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Amt Lindow (Mark)

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L 675/15.03.2018

Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Banzendorf in der Stadt Lindow (Mark)

gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

Entwurf der Begründung

Fassung für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Stand März 2018

Amt Lindow (Mark) handelnd für die Stadt Lindow (Mark) Der Amtsdirektor

Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark) Bearbeitung durch:

Plankontor Stadt und Land GmbH

Karl-Marx-Str. 90/91 • 16816 Neuruppin • Tel./Fax: 03391-45 81 80 • 03391-45 81 88 Am Born 6b • 22765 Hamburg • Tel./Fax: 040-298 120 99 0 • 040-298 120 99 40 E-Mail: info@plankontor-np.de • info@plankontor-hh.de

Web: www.plankontor-stadt-und-land.de

Dipl.-Ing. Jörg W. Lewin / Dipl.-Ing. Katrin Manke / Hanka Zetzsche, M.Sc.

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Inhaltsverzeichnis

1.0   Rechtsgrundlagen ... 1  

2.0   Anlass und Zielsetzungen der Planung ... 1  

3.0   Übergeordnete Planungen ... 2  

3.1   Raumordnung und Landesplanung ... 2  

3.2   Flächennutzungsplan ... 3  

4.0   Weitere Satzungen im Plangebiet ... 4  

5.0   Inhalt der Innenbereichssatzung mit Ergänzungsflächen ... 4  

5.1   Erschließung ... 7  

5.1.1   Verkehrserschließung ... 7  

5.1.2   Technische Infrastruktur ... 7  

5.1.2.1   Trinkwasserversorgung / Schmutzwasserentsorgung ... 7  

5.1.2.2   Energieversorgung / Telekommunikation ... 8  

5.2   Belange des Bodenschutzes/ Munitionsbelastung/ Altlasten ... 8  

5.3   Gewässerschutz ... 8  

5.4   Belange des Denkmalschutzes ... 9  

5.5   Belange der Landwirtschaft ... 9  

6.0   Flächenbilanz ... 9  

7.0   Belange von Natur und Landschaft und des Artenschutzes ... 10  

7.1   Fachliche Vorgaben/ Ziele des Umweltschutzes/Fachgesetze ... 10  

7.1.1   Fachpläne ... 10  

7.2   Naturräumliche Lage / Schutzgebiete ... 11  

7.3   Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ... 11  

7.3.1   Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild ... 11  

7.3.1.1   Beschreibung der Erholungsnutzung und des Landschaftsbildes ... 11  

7.3.1.2   Eingriffe in die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild ... 12  

7.3.2   Schutzgut Pflanzen und Biotope ... 13  

7.3.2.1   Beschreibung der Biotop- und Nutzungsstruktur ... 13  

7.3.2.2   Eingriffe in den Biotop- und Nutzungsbestand ... 15  

7.3.3   Schutzgut Tiere ... 15  

7.3.3.1   Planungsrelevante Artengruppen ... 15  

7.3.3.2   Artenschutzrechtliche Einschätzung ... 16  

7.3.4   Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft ... 17  

7.3.5   Wechselwirkungen der Schutzgüter ... 18  

7.4   Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung und zum Ausgleich ... 18  

8.0   Planverfahren ... 20  

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1.0   Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.

I S. 3634)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14)

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.

I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr.

32)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
 (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13, Nr. 3), geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, Nr. 5)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.

März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 20), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, Nr. 28)

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz- BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, Nr.

