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Archiv "Gesetzliche Unfallversicherung: Nach einem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt" (11.09.2009)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 37⏐⏐11. September 2009 [139]

B E R U F

W

er nach einem Unfall am Ar- beitsplatz oder auf dem Weg dorthin länger als eine Woche be- handelt wird oder arbeitsunfähig ist, muss in Deutschland einen Durch- gangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, um die Kosten für eine Behandlung über die gesetzliche Unfallversicherung abrechnen zu können. Der D-Arzt legt die weitere Behandlung fest und steuert das Heilverfahren. Auf dieses Verfahren hat die gesetzliche Unfall- versicherung VGB hingewiesen.

Unternehmer müssen innerhalb von drei Tagen jeden Arbeits- oder Wegeunfall, der eine mehr als dreitä- gige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, der zuständigen Berufsgenos- senschaft melden. Diese Dokumen- tation ist insbesondere für eventuelle Folgeerkrankungen sehr wichtig.

Besteht eine Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus oder dau- ert die Behandlung nicht länger als eine Woche, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner die Behandlung vornehmen, ohne dass der Patient an einen D-Arzt überwie- sen werden muss. Bei isolierten Au-

gen- sowie Hals-, Nasen- oder Ohren- verletzungen sollte der Patient sofort einen Augen- oder HNO-Arzt aufsu- chen. Bei Wiedererkrankungen auf- grund eines Arbeitsunfalls muss ge- nerell der D-Arzt aufgesucht werden.

3 500 D-Ärzte bundesweit

Der Durchgangsarzt ist von der Erst- versorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Ent- schädigungsleistungen koordinierend tätig. Dabei hat er Kontakt zu dem behandelnden Arzt, der Unfallklinik, Rehabilitationszentren, der zustän- digen Unfallversicherung und dem Berufshelfer. Bei einem Arbeitsun- fall ist die freie Arztwahl einge- schränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist, kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen Durchgangsärzten an seinem Ort wählen. Dieser entschei- det, ob die Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art und Schwere der Verlet- zung eine Therapie erforderlich ist, die er dann selbst durchführt. In Fäl- len der hausärztlichen Behandlung

überwacht er den Heilverlauf und führt eine Abschlussuntersuchung durch. Des Weiteren darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel oder Hilfs- mittel verordnen. Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie mit besonderen Erfahrungen und Quali- fikationen in der Unfallchirurgie.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Landeskammer der Berufsgenossenschaft. Bundes- weit sind 3 500 niedergelassene so- wie an Krankenhäusern und Klini- ken tätige Ärzte als Durchgangsärzte anerkannt.

Die Landesverbände der Berufs- genossenschaften beteiligen nur ge- eignete Ärzte mit entsprechender Ausstattung am Durchgangsarztver- fahren. So müssen Räume für inva- sive Eingriffe sowie ein Röntgen- raum vorhanden sein, und die Praxis muss für Liegendkranke zugänglich sein. Des Weiteren müssen immer zwei medizinische Assistenzkräfte anwesend sein, und der D-Arzt muss eine durchgängige Bereitschaft in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr an Wochentagen und 8.00 bis 13.00 Uhr an Samstagen gewährleisten. Wei- terhin bestehen umfangreiche Do- kumentations-, Berichterstattungs- und Begutachtungspflichten.

Eine Sonderform ist das H-Arzt- verfahren. Dabei beteiligen die Lan- desverbände der Berufsgenossen- schaften Ärzte an der Heilbehand- lung, die über besondere unfallmedi- zinische Kenntnisse verfügen. Sie sind von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsgarzt ausgenommen und können eine Heilbehandlung nur bei bestimmten Verletzungen durch- führen. Ein anderer Arzt darf jedoch nicht an einen H-Arzt zum Zwecke des D-Arzt-Verfahrens überweisen.

Die Zulassungsbedingungen für ei- nen H-Arzt sind weniger streng. So muss ein H-Arzt nicht Unfallchirurg sein, sondern lediglich unfallchirurgi- sche Kenntnisse nachweisen. Bun- desweit sind mehr als 3 000 Ärzte in dieses Verfahren vertraglich einge- bunden. Zur Fortbildung der H-Ärzte bieten die Landesverbände der Berufsgenossenschaften regelmäßig Veranstaltungen an, zum Beispiel unfallmedizinische Tagungen.

Christina Rose

GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG

Nach einem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt

Als Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung regelt der D-Arzt die Behandlung.

Foto:iStockphoto

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