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Archiv "Betriebsärztliche Versorgung weitgehend sichergestellt" (06.04.1978)

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Die Bundesärztekammer strebt an, in Verhandlungen mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Vereinbarung über die arbeits- medizinische Fachkunde auf- grund der Unfallverhütungsvor- schrift "Betriebsärzte" zumin- dest bis Ende 1978/Frühjahr 1979 zu verlängern. Erst bis dann werden voraussichtlich die noch fehlenden Weiterbildungs- gesetze in sämtlichen Bundes- ländern in Kraft getreten sein.

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Betriebsärztliche Versorgung

weitgehend sichergestellt

Für flexiblere Gestaltung der Fachkunderegelung

Die Zahl der hauptberuflich und nebenberuflich tätigen Betriebs- ärzte in der Bundesrepublik Deutschland hat sich seit lnkrafttreten des sogenannten Arbeitssicherheitsgesetzes (1. Dezember 1974) vervierfacht, die Zahl der Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit stieg sogar auf das Zwanzigfache. Damit hat das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und an- dere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" seine Aufgaben bisher besser erfüllt, als viele Fachleute ursprünglich erwartet hatten- jedenfalls was die Sicherheitskräfte angeht.

Arbeitsmedizinisch sind allerdings rund 25 Prozent der Betriebe, die an sich dem Arbeitssicherheitsgesetz unterliegen, bisher nicht voll versorgt; dennoch ist auch hier die bisherige Entwicklung -wie aus dem Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung von 1977 hervor- geht - bemerkenswert:

..,. 1973 betrug die Zahl der arbeitsmedizinisch tätigen Ärzte insge- samt 1500. Heute stehen bereits über 6000 Betriebsärzte zur Verfü- gung.

Das sogenannte Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet in der Regel Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten, Betriebsärzte (und Sicher- heitsfachkräfte) einzustellen beziehungsweise zu bestellen. Das als

"Rahmengesetz" konzipierte, im einzelnen durch eine Unfallverhü- tungsvorschrift "Betriebsärzte" der Berufsgenossenschaften auszu- füllende Arbeitssicherheitsgesetz läßt verschiedene Gestaltungs- möglichkeiten zu, um den gesetzlichen Auflagen zu genügen: Die Betriebe haben die Möglichkeit- je nach Betriebssituation und dem Grad der Unfallgefährdung der Arbeitsplätze -, entweder hauptbe- ruflich tätige Arbeitsmediziner zu beschäftigen oder nebenberuflich tätige Betriebsärzte zu bestellen oder sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst (sei er unternehmensgetragen, sei er durch andere Träger wie beispielsweise die Berufsgenossenschaf- ten oder die Technischen Überwachungsvereine organisiert) anzu-

Heft 14 vom 6. April 1978 797

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Betriebsärztliche Versorgung

schließen. Inzwischen gibt es be- reits über 150 solcher überbetrieb- licher arbeitsmedizinischer Dien- ste. Zahlreiche weitere Einrichtun- gen sind bereits geplant oder sind im Aufbau.

Gegenwärtig sind durch die von den Berufsgenossenschaften er- lassene Unfallverhütungsvor- schrift „Betriebsärzte" schät- zungsweise 172 000 Betriebe mit fast 11 Millionen Arbeitnehmern in irgendeiner Weise erfaßt worden.

Die arbeitsmedizinische Versor- gung in der Bundesrepublik hat heute nahezu den Stand Frank- reichs erreicht, das bislang in der Versorgungsdichte im internatio- nalen Vergleich an der Spitze stand. Dabei muß man jedoch be- rücksichtigen, daß Frankreich kurz nach dem Zweiten Weltkrieg bereits eine gesetzliche Regelung einführte.