09, S. 215)

2.0   Anlass und Zielsetzungen der Planung

Das sich annähernd in Nord-Süd-Richtung erstreckende breite Straßendorf Banzendorf liegt sechs Kilometer nördlich von der Stadt Lindow (Mark), östlich der von Lindow (Mark) nach Rheinsberg führenden Straße L 19 an der Kreisstraße 6804. Die Ortslage von Banzendorf ist in einen älteren nördlichen und einen südlichen jüngeren Siedlungsbereich geteilt. Am Übergang zwischen dem älteren Dorfteil im Norden und der südlichen Ortserweiterung befindet sich eine mit Pappeln in den 1980er Jahren aufgeforstete, periodisch wasserführende Senke. Nördlich davon zweigt der Lindower Weg Richtung Lindow (Mark) ab. Die Bebauung im älteren nördlichen Teil ist geprägt von locker aneinandergereihten großen ehemaligen landwirtschaftlichen Gehöften mit Wirtschaftsgebäuden, den südlichen Dorfteil prägt eine einheitliche Bebauung aus eher kleinen ehemaligen Gehöften mit Einzel- und Doppelwohnhäusern. Am nördlichen Ortsende an der Straße Richtung Hindenberg liegen östlich der Kreisstraße 6804 ehemalige Bauten einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) aus DDR-Zeiten.

Am nordöstlichen Ortsende an der gemeindeeigenen Straße „Am Eulenberg“ gibt es ein konkretes Bauvorhaben dort das vorhandene Wohnhaus umzubauen bzw. dort ein neues Wohnhaus zu errichten. Da diese Flächen bisher im nach § 35 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Außenbereich liegen, ist dort bisher der Bau von Wohngebäuden nicht

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zulässig. Um dort verbindliches Baurecht zu schaffen, sollen diese Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Banzendorf einbezogen werden. Im Rahmen der Überlegungen für den Bereich „Am Eulenberg“ eine Ergänzungssatzung aufzustellen, hat sich die Stadt Lindow (Mark) entschieden die seit 2003 rechtsverbindliche Klarstellungssatzung und die seit 2004 rechtsverbindliche Ergänzungssatzung der ehemaligen Ortslage Banzendorf in der ehemaligen Gemeinde Banzendorf auf ihre Aktualität zu überprüfen. Die Stadt hat sich dann entschieden auf neuer und aktueller Kartengrundlage für den Ortsteil Banzendorf die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung vollständig neu aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Satzung werden dann die alten Satzungen von 2003 und 2004 aufgehoben.

Die Flächen innerhalb der in den alten Satzungen festgelegten Ergänzungsflächen, die inzwischen bebaut sind, hier am Lindower Weg, werden jetzt in den nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB klargestellten im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

Die übrigen und bisher nicht bebauten, ehemaligen Ergänzungsflächen werden jetzt auch in der neuen Satzung als Ergänzungsflächen übernommen und zum Teil geringfügig gegenüber der früheren Satzung vergrößert. Dieses sind die Ergänzungsflächen E 1 bis E 4. Nur die Ergänzungsfläche E 5 an der Straße „Am Eulenberg“ wird als eine neue Ergänzungsfläche in die neu aufgestellte Satzung aufgenommen.

Aufgrund der Festsetzungen von Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 in den Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 und einer GRZ von 0,2 in der Ergänzungsfläche E 5 werden stark durchgrünte Baugrundstücke gesichert und es könnten in allen fünf Ergänzungsflächen 12 bis 13 Einfamilienhausgrundstücke geschaffen werden.

Die Satzung ist gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB eine miteinander verbundene Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB.

3.0   Übergeordnete Planungen 3.1   Raumordnung und Landesplanung

Banzendorf ist seit dem Jahr 2001 einer der fünf Ortsteile der Stadt Lindow (Mark), die wiederum dem seit 1992 neu gebildetem Amt Lindow (Mark) angehört. Der Ortsteil Banzendorf besitzt zum 15.02.2018 137 Einwohner, in der Kernstadt Lindow (Mark) leben 2.528 Einwohner (Stand 15.02.2018) und im gesamten Amtsgebiet Lindow wohnen 5.256 Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz (Stand 15.02.2018).

Der Ortsteil Banzendorf der Stadt Lindow (Mark) befindet sich im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel. Etwa sechs km südlich des Ortsteils befindet sich die Kernstadt von Lindow (Mark), welche für den Amtsbereich Lindow (Mark) eine zentrale Funktion mit dem Verwaltungssitz und einer Konzentration privater und öffentlicher Infrastruktur übernimmt. Das nächstgelegene etwa 20 km entfernte Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums ist Neuruppin.

