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Archiv "Gesetzliche Unfallversicherung: Zur Definition des Wegeunfalls" (23.05.2008)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 21⏐⏐23. Mai 2008 [111]

B E R U F

D

er Sozialstaat muss sparen.

Einer von vielen Vorschlägen betrifft dabei den Unfallschutz der Beschäftigten auf den Wegen von und zur Arbeit, der bislang von der gesetzlichen Unfallversicherung ab- gedeckt wird. Die Bundesvereini- gung der Deutschen Arbeitgeber- verbände will die Lohnnebenkosten senken und fordert: Das Risiko der Wegeunfälle gehöre entweder in die gesetzliche Krankenversicherung oder in private Versicherungshände.

Doch wann handelt es sich über- haupt um einen Wegeunfall? Diese Frage lässt sich eigentlich recht ein- fach beantworten: Wenn eine versi- cherte Person auf einem versicher- ten Weg einen Unfall erleidet. Als

„Weg“ gilt dabei nicht nur die Strecke von der Außentür des Ge- bäudes, in dem die versicherte Per- son wohnt, bis zum Betreten des Be- triebsgeländes. Auch Umwege sind in bestimmten Fällen versicherungs-

geschützt, und zwar dann, wenn die- se beruflich veranlasst waren. Ge- nau dieser nicht eindeutig definierte Bereich beschäftigt aber immer wieder die Gerichte.

Auf keinen Fall in den Versiche- rungsschutz einbezogen sind Um- und Abwege, bei denen der ursäch- liche Zusammenhang zwischen Ar- beitsweg und Tätigkeit im Betrieb verloren geht – und sei es nur vor- übergehend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom Büro nach Hause ein Ge- schäft aufsucht, um dort einzukau- fen, oder eine Gaststätte, um dort zu essen. Selbst das Essen während der Mittagspause ist nach einer Entschei- dung des Bundessozialgerichts Pri- vatsache und steht deshalb nicht un- ter Unfallversicherungsschutz. Wer sein Essen während der Mittagspau- se in einem Café einnimmt, das sich im ersten Obergeschoss eines Kauf- hauses befindet, und beim Betreten

des Kaufhauses über ein Salatblatt ausrutscht und sich eine Verletzung des Kniegelenks zuzieht, hat keinen gesetzlichen Unfallversicherungs- schutz (Az.: 2 RU 34/95). Lediglich bei geringfügigen Unterbrechungen des Arbeitswegs bleibt der Versi- cherungsschutz auch während der Unterbrechung bestehen. Dies gilt etwa, wenn einem Kind über die Straße geholfen wird.

Fahrgemeinschaften dürfen Umwege fahren

Ansonsten lebt der durch private Betätigung unterbrochene Unfall- versicherungsschutz mit dem Fort- setzen des Arbeitswegs wieder auf.

Allerdings: Beträgt die Unterbre- chung mehr als zwei Stunden, wie zum Beispiel bei einem ausgedehn- ten Einkauf, so ist eine „Lösung von der versicherten Tätigkeit“ eingetre- ten. Das hat zur Folge, dass der rest- liche Weg nicht mehr unter Versi- cherungsschutz steht.

Auch Fahrgemeinschaften – we- gen der hohen Spritpreise immer beliebter – stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das gilt auch beim Abweichen vom normalen Arbeitsweg, wenn dabei ein Kollege von zu Hause abgeholt beziehungsweise wieder zurückge- bracht wird. Unerheblich ist auch, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig besteht oder nur gelegentlich gebil- det wird. Ohne Belang ist zudem, ob die Mitglieder einer Fahrgemein- schaft in bestimmten Zeitabständen den Wagen wechseln oder ob der Ausgleich der Benzinkosten auf an- dere Weise vorgenommen wird.

Es versteht sich auch, dass Unfälle auf Familienheimfahrten von der Be- rufsgenossenschaft zu entschädigen sind. Bedingung: Der Arbeitnehmer hat am Ort seiner Tätigkeit nur eine Unterkunft, der „Mittelpunkt des Le- bensinteresses“ muss also weiterhin in der Familienwohnung liegen. I Rolf Combach

GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG

Zur Definition des Wegeunfalls

Eine Unterbrechung des Arbeitswegs gefährdet den Versicherungsschutz.

Als große Herausforderung für die Krankenhäuser dürfte sich der demografische Wandel der Gesellschaft erweisen. Prognosen zufolge werden die Krankenhausfälle bis 2030 voraussichtlich um bis zu zwölf Prozent beziehungsweise etwa zwei Millionen zunehmen.

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