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TOP 42 - Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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In der Senatssitzung am 17. November 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 16.11.2020

Neufassung

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 17.11.2020

Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

A. Problem

Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland und in Bremen steigt weiter an.

Es hat sich gezeigt, dass die Infektionsgefahr nicht nur beim Sport besonders hoch ist, sondern auch beim Singen oder beim Spielen von Blasinstrumenten. Die Gefahr einer Infektion ist insbesondere zu befürchten, solange die Infektionszahlen sich auf einem derart hohen Niveau befinden. Daher sollte auch das gemeinsame Singen und Musizieren von Blasinstrumenten bis zu einem deutlichen Rückgang der Infektionszahlen eingeschränkt werden.

Das Singen und Musizieren zum Zwecke der Berufsausübung würde hiervon nicht betroffen sein.

B. Lösung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt den Entwurf einer Ergänzung des § 1 Abs.3a Coronaverordnung vor.

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§ 1 erhält folgenden neuen Absatz 3a:

„(3a) Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist nur zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Satz 1 gilt nicht für berufliche Tätigkeiten. Das gemeinsame Singen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach

§ 16 sowie in Grundschulen und in Hochschulen bleibt erlaubt.“

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht gegeben.

Der Inhalt des Verordnungsentwurfs hat gleichermaßen Auswirkungen auf Frauen und Männer, so dass gleichstellungspolitische Aspekte nicht berührt sind.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Entwurf rechtsförmlich geprüft.

Die Vorlage ist mit der Senatorin für Kinder und Bildung abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt der Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 16. November 2020 über die vorgeschlagene Änderung des § 1 Absatz 3a der Zwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste Coronaverordnung) zu.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die notwendigen Änderungen in der Zwanzigsten Coronaverordnung vorzunehmen

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