Da die Stadt Lindow (Mark) und der Ortsteil Banzendorf nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 2009 nicht zu den Zentralen Orten gehört, beschränkt sich die Entwicklung dieses Ortsteils nur auf die Eigenentwicklung, d.h. eine zulässige Innenentwicklung sowie eine zusätzliche geringfügige Entwicklungsoption von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner innerhalb von 10 Jahren. Da jedoch alle fünf Ergänzungsflächen durch die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang

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bebauten Ortsteil von Banzendorf mit einbezogen werden können, werden diese Flächen nicht auf die zusätzliche Entwicklungsoption der Stadt Lindow (Mark) angerechnet und die Entwicklung beschränkt sich auf die Innenentwicklung.

Weiterhin ist das Ziel 4.2 aus dem LEP B-B zu beachten, dass neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anschließen sollen. Die fünf Ergänzungsflächen erfüllen sowohl das Kriterium der Innenentwicklung, wie auch das Kriterium der Lage direkt anschließend an die vorhandene Siedlungsfläche.

Die Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 und der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009. Nachdem der LEP B-B durch Gerichtsurteile außer Kraft gesetzt wurde, hat im Jahre 2015 die Landesregierung von Brandenburg durch Verordnung den LEP B-B rückwirkend zum 31.03.2009 wieder in Kraft gesetzt, so dass dieser wieder die Grundlage für die landesplanerische und raumordnerische Beurteilung der kommunalen Planungsabsicht darstellt.

Aktuell wird der Landesentwicklungsplan der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) aufgestellt, dessen Entwurf am 19.07.2016 von den Landesregierungen in Berlin und Brandenburg beschlossen wurde. Die dortigen Festlegungen kommen allerdings noch nicht zur Anwendung, so dass die gemeindlichen Planungsabsichten weiterhin auf der Grundlage des LEP B-B beurteilt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass am 21.04.2015 von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel der Entwurf des sachlichen Teilplans „Freiraum und Windenergie“ verabschiedet wurde. Die Ortslage Banzendorf ist Bestandteil des Vorbehaltsgebietes „Historisch bedeutsame Kulturlandschaft“ Nr. 8 „Ruppiner Feldmark und Seenlandschaft“ (vgl. Festlegungskarte ReP FW). Die Vorbehaltsgebiete sollen vor einer großflächigen und raumbedeutsamen Inanspruchnahme geschützt werden, welche die bestehenden Qualitäten der Landschaft entwerten oder stark überprägen könnte (vgl. 2.1 (G) ReP FW). Die vorgeschlagenen Ergänzungsflächen im Satzungsgebiet stehen nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel des Erhalts der örtlichen Kulturlandschaften.

3.2   Flächennutzungsplan

Seit dem 17.01.2000 ist der Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Banzendorf rechtswirksam, jetzt als räumlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Lindow (Mark) und deren fünf Ortsteile. Die Bauflächen des nördlichen älteren Dorfteils sind im aktuellen Teilflächennutzungsplan überwiegend als gemischte dörfliche Bauflächen (MD) dargestellt.

Mit Ausnahme einer ca. 1,3 ha großen dargestellten Wohnbaufläche (W) am nordöstlichen Dorfende zwischen dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsstandort (gemischte Baufläche) und der nach Nordosten führenden Straße „Am Eulenberg“. Ab der Hausnummer 15, bzw. 62 der Banzendorfer Straße in südliche Richtung sind im aktuellen Teilflächennutzungsplan ebenfalls Wohnbauflächen dargestellt. Die dargestellten privaten Grünflächen (Gärten) umrahmen den alten Dorfkern und säumen den Siedlungsrand zur freien Landschaft. Der sich mittig des Straßendorfes verbreiternde Straßenanger ist als öffentliche Grünfläche, straßenbegleitend zur „Banzendorfer Straße“, dargestellt und ortsbildprägend.

