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TOP 19 - Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; hier: § 4 Nummer 3 der Vierzehnten Coronaverordnung

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In der Senatssitzung am 1. September 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 25.08.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 01.09.2020

Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2;

hier: § 4 Nummer 3 der Vierzehnten Coronaverordnung

A. Problem

Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem hat sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, ausgebreitet.

Während zu Beginn der Pandemie weitestgehend alle gesellschaftlichen Bereiche umfangreichen Restriktionen unterlegt wurden, sind mit der Stagnation der Infektionszahlen bzw. mit einer sehr viel geringeren Steigerungsrate sukzessive Lockerungen beschlossen, umgesetzt und genau beobachtet worden, um im Bedarfsfall bestimmte Bereiche wieder einzuschränken.

Es hat sich gezeigt, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens sich in bestimmten Bereichen anders verhält als in anderen. So kann etwa derzeit vermutet werden, dass der Bereich der Saunen nicht zu denen gehört, die eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV- 2 begünstigt. In Bremen müssen die Saunen jedoch nach § 4 Nummer 3 der Vierzehnten Coronaverordnung derzeit noch geschlossen bleiben.

B. Lösung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz schlägt daher vor, die Öffnung und den Besuch von Saunen wieder zuzulassen und daher den § 4 Nummer 3 der Vierzehnten Coronaverordnung zu streichen.

Danach würde der Betrieb einer Sauna unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen nach

§ 5 der Coronaverordnung wieder zulässig sein.

C. Alternativen

Weiterhin – ggf. unverhältnismäßige - Schließung von Saunen und Saunaclubs.

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D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht gegeben.

Die Regelung hat gleichermaßen Auswirkungen auf Frauen und Männer, so dass gleichstellungspolitische Aspekte nicht berührt sind.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Senatsvorlage ist mit dem Senator für Inneres, der Senatorin für Justiz und Verfassung und der Senatskanzlei (eingeleitet) abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt der von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vorgelegten Anpassung des § 4 sowie den sich daraus ergebenden Folgeänderungen der Vierzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierzehnte Coronaverordnung) im Land Bremen zu.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die notwendigen Änderungen in der Vierzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierzehnte Coronaverordnung) vorzunehmen.

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