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TOP 33 - Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 17. November 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung Die Senatorin für Gesundheit,

Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 16.11.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 17.11.2020

Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2

A. Problem

Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland und in Bremen steigt weiter an.

Das Coronavirus ist hoch infektiös, tritt jedoch in sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Auf der einen Seite gibt es infizierte Personen, die deutliche Symptome aufweise und schwer erkranken. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Personen, die zwar Virusträger sind, jedoch keinerlei Symptome aufzeigen. Auch diese symptomlosen Virusträger können gleichwohl andere Menschen infizieren, so dass diese infizierten Personen dann wieder schwer erkranken können oder ebenfalls symptomlose Virusträger werden.

Bislang ist in § 19 Abs. 2 der Coronaverordnung nur von Kontaktpersonen der Kategorie 1 von solchen Menschen die Rede, die mit einer symptomatischen infizierten Personen Kontakt hatte. Der Kontakt zu einer symptomlosen infizierten Person ist nicht geregelt. Mit steigenden Infektionszahlen und damit auch einer steigenden Anzahl von symptomlosen infizierten Personen muss diese Regelungslücke geschlossen werden.

(2)

B. Lösung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legen den Entwurf einer Neufassung des § 19 Abs. 2 Coronaverordnung vor, der dieser Regelungslücke Rechnung trägt.

Darüber hinaus wird eine Folgeänderung in § 17 Abs. 6 Coronaverordnung erforderlich.

§ 17 Absatz 6 soll folgendermaßen lauten:

„(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen der Kategorie I gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesund- heitsämter.“

§ 19 Abs. 2 soll zukünftig folgendermaßen lauten:

„(2) Einer Person, die

1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne dass sie und die infizierte Person jeweils eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 durchgehend und korrekt getragen haben, oder

2. sich mit einer infizierten Person für einen längeren Zeitraum, unabhängig vom Abstand, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung (zum Beispiel gemeinsamer Aufenthalt von mehr als 30 Minuten in einem Unterrichts- oder Gruppenraum, ohne dass mindestens alle 20 Minuten eine Stoßlüftung, das heißt ein mindestens dreiminütiger, intensiver Luftaustausch, durchgeführt wurde, soweit hiervon keine abweichenden arbeitsmedizinischen Empfehlungen vorliegen) befunden hat

(Kontaktperson der Kategorie I), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 untersagt,

(3)

ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist gestattet.

(3) Maßgeblich für die Bestimmung einer Kontaktperson der Kategorie I nach Absatz 2 Satz 1 ist in zeitlicher Hinsicht,

1. solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum, oder

2. bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn.

(4) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete, persönliche Schutzausrüstung getragen hat.

(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.“

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht gegeben.

Der Inhalt des Verordnungsentwurfs hat gleichermaßen Auswirkungen auf Frauen, Männer und diverse Personen.

(4)

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Verordnungsentwurf ist mit der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt der Vorlage der Senatorin für Justiz und Verfassung und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 13. November 2020 über die vorgeschlagene Änderung des § 19 Absatz 2 der Zwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste Coronaverordnung) zu.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die notwendigen Änderungen in der Zwanzigsten Coronaverordnung vorzunehmen.

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