Weitreichende Forderungen Die relativ gute Versorgung hier- zulande hat offenbar die Gewerk- schaften ermuntert, anläßlich des 15. Kongresses für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Ende ver- gangenen Jahres in Düsseldorf zu fordern, das Versorgungsnetz so eng zu knüpfen, daß künftig auch Betriebe ab 20 Arbeitnehmer in die arbeitsmedizinische Betreuung voll einbezogen werden. Tenden- ziell ist die Einbeziehung auch der Klein- und Mittelbetriebe in die ar- beitsmedizinische Versorgung sinnvoll, sofern dies vom Unfallge- fährdungsgrad angezeigt ist.

Bei allen auch noch so hochge- steckten Zielplänen und bei allem Eifer, eine möglichst lückenlose arbeitsmedizinische Versorgung in einer vertretbaren Zeit zu errei- chen, sollte aber das Nahziel nicht aus dem Auge verloren werden, zunächst einmal alle Betriebe ab 50 Beschäftigten qualifiziert zu versorgen. Dieses Ziel läßt sich nach einschlägigen Berechnun- gen des Instituts der deutschen Wirtschaft (iw), Köln, dem wissen- schaftlichen Beratungsinstitut der

Arbeitgeberverbände, nicht ohne weiteres erreichen, denn die dazu erforderliche Zahl von zusätzli- chen 2000 bis 3000 aus- und wei- tergebildeten Arbeitsmedizinern ist kurzfristig nicht verfügbar.

Der Grundsatz, daß nicht der zwei- te vor dem ersten Schritt getan werden sollte, gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung der arbeitsmedizinischen Fach- kunde. Der Hauptverband der ge- werblichen Berufsgenossenschaf- ten hält offenbar die Zeit für be- reits reif, um eine „höherwertige"

Qualifikation für sämtliche arbeits- medizinisch tätige Ärzte vorzu- schreiben. Daß dabei auch der Ei- gennutz der Berufsgenossen- schaften eine entscheidende Rolle spielt, ist ganz offensichtlich, sind die Berufsgenossenschaften doch nicht nur Erfüller des Gesetzes (in- dem sie über die Unfallverhü- tungsvorschriften wachen), son- dern auch als Betreiber eines um- fangreichen Netzes arbeitsmedizi- nischer Dienste auf diesem Markt stark engagiert.

Kündigung

der Unfallverhütungsvorschrift Der Hauptverband der gewerbli- chen Berufsgenossenschaften, Bonn, hat kürzlich im Einverneh- men mit den übrigen Unfallversi- cherungsträgern gegenüber der Bundesärztekammer die Verein- barung zu § 3 der Unfallverhü- tungsvorschrift „Betriebsärzte" — Fachkunde, die zum 1. März 1975 in Kraft getreten war, zum 30. Juni 1978 gekündigt. Von diesem Zeit- punkt an, so meinen die Berufsge- nossenschaften, sollen die für eine Übergangszeit gedachten Ein- gangsqualifikationen für Betriebs- mediziner wegfallen; insbesonde- re die auf 14 Tage begrenzten Ein- führungslehrgänge seien nicht mehr länger zu vertreten. Demge- genüber bezeichnete die Bundes- ärztekammer den auf Mitte dieses Jahres befristeten Kündigungster- min zumindest als verfrüht, da das neue Weiterbildungsrecht noch nicht in allen Bundesländern in Kraft getreten ist. In Verhandlun-

gen mit den Berufsgenossen- schaften regte sie deshalb an, die Vereinbarung zumindest bis Ende 1978/Frühjahr 1979 zu verlängern.

Denn lediglich in Bayern, Baden- Württemberg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, im Saarland und in Bre- men sind neue Weiterbildungsord- nungen auf der Grundlage der ent- sprechenden Kammergesetze be- reits verabschiedet und in Kraft getreten. Rheinland-Pfalz, Ham- burg, Schleswig-Holstein, Nieder- sachsen und Berlin jedoch haben noch nicht einmal die Kammerge- setze verabschiedet, die der An- schlußgesetzgebung zugrunde lie- gen. Allein deshalb sei eine Frist- verlängerung geboten, um in allen Bundesländern die Gebietsbe- zeichnung „Arbeitsmedizin" als einen der möglichen Qualifika- tionsnachweise in diesem Bereich erwerben zu können.