Sobald die städtebauliche Erfordernis zur Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes von Banzendorf besteht, werden die dortigen Flächendarstellungen den Festlegungen dieser Satzung angepasst. Dieses ergibt sich aus dem Umstand, dass Teilbereiche der Ergänzungsflächen im bisherigen Teilflächennutzungsplan noch als Grünfläche oder Fläche für Landwirtschaft dargestellt sind.

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4.0   Weitere Satzungen im Plangebiet

Die Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde Banzendorf hat im Jahr 2001 die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) beschlossen. Mit der Aufstellung einer sogenannten Klarstellungs- oder auch Innenbereichssatzung wurden die Grenzen für die im Zusammenhang bebaute ehemalige Ortslage Banzendorf der ehemaligen Gemeinde Banzendorf festgesetzt. Am 18.07.2003 ist die Satzung in Kraft getreten.

Parallel zur Aufstellung der Klarstellungssatzung im Jahr 2001 wurde von der Gemeindevertretung auch die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Einbeziehung von drei Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebaute ehemalige Ortslage Banzendorf beschlossen. Die Satzung trat am 18.06.2004 in Kraft.

Parallel zur Aufstellung der neuen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Banzendorf erfolgt die Aufhebung der oben genannten bisherigen Satzung. Mit der Rechtskraft der neuen Satzung ist dann die Rechtskraft der alten Satzungen aufgehoben.

5.0   Inhalt der Innenbereichssatzung mit Ergänzungsflächen

Das Straßendorf Banzendorf mit seinem mittig aufweitenden Straßenanger weist an vielen Stellen den Nutzungscharakter von Wohnen im ländlichen Raum auf, wo sich die ländliche Prägung eher durch Hobby-Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Nebenerwerb zeigt.

Daher kann der Ortsteil eher im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes bzw.

Kleinsiedlungsgebietes eingestuft werden. Die vorhandene Bebauung im nördlichen Altdorf ist bestimmt von einem Wechsel von traufständigen Wohnhäusern mit bis zu zwei Vollgeschossen und rechtwinklig dazu angeordneten, giebelständigen Wirtschaftsgebäuden.

Die vorhandene Wohnbebauung verläuft dort entlang einer imaginären Baulinie. In der südlichen Dorferweiterung, südlich des Lindower Weges, springt die Wohnbebauung von der Straßenbegrenzungslinie der „Banzendorfer Straße“ zurück. Ehemalige kleinere Gehöfte aus Doppelhäusern mit Vorgärten aber auch vereinzelte Einzelhäuser prägen dort den südlichen neueren Siedlungsbereich.

Die Stadt Lindow (Mark) möchte mit dieser Neuaufstellung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung überprüfen, wo im Ortsteil Banzendorf noch Entwicklungsmöglichkeiten möglich sind und in den nächsten Jahren potentielle Baugrundstücke durch kleinere städtebauliche Abrundungen entstehen können.

Mit der neuen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Banzendorf der Stadt Lindow (Mark) werden zum einen die realen Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Banzendorf festgelegt und zum anderen der Innenbereich durch fünf Ergänzungsflächen, die durch die angrenzende Bebauung bereits geprägt sind und bisher als Außenbereich gemäß § 35 BauGB bewertet werden, ergänzt.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB nutzt die Stadt Lindow (Mark) die Möglichkeit, mit dieser Satzung unterschiedliche Satzungen miteinander zu verbinden. Da der als Zusammenhang bebauter Ortsteil in der 2003 aufgestellte Klarstellungssatzung festgelegte Bereich nicht mehr der real vorhandenen Nutzung entspricht, hat sich die Stadt Lindow (Mark) dafür entschieden, den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Banzendorf gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB neu abzugrenzen. Die Grenze des Geltungsbereiches orientiert sich an den letzten real vorhandenen baulichen Anlagen im Ortsteil. Im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen sowie mit Hilfe aktueller Luftbilder konnte die vorhandene Bebauung sowie deren Nutzung neu kartiert

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werden. Insgesamt umfasst der so festgelegte im Zusammenhang bebaute Ortsteil, der sogenannte Innenbereich, ca. 13,37 ha.

