualisieren.

Bis zum 1. 7. 2007 ist die Fachkunde nach Röntgenverordnung zu aktualisieren, die in der Zeit von 1988 bis zum 31. 6. 2002 erteilt wurde. Ab dem Inkrafttreten der Röntgenver- ordnung am 1. 7. 2002 erteilte Fachkunde- nachweise sind in einem Zeitraum von 5 Jah- ren zu aktualisieren.

Fachkunde nach Strahlenschutzverordnung:

Bis zum 1. 8. 2006ist die vom 1. 1. 1990 bis zum 31. 7. 2001 erworbene Fachkunde nach Strahlenschutzverordnung zu aktualisieren.

Ab dem Inkrafttreten der Strahlenschutzver- ordnung am 1. 8. 2001 erteilte Fachkunde- nachweise sind in einem Zeitraum von fünf Jahren zu aktualisieren.

Termine für die 8-stündigen Aktualisierungs- oder Auffrischungskurse finden Sie auf unse- rer Internetseite www.slaek.de / Fortbildung / Weiterbildungskurse / Kurse nach Fachgebie- ten / Strahlenschutzkurse.

Gern stehen wir auch für Rückfragen, Frau Dr. Gäbler, Telefon: 0351 8267313 und Frau Fischer, Telefon: 0351 8267321, zur Verfügung.

Dr. med. Birgit Gäbler Ärztin in der Geschäftsführung Weiterbildung/Prüfungswesen

(1)Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. 1. 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtli- cher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl.

I S. 1869) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)

(2)Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutz- verordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atom- rechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903)

Fachkunde im Strahlenschutz

Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste Zwischenprüfung im Ausbildungs- beruf „Arzthelfer/Arzthelferin“ an folgendem Termin durch:

Montag, den 4. Juli 2005, 8.00 – 10.00 Uhr Folgende Prüfungsorte für die

Zwischenprüfung wurden festgelegt:

Regierungsbezirk Chemnitz Berufliches Schulzentrum für Gesundheit und Sozialwesen

An der Markthalle 10, 09111 Chemnitz Berufliches Schulzentrum für

Wirtschaft und Gesundheit Wielandstraße 51, 08525 Plauen Regierungsbezirk Dresden Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales

Carl-von-Ossietzky-Straße 13 – 16, 02826 Görlitz

Regierungsbezirk Leipzig Berufliches Schulzentrum 9 Gesundheit und Sozialwesen Schönauer Straße 160, 04207 Leipzig Teilnehmer/innen an der Zwischenprüfung sind Auszubildende des zweiten Ausbildungsjahres und Umschüler/innen, die in diese Fachklas- sen integriert sind.

Anmeldeformulare und Gebührenbescheide für die Prüfungsgebühren erhalten alle Ausbil- der von der Sächsischen Landesärztekammer.

Die Anmeldung zur Zwischenprüfung hat bis zum 31. Mai 2005 zu erfolgen.

Die Freistellung zur Zwischenprüfung um- fasst nur den Zeitraum der Prüfung (§ 7 Be- rufsbildungsgesetz). Die Auszubildenden und Umschüler/innen gehen anschließend wieder in die Arztpraxis oder zum Unterricht.

Auszubildende, deren 18. Lebensjahr zum Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht vollendet war, sind verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersu- chung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz spätestens am Tage der Anmeldung zur Zwi- schenprüfung bei der Sächsischen Landes- ärztekammer vorzulegen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Anderenfalls ist die Eintra- gung des/der Auszubildenden aus dem Ver- zeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach

§ 32 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz zu löschen.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ver- ordnung über die Berufsausbildung zum Arzt- helfer/zur Arzthelferin eine der Zulassungs- voraussetzungen für die Teilnahme an der Ab- schlussprüfung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Arzthelferinnenwesen

Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf

»Arzthelfer/Arzthelferin«

Referenzen

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