Der Ausschuß „Arbeitsmedizin"

der Bundesärztekammer hat den Berufsgenossenschaften im ein- zelnen dargelegt, daß die derzeitig vereinbarten Einstiegsbedingun- gen für Betriebsärzte auch deswe- gen beibehalten werden sollen, weil in noch nicht ausreichendem Umfang eine zweijährige prakti- sche arbeitsmedizinische Tätigkeit (unter Anleitung eines ermächtig- ten Arbeitsmediziners) abgeleistet werden könne, um die verschärf- ten Bedingungen des Fachkunde- nachweises zu erfüllen. Da hierfür in erster Linie betriebsärztliche Dienste von Großunternehmen, überbetriebliche arbeitsmedizini- sche Zentren und die noch nicht zahlreich vorhandenen Hoch- schulinstitute für Arbeits- und So- zialmedizin personell dazu ausge- stattet sind, aber vornehmlich für ihren eigenen Bedarf „produzie- ren" — und die betriebsärztlichen Dienste von Großunternehmen au- ßerdem zunehmend restriktiver werden —, regt die Bundesärzte- kammer an, gegebenenfalls die Mindesteinsatzzeiten von Be- triebsärzten zu erhöhen. Dadurch könnten die Betriebe veranlaßt werden, mehr Assistentenstellen für die arbeitsmedizinische Wei- terbildung einzurichten.

798 Heft 14 vom 6. April 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Um dem Arbeitssicherheitsgesetz noch mehr als bisher Rechnung zu tragen, sollten - so fordert der Fachausschuß der Bundesärzte- kammer - auch in Zukunft neben- beruflich tätige Betriebsärzte die Möglichkeit haben, aufgrund des

"kleinen" Fachkundenachweises Klein- und Mittelbetriebe mit nachgewiesen geringer Unfallge- fährdung arbeitsmedizinisch zu versorgen. Würde man von heute auf morgen zum "großen" Qualifi- kationsnachweis übergehen und auf die große Zahl der bisher ne- benberuflich tätigen Betriebsärzte ohne ersichtlichen Grund verzich- ten, wäre eine Lücke in der bislang kontinuierlichen Weiterentwick- lung der betriebsärztlichen Ver- sorgung unvermeidlich.

Eine Versorgung sämtlicher Be- triebe mit weitergebildeten Ar- beitsmedizinern ist erst in zehn bis 15 Jahren erreichbar, und zwar unter Einbeziehung von nebenbe- ruflich tätigen Betriebsärzten.

Statt restriktiver Handhabung der Fachkunderegelung sollte anstelle der jetzigen Vereinbarung eine neue Vereinbarung mit den Be- rufsgenossenschaften treten, die wiederum eine Fachkunderege- lung neben der Gebiets- und Zu- satzbezeichnung vorsieht. Die dar- in verankerte Eingangsqualifika- tion, die in diesem Fall dann auch Endqualifikation ist, soll dann al- lerdings nur für einen eingegrenz- ten Tätigkeitsbereich ausreichen.

ln der betrieblichen Praxis hat sich eine Reihe von einschlägigen Kri- terien herauskristallisiert, um die- sen Bereich sinnvoll einzugren- zen. So bieten sich die von den Berufsgenossenschaften festge- setzten Einsatzzeiten ebenso an wie die Zahl der Arbeitnehmer als auch die Eigenart und Schwere der Unfallgefährdung der Be- triebe.