In den Innenbereich integriert werden erneut, jedoch teilweise in veränderten Flächengrößen, die drei Ergänzungsflächen, die bereits durch die 2004 aufgestellte Ergänzungssatzung in die im Zusammenhang bebaute ehemalige Ortslage von Banzendorf einbezogen wurden. Da nach Aufhebung der noch rechtsverbindlichen Ergänzungssatzung für diese drei unbebauten Außenbereichsflächen kein Baurecht mehr bestehen würde, müssen diese Flächen erneut in den Innenbereich einbezogen werden. Weiterhin wird der Innenbereich um eine ca. 1,3 ha große Ergänzungsfläche am nordöstlichen Dorfende an der Straße „Am Eulenberg“ erweitert.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden durch die fünf Ergänzungsflächen insgesamt 2,53 ha in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Der real vorhandene und durch Ergänzungsflächen erweiterte Innenbereich des Ortsteils von Banzendorf hat nach Abschluss des Satzungsverfahrens eine Fläche von 15,90 ha.

Die Bebauung der Ergänzungsflächen regelt sich nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und dem darin enthaltenen Gebot der Einfügung der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist es in den nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgesetzten Ergänzungsflächen möglich, einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB zu treffen. Die Stadt Lindow (Mark) nutzt diese Möglichkeit, indem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den ökologischen Kompensationsmaßnahmen getroffen werden. Das Festsetzen von Baugrenzen und Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden in den fünf Ergänzungsflächen nicht getroffen, da die Zulässigkeit eines Vorhabens durch die Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB - einfügen der zukünftigen Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes - ausreichend definiert ist.

Ergänzungsflächen E 1 bis E 4

Die in den Innenbereich von Banzendorf einzubeziehende Fläche E 1 befindet sich am südwestlichen Ortseingang westlich der „Banzendorfer Straße“ und umfasst in Teilen die Flurstücke (Flrst.) 48, 433 und 434 sowie das Grabenflurstück 517 der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf. Teile dieser Ergänzungsfläche (Flrst. 433, 434) gehören zu einem ehemaligen Reitplatz und werden im Jahre 2017 als Pferdeweide genutzt. Östlich des Grabens, der die Ergänzungsfläche in einen kleineren nördlichen und einen größeren südlichen Bereich teilt, ist die Fläche durch Grünland mit Einzelbäumen geprägt. Der Graben ist beidseitig baumbestanden. Die umliegende Bebauung ist durch Einfamilienhäuser in Einzel- oder Doppelhausbauweise geprägt. Westlich und nördlich der Fläche schließt sich ein Kiefernforst an. Die Tiefe der Ergänzungsfläche orientiert sich mit 33,0 m an der Bautiefe der umliegenden Grundstücke. Diese ca. 4.270 qm große nicht durch Bebauung geprägte Fläche war bereits als Ergänzungsfläche in der seit 2004 rechtsverbindlichen Ergänzungssatzung festgesetzt und wird aus diesem Grund erneut als Ergänzungsfläche in den Innenbereich mit integriert. Es können auf dieser Ergänzungsfläche drei Baugrundstücke für Einzel- und Doppelhäuser entstehen.

Die Ergänzungsfläche mit der Nummer 3 der alten seit 2004 gültigen Ergänzungssatzung, die die Flurstücke 74 tlw., 420 tlw. und die Wegeflurstücke 197 tlw. und 280 tlw. östlich des Lindower Weges umfasst, wird im vorliegenden Entwurf in zwei Ergänzungsflächen unterteilt und erweitert. Seit Aufstellung der alten Ergänzungssatzung wurde auf der Ergänzungsfläche 3 das Flurstück 74 der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf mit einem Einzelhaus bebaut, jedoch so, dass weiterhin Flächen der alten Ergänzungsfläche unbebaut blieben. Diese aktuell unbebauten Flächen auf dem Flurstück 74 wurden in die neu vorgeschlagene Ergänzungsfläche E 2 mit aufgenommen. Bei der Überprüfung von weiteren potentiellen Entwicklungsflächen im Ortsteil Banzendorf wurde die Fläche südlich bis zur natürlichen

