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Übertragung Atom- und Strahlenschutzrecht auf Gemeinden und Landkreise

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Gesetz

zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts auf Gemeinden und Landkreise

erlassen als Artikel 12 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen

(Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) Vom 5. Mai 2004

1Zuständige Behörden nach § 52 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. 2Sie handeln im Einvernehmen mit den für den Strahlenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden.

Übertragung Atom- und Strahlenschutzrecht auf Gemeinden und Landkreise

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.05.2004 Seite 1 von 1

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