~ Ein flexibles und behutsames Vorgehen auf dem Gebiet der Ar- beitsmedizin braucht keinesfalls das langfristige Ziel aus dem Auge zu verlieren, die Zahl der Betriebs- ärzte weiter zu erhöhen und die arbeitsmedizinische Fachkunde

anzuheben. HC

Grenznoten im SS '78 zwischen 1,5 und 2,0

Die Studienplatzvergabe für das Sam mersemester 1978 ist been- det. Von den rund 57 500 Bewer- bern für ein Studium an den wis- senschaftlichen Hochschulen wurden rund 36 300 nicht zugelas- sen, darunter allein rund 31 900 Bewerber, die einen der acht Nu- merus-clausus-Studiengänge Bio- logie, Haushalts- und Ernährungs- wissenschaft, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Sport (nur Sporthochschule Köln) und Zahnmedizin anstrebten. Für sie alle standen bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplät- zen lediglich etwa 6900 Plätze zur Verfügung.

Bei den nach dem Grad der Quali- fikation ( = Durchschnittsnote) zu vergebenden Studienplätzen führ- te die neu eingeführte Landesquo- tenregelung zu unterschiedlichen Auswahlgrenzen je nach dem Land, in dem der Studienbewerber

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

seine Hochschulzugangsberechti- gung erworben hat. Die Ausschlä- ge liegen zwischen 1,5 (Hessen) und 2,0 (Baden-Württemberg, Ber- lin, Bremen). Bei der Wartezeitzu- lassung gibt es dagegen nur eine bundesweit gültige Auswahlgren- ze nach der Zahl der Halbjahre, die ein Bewerber seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf die Zulassung gewartet hat.

(Weitere Angaben finden sich in der Tabelle.)

Spitzensportler als "Härtefälle"

Auch zum Sommersemester 1978 hat der Deutsche Sportbund (DSB) wieder Sportler beraten, die über einen Härtefallantrag Zugang zum Studium eines Numerus-clausus- Faches suchen. Diesmal waren es 31 "Spitzensportler"; 24 von ihnen möchten Medizin studieren. Ver- treter des DSB haben außerdem mit der Zentralstelle für die Verga- be von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund erörtert, wie die Bera- tung von Spitzensportlern verbes-

sert werden kann. EB

Grenznoten für Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin im SS "78

Auswahlgrenzen nach Studiengang

Qualifikation Tier- Zahn-

(Durchschnittsnote) Medizin medizin medizin

Baden-Württemberg 2,0 (3) 2,2 (4) 2,0 (1)

Bayern 1,8 (1) 2,1 (5) 1,7 (9)

Berlin 2,0 (0) 2,1 (1) 2,1 (7)

Bremen 2,0 (9) 1,2 (1) 1,7 (0)

Harnburg 1,9 (2) 2,3 (3) 1,9 (1)

Hessen 1,5 (1) 1,8 (2) 1,5 (1)

Niedersachsen 2,1 (8) 2,1 (1) 2,1 (3) Nord rhei n-Westfalen 1,8 (0) 2,1 (5) 1,9 (3) Rheinland-Pfalz 1,8 (3) 1,9 (1) 1,8 (3)

Saarland 1,8 (0) 2,2 (1) 2,0 (1)

Schleswig-Holstein 2,2 (6) 2,0 (0) 2,2 (11) Auswahlgrenze nach

Wartezeit in Halbjahren 11 (2,6) 10 (3,0) 14 (3,6) Bei .den Auswahlgrenzen nach Durchschnittsnote ist in Klammern die Warte- zeit in Halbjahren als Entscheidungskriterium bei gleicher Durchschnittsnote angegeben. Bei den Auswahlgrenzen nach Wartezeit ist in Klammern die erforderliche Durchschnittsnote als Entscheidungskriterium bei gleicher Wartezeit genannt. Alle Angaben gelten nur für solche Bewerbungen, bei denen das betreffende Fach an erster Stelle der Studienwünsche genannt wurde (sogenannte 1. Präferenz)

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 14 vom 6. April 1978 799

Referenzen

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