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Archiv "Sterbehilfe: Eine präzise gesetzliche Regelung ist überfällig" (23.11.2012)

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A 2362 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 47

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23. November 2012

Das Leser-Forum

Beiträge im Deutschen Ärzteblatt sollen zur Diskussion anregen. Deshalb freut sich die Redaktion über jeden Leserbrief. Wir müssen aus der Vielzahl der Zuschriften aber auswählen und uns Kürzungen vorbehalten. Leserbriefe geben die Meinung des Autors, nicht die der Redaktion wieder. E-Mails richten Sie bitte an leserbriefe@aerzteblatt.de, Briefe an das Deutsche Ärzteblatt, Ottostraße 12, 50859 Köln.

STERBEHILFE

Soll Suizidbeihilfe durch Ärzte in Aus- nahmesituationen zulässig sein? (DÄ 40/2012: „Pro &

Kontra: Beihilfe zum Suizid“ von Michael de Ridder und Eckhard Nagel)

Endet Selbstbestimmung am Lebensende?

. . . Fast die Hälfte der Auslegung der Kontra-Position von Prof. Na- gel widmet sich dem „zentralen Ziel der Palliativmedizin . . . das Abwenden von Übelkeit, Atemnot . . .“. Als ob es bei der grundsätzli- chen Diskussion der assistierten Sterbehilfe über mehr oder weniger Palliativmedizin gehen würde oder über den „Unwert eines Lebens“.

Die „massiven Auswirkungen“ bei Toleranz der Sterbehilfe mit Dammbruch- oder Missbrauchssze- narien werden bei der Diskussion immer wieder in den Vordergrund geschoben, auch im DÄ, ohne die dagegen sprechenden, empirischen Daten und kritischen Verlaufsbeob- achtungen aus Ländern mit der Möglichkeit zum assistierten Suizid (USA/Oregon; Niederlande) zu be- rücksichtigen.

Die Beurteilung und der Ausschluss seelischer Erkrankungen sind schwierig, aber möglich! In diesem Zusammenhang ist fragend festzu- stellen, dass auffällig viele Pallia- tivmediziner zu Wort kommen, und kaum Psychiater. Bezüglich Suizid und beginnender Demenz ist eine differenzierte Fallgeschichte doku- mentiert. Was tun, wenn keine psy- chische Erkrankung oder keine ge- sellschaftliche Fremdeinwirkung

bestehen und der Betreffende unveränderlich den Suizidwunsch äußert? Ist die Selbstbestimmung begrenzt, wie Prof. Nagel betont, also endet Selbstbestimmung bei Entscheidungen am Lebensende?

Wer, wenn nicht die Person selbst (der Staat? eine Religion? nie- mand?), darf über sein Leben ent- scheiden? Warum sollte sich bei vertrauensvoller, länger dauernder persönlicher Beziehung (wie im Referentenentwurf formuliert) der Betroffene nicht auf die selbst ge- wählte ärztliche Beihilfe verlassen können? Mir scheint, die Ärzteschaft beendet die Diskussion zu schnell, vielleicht aus Angst vor der eigenen Zunft.

Literatur beim Verfasser Dr. Josef Gerg, 84032 Altdorf

Dem Erhalt des Lebens dienen

Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende setzen, sind in der Regel verzweifelt und in großer seelischer Not. Sie sehnen sich nach Ruhe, Frieden und Schmerzfreiheit, wie aus psychoanalytischen Untersu- chungen bekannt ist. Der Suizid und die Beihilfe dazu erfüllen diese Wünsche nicht, denn solche Gefüh- le können nur von lebendigen Men- schen empfunden werden. Wir soll- ten uns nicht anmaßen, über den Wert menschlichen Lebens befin- den zu wollen, auch wenn wir uns selbst angesichts des Leides unserer Patienten manchmal hilflos vor- kommen mögen. Ärztliches Han- deln darf ausschließlich menschli- ches Leid lindern und dem Erhalt des Lebens dienen.

Prof. Dr. Martin Teising, Präsident der Interna - tional Psychoanalytic University, 10555 Berlin

Eine präzise gesetzliche Regelung ist überfällig

Ein Arzt sollte das Interesse des Patienten im Zentrum seiner Auf- merksamkeit haben, diesseits jeder Ideologiefixierung. Als solche stellt sich mir die Debatte in der

„offiziellen“ Ärzteschaft unseres Landes dar, wenn es um „aktive oder passive Sterbehilfe“ bezie- hungsweise „assistierten Suizid“

geht. Da wird dann auch gern die Tätigkeit einer Non-profit-Organi- sation wie „Exit“ in der wahrlich freiheitlich-demokratischen Schweiz mit „gewerblicher Sterbe- hilfe“ vermischt. Nur so kann ich mir die im Pro-Beitrag zitierte

„Tollhaus“-Bemerkung des Ärzte- kammerpräsidenten zum (ohnehin restriktiven) Gesetzentwurf des Justizministeriums erklären. Ver- wunderlich ist auch, wie offenbar immer noch ärztliche wie politi- sche Mandatsträger überhaupt glauben, ihre Definition men- schenwürdigen Sterbens über die eines Leidenden stellen zu dürfen, dessen Leiden sie nicht einmal erahnen können: Jene erfreuen sich in der Regel noch einer Gesund- heit, die ihnen den Hochmut (oder die Verdrängung) erlaubt, ihre Vor- stellungen von Leben und Tod über die ihrer betroffenen Mitmen- schen zu stellen und damit sogar über deren Umgang mit ihrer höchst persönlichen Sterbensnot zu urteilen und sogar zu entschei- den . . .

Eine präzise gesetzliche Regelung zur Legalisierung von Sterbehilfe auch in Deutschland dient der Menschenwürde und ist über - fällig.

Dr. med. Georg Fischer, 80638 München

STERBEHILF

S d n z 4 K S de RidderundEckha

B R I E F E

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