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Archiv "Gesetzliche Regelung der Organspende überfällig" (22.12.1977)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Für Medizin-

Studienbewerber bleibt es beim ZVS-Verfahren

Um Irrtümern vorzubeugen, die sich aus Ankündigungen über

"Öffnung der Hochschulen", neue Zulassungsverfahren und "Ent- schärfung" des Numerus clausus eingeschlichen haben könnten: ln den "harten" Numerus-clausus- Studiengängen, darunter Medizin, Biologie, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin wird nach wie vor ein Großteil - wenn nicht sogar die Mehrzahl- der Be- werber keineswegs mit einer Zu- lassung rechnen können.

Bewerber für diese Studiengänge müssen deshalb wie bisher alle für eine Auswahlentscheidung erfor- derlichen Unterlagen an die Zen- tralstelle für die Vergabe von Stu- dienplätzen (ZVS), Sonnenstr. 171, 4600 Dortmund 1, senden.

Die ZVS hat inzwischen mit dem Versand der Bewerbungsunterla- gen für das Sommersemester 1978

begonnen. NJ

EG-Ärzte

in der Bundesrepublik

Auf Grund der Richtlinien über die Freizügigkeit der Ärzte in de,r Eu- ropäischen Gemeinschaft sind ge- genwärtig 84 Ärzte aus anderen EG-Ländern in der Bundesrepu- blik tätig.

Mit dieser Mitteilung ergänzte das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit die Infor- mationen über die ärztlichen

"Wanderungsbewegungen" in Eu-

ropa, die aus den anderen EG- Ländern stammen und in Heft 46/

77 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLAT- TES, Seite 2732, veröffentlicht worden waren.

33 dieser in die Bundesrepublik gekommenen Ärzte erhielten ihre Approbation schon vor dem ln- krafttreten der Richtlinien am 19.

Dezember 1976, nämlich auf Grund einer Absprache der Ober- sten Landesgesundheitsbehörden der Länder vom 8. April 1975 über die sofortige Anwendung der Richtlinien.

Die anderen 51 Ärzte nahmen erst nach dem lnkrafttreten der Richtli- nien eine ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik auf. bra

Gesetzliche Regelung der Organspende überfällig

Für die Entwicklung und Verbrei- tung bundeseinheitlicher Organ- spenderauswaise hat sich die Bundesärztekammer ausgespro- chen. ln vielen aussichtslos er- scheinenden Krankheitsfällen, heißt es in einer Presseerklärung, könne eine Organtransplantation Leben retten oder die Gesundheit verbessern. Dies gelte insbeson- dere bei der Nierentransplanta- tion, der Überpflanzung der Au- genhornhaut und der Knochenbe- standteile des Hörorgans zur Ver- hinderung einer Erblindung oder Taubheit. Aber auch in vielen an- deren Fällen sei die Organtrans- plantation zu raten.

ln dem bundeseinheitlichen Spen- derausweis (verschiedene Dialyse- Kuratorien haben bereits einen ei- genen entwickelt) sollte rechtzei- tig vermerkt werden, welches Krankenhaus durch einen Arzt zu informieren sei, damit das benö- tigte Organ kurzfristig entnommen werden kann. Ferner empfiehlt die Bundesärztekammer; den Ärzten eine Liste von Kliniken bekanntzu- geben, die Organtransplantation regelmäßig vornehmen.

Voraussetzung sei allerdings die baldige Verabschiedung eines Ge- setzes, das die Organentnahme re- gelt und erleichtert.

Bereits 1976 hat eine Bund-/Län- der-Arbeitsgruppe im Bundesju- stizministerium Vorschläge zur Formulierung eines Gesetzent- wurfes erarbeitet. WZ/PdÄ

3004 Heft 51 vom 22. Dezember 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Weiterbildung in

Teilzeittätigkeit vorher bestätigen lassen

Ärztinnen und Ärzte, deren Teil- zeit-Weiterbildung bei einem späteren Antrag auf Anerkennung für ein Gebiet berücksichtigt wer- den soll, wird dringend geraten, sich vor Beginn einer derartigen Tätigkeit mit der für diesen Be- reich zuständigen Ärztekammer ins Benehmen zu setzen, damit die Teilzeit-Weiterbildung vor Aufnah- me dieser ärztlichen Berufsaus- übung als anrechnungsfähig be- stätigt wird.

Im Jahre 1972 hat der Deutsche Ärztetag in Ergänzung der 1968 verabschiedeten Weiterbildungs- ordnung eine Vorschrift beschlos- sen und den Landesärztekammern zur Annahme empfohlen, derzu- folge Ärzte, die aus zwingenden Gründen keine Vollzeit-Weiterbil- dung abzuleisten vermögen, das Recht haben, bis zu zwei Jahre der in dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Gesamt-Weiter- bildungszeit in halbtägiger Stel- lung (statt in ganztägiger) abzulei- sten. Die Dauer der Halbtagswei- terbildung (also höchstens vier Jahre halbtags) wird zur Hälfte auf die Weiterbildung (also höchstens mit zwei vollen Jahren) ange- rechnet.

..,.. Die vom Deutschen Ärztetag 1976 den Landesärztekammern gegenüber empfohlene Formulie- rung sieht darüber hinaus vor, daß eine Teilzeit-Weiterbildung nur dann angerechnet werden kann, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig be- stätigt worden ist. Diese Bestim- mung hat in der Zwischenzeit Ein- gang in die Weiterbildungsord- nungen verschiedener Landesärz- tekammern (Nordrhein, Westfalen- Lippe, Baden-Württemberg und Hamburg) gefunden. Sie wird bei der Novaliierung der berufsrechtli- chen Vorschriften auch in die Wei- terbildungsordnungen der ande- ren Landesärztekammern aufge-

nommen werden. hpb

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