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(Anlage 2: Begründung) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Academic year: 2022

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Begründung:

Allgemeiner Teil:

Zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden wurde am 3. April 2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, geändert am 9. April 2020, auf der Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Die dort getroffenen strengen Beschränkungen haben dazu geführt, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland abgenommen hat.

Im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 wurde beschlossen, dass aufgrund dieser ersten Erfolge nun damit begonnen werden soll, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Da aber die Infektionsketten der letzten Wochen nicht bewältigt, sondern nur verlangsamt worden sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht uneingeschränkt zu dem Zustand vor Ausbruch der Epidemie zurückgekehrt werden. Sehr behutsam müssen erste Lockerungen zugelassen werden, um die Entwicklung weiter genauestens zu beobachten. Daneben hat bei der praktischen Anwendung seit der Verabschiedung der Verordnung herausgestellt, dass weiterer Anpassungsbedarf im Hinblick auf einzelne Regelungen besteht.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 Zu Ziffer 1

Die Änderung überträgt die Zuständigkeit für die Kontrollen vor Ort den Ortspolizeibehörden.

Zu Ziffer 2

Die Liste der Arbeitgeber bzw. Dienstherrn muss aus infektionsschutzrechtlichen Gründen auch den Gesundheitsämtern übermittelt werden.

Die Änderung berichtigt ein redaktionelles Versehen und stellt klar, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Absonderung nicht nur im Zusammenhang mit der Berufsausübung in Betracht kommt. Auch bei der Einreise aus persönlichen Gründen, z.B. zum Zwecke der Teilnahme an einer Beerdigung, kann eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung von Härtefällen in Betracht kommen.

Zu Ziffer 3

Die Änderung nimmt auch Ansammlungen von Mitgliedern der Beiräte als zulässige Ansammlungen auf.

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Ziffer 4

Aufgrund der ersten Erfolge wird mit der vorliegenden Regelung damit begonnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten

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Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Da aber die Infektionsketten der letzten Wochen nicht bewältigt, sondern nur verlangsamt worden sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht uneingeschränkt zu dem Zustand vor Ausbruch der Epidemie zurückgekehrt werden.

Zu Ziffer 5

Soweit die Öffnung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr zulässig ist, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Ansammlungen von Menschen vorzunehmen, um die Weiterverbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen.

Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. ÖPNV), das Risiko von Infektionen reduzieren kann. Sie schützen insbesondere die Umstehenden vor dem Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln durch den (möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen) Träger der Masken.

Insofern wird die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen. Um dies nachhaltig in der Bevölkerung zu kommunizieren, erlegt die Vorschrift geöffneten Einrichtungen auf, auf diese Empfehlung ausdrücklich hinzuweisen.

Zu Ziffern 6 und 7

Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

Zu Ziffer 8

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände müssen entsprechend der Änderungen angepasst werden.

Zu Ziffer 9

Die Vorschrift verlängert die Laufzeit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, geändert am 9. April 2020 bis zum 03. Mai 2020.

Gleichzeitig wird geregelt, dass Großveranstaltungen über den 3. Mai 2020 hinaus bis zum 31. August 2020 nicht durchgeführt werden dürfen.

Zu Ziffer 10

Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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