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Zäsur der beginnenden Feldmark reichend als Ergänzungsfläche vorgeschlagen und in den Geltungsbereich der Ergänzungsfläche E 2 mit integriert. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung wird ebenfalls die gemeindeeigene Straße Lindower Weg über eine Länge von 100 m mit in die Ergänzungsfläche E 2 aufgenommen. Auf dieser ca. 4.040 qm großen Ergänzungsfläche können bis zu drei Baugrundstücke entstehen.

Das zur Ergänzungsfläche E 2 rückwärtige Flurstück 420 der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf, am nördlichen Arm des Lindower Weges gelegen, blieb seit der Aufstellung der alten Ergänzungssatzung unbebaut und wird dementsprechend als Ergänzungsfläche E 3 mit einer Fläche von insgesamt 1.560 qm erneut in den Innenbereich aufgenommen. Dabei umfasst die neu geschaffene Fläche E 3 das gesamte Flurstück 420 sowie einen 19 m breiten Abschnitt des Flurstückes 421. Die Tiefe der Ergänzungsfläche E 3 orientiert sich an der Flurstückstiefe des Flurstückes 420. Auf der Ergänzungsfläche E 3 können bis zu drei Wohnbaugrundstücke entwickelt werden. Die östlich an das Flurstück 420 anschließende Feldmark bildet eine natürliche Zäsur als Abgrenzung der Ergänzungsflächen. Aktuell ist die Fläche mit einem mobilen Unterstand für Tiere bestanden und ist Fläche für einen abgestellten Container eines Container-Dienstes.

Auch die Ergänzungsfläche südlich des Schulzendorfer Weges im nördlichen Altdorf war bereits Bestandteil der noch gültigen Ergänzungssatzung und wurde mit der Nummer 1 bezeichnet. Die Fläche ist aktuell unbebaut und wird teilweise als Pferdekoppel sowie landwirtschaftlich genutzt. Die umliegende Bebauung ist im Osten und Süden durch landwirtschaftliche Flächen geprägt und im Norden und Westen durch die Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude der ehemaligen Gehöfte umgeben. Nördlich der Ergänzungsfläche E 4 und auch nördlich des Schulzendorfer Weges befindet sich ein in neuerer Zeit errichtetes eingeschossiges Wohngebäude mit Satteldach. Die Bautiefe wird im Gegensatz zur alten Ergänzungssatzung jedoch um 4 m auf insgesamt 25 m vergrößert und die Länge der Ergänzungsfläche parallel zum Schulzendorfer Weg auf 76 m verlängert um Platz für bis zu zwei weitere Bauplätze zu schaffen. Die so neu geschaffene Ergänzungsfläche E 4 umfasst demgemäß die Flurstücke 424 tlw. und 425 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf und besitzt eine Flächengröße von ca. 1.970 qm.

Mit der Festsetzung der Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 können insgesamt bis zu 9 Einfamilienhausgrundstücke auf einer Fläche von insgesamt ca. 1,19 ha entstehen.

Um den Nutzungscharakter eines allgemeinen Wohngebietes zu erhalten, ergibt sich für die Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 gemäß

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Daraus ergibt sich für die Fläche E1 eine maximal zu versiegelnde Fläche von 1.280 qm, für die Fläche E 2 1.210 qm, für die Fläche E 3 470 qm und für die Fläche E 4 südlich des Schulzendorfer Weges 590 qm Fläche, die mit baulichen Anlagen versiegelt werden darf. Hinzu kommt eine zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 v. H. durch bauliche Nebenanlagen auf den Ergänzungsflächen E 1 bis E 4.

Ergänzungsfläche E 5 „Am Eulenberg“

Das Flurstück 99 der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf, gelegen am nordöstlichen Ortsausgang von Banzendorf, ist im Jahre 2017 mit einem Einfamilienhaus und baulichen Nebenanlagen bebaut, mit Busch- und Baumgruppen eingefasst und liegt auf einem kleinen Höhenrücken. Der nördliche Teil des Flurstückes wurde ehemalig als Pferdeweide genutzt.

Auf den umliegenden Flächen befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Westen befinden sich die Gebäude einer ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsstätte aus DDR- Zeiten und im Norden, in einigem Abstand zum Flurstück 99, die Fläche des örtlichen Hundesportvereins. Auf diesem Flurstück gibt es ein konkretes Bauvorhaben, das vorhandene Wohnhaus abzureißen und ein neues Wohnhaus zu errichten. Da diese Fläche bisher im nach

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§ 35 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Außenbereich liegt, ist dort der Neubau von Wohngebäuden bisher nicht zulässig. Um dort verbindliches Baurecht zu schaffen, soll diese Außenbereichsfläche gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Banzendorf einbezogen werden. Damit die Ergänzungsfläche E 5 an den vorhandenen Innenbereich anschließt, werden städtebaulich sinnvoll die Flurstücke 100 und 101 der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf, aktuell als Wiesenfläche genutzt, sowie Teile der gemeindeeigenen Verkehrsflächen „Am Eulenberg“, „Banzendorfer Straße“ und

„Hindenberger Weg“ mit in die Ergänzungsfläche aufgenommen. Der Geltungsbereich der Ergänzungsfläche E 5 umfasst somit die Flurstücke 99, 100, 101, 102 (Wegeflurstück „Am Eulenberg“, tlw.) und 179 („Hindenberger Weg“, tlw.) der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf, sowie die Flurstücke 169 (Weg Richtung Rönnebeck, tlw.) und 51 („Banzendorfer Straße“, tlw.) der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf. Die Ergänzungsfläche E 5 bietet auf einer Fläche von ca. 1,34 ha Platz für bis zu vier Wohnbaugrundstücke.

Um eine angemessene möglichst geringe Versiegelungsfläche für die relativ großen Flurstücke 99 (ca. 5.150 qm) und 100 (ebenfalls ca. 5.150 qm) der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf zu erhalten wird die Grundflächenzahl auf 0,2, ohne die Zulässigkeit der Überschreitung durch bauliche Nebenanlagen, festgesetzt. Für das Flurstück 99 und 100 ergibt sich somit eine maximal zu versiegelnde Fläche von 1.030 qm je Flurstück inklusive Nebenanlagen und Terrassen.

5.1   Erschließung

5.1.1   Verkehrserschließung

Die verkehrliche Erschließung der im Südwesten am Ortseingang von Banzendorf befindliche Fläche E 1 wird über die gemeindeeigene Kreisstraße 6804 (Banzendorfer Straße) gesichert, über die in südliche Richtung über die Landesstraße 19 die Kernstadt von Lindow und Richtung Norden der Ortsteil Hindenberg erreicht wird. Von der Banzendorfer Straße zweigt am Übergang zum Altdorf in südöstliche Richtung der befestigte Lindower Weg ab, der sich nach etwa 40 m in einen nördlichen unbefestigten Weg gabelt, über den die Ergänzungsfläche E 3 erschlossen wird. Im Falle einer Bebauung der Fläche E 3 muss dieser nördliche Teil des Lindower Weges ertüchtigt werden. Am Ende des asphaltierten Bereiches des Lindower Weges führt der Weg Richtung Lindow mit Verbundsteinpflasterung fort und die Ergänzungsfläche E 2 wird darüber erschlossen. Die Verkehrserschließung der Ergänzungsfläche E 4 ist über den asphaltierten Schulzendorfer Weg und die Banzendorfer Straße gesichert. Auch die verkehrliche Erschließung der nördlichsten Ergänzungsfläche E 5 ist über die gemeindeeigene Verkehrsfläche „Am Eulenberg“, die an die Banzendorfer Straße anschließt, gesichert.

5.1.2   Technische Infrastruktur

5.1.2.1   Trinkwasserversorgung / Schmutzwasserentsorgung

Die Trinkwasserversorgung erfolgt zentral über den Trink- und Abwasserverband Lindow- Gransee. Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt ebenfalls durch den Trink- und Abwasserverband Lindow-Gransee durch mobile Entsorgung.

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5.1.2.2   Energieversorgung / Telekommunikation

Die Stromversorgung erfolgt durch das Kabelnetz der E.DIS AG. Das Telekommunikationsnetz in dem Ortsteil Banzendorf gehört der Telekom.

5.2   Belange des Bodenschutzes/ Munitionsbelastung/ Altlasten Im Plangebiet sind weder Altlasten noch Altlastenverdachtsgebiete bekannt.

Bezüglich der Bodenschutzbelange wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

Werden bei den Bauarbeiten kontaminierte Bereiche/Bodenverunreinigungen angeschnitten (erkennbar z.B.: durch Unterschiede im Aussehen, Geruch oder anderen Beschaffenheiten gegenüber dem Normalzustand) sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zu informieren (Tel.: 03391/688- 6752 oder 6704). Die belasteten Bereiche sind zwischenzeitlich so zu sichern, dass eine Ausbreitung der Kontamination verhindert wird. Die weitere Vorgehensweise ist mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Bei Bodenaushub sind Mutterboden und Unterboden zu sichern, getrennt und fachgerecht zu lagern und für den Wiedereinbau bzw. die Herstellung von Vegetationsflächen wieder zu verwenden.

Die Bodenfunktionen und die Bodenleistungsfähigkeit sind weitestgehend zu erhalten.

Schädliche Bodenveränderungen, insbesondere Bodenversiegelungsmaßnahmen, Bodenverdichtung und Schadstoffeinträge sind zu vermeiden.

Laut dem Geoportal des Landkreises Ostprignitz-Ruppin befinden sich innerhalb des Satzungsgebietes und der fünf Ergänzungsflächen keine Kampfmittelverdachtsflächen.

5.3   Gewässerschutz

Auf dem Flurstück 89 der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf befindet sich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Banzendorf eine Trinkwasserschutzzone I, die Trinkwasserschutzzone II dieses Wasserschutzgebietes ragt in den Innenbereich von Banzendorf hinein.

Mit dem Grabenflurstück 511, der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf befindet sich nördlich der Trinkwasserschutzzone, teilweise innerhalb des Satzungsgebietes, ein Gewässer zweiter Ordnung. Darüber hinaus befindet sich im Plangebiet, innerhalb der Ergänzungsfläche E1, am südlichen Ortseingang von Banzendorf, ein Gewässer zweiter Ordnung. Das Grabenflurstück besitzt die Nummer 517 der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf.

Die Pflicht der Unterhaltung obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG den Unterhaltungsverbänden, hier dem Gewässerunterhaltungsverband „Oberer Rhin/Temnitz“.

Da der Satzungsbereich und Teilflächen der Ergänzungsflächen Gewässer und Gewässerrandstreifen einschließen, wird auf das Wasserhaushaltsgesetz hingewiesen. Es enthält mit dem § 38 eine Vorschrift zum Schutz von Gewässerrandstreifen. Die Vorschrift regelt die Zweckbestimmung von Gewässerrandstreifen (Absatz 1), die räumliche Ausdehnung (Absätze 2 und 3) und die in den Gewässerrandstreifen geltenden Verbote (Absätze 4 und 5).

Während der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit der Verunreinigung von Gewässern durch Wasser gefährdende Stoffe. Es ist sicherzustellen, dass durch die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen eine Wasser gefährdende Kontamination vermieden wird (§ 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 WHG).

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5.4   Belange des Denkmalschutzes

Im Satzungsgebiet befinden sich mehrere eingetragene Einzeldenkmäler: die Dorfkirche mit Kirchmauer auf dem Flurstück 10, der Flur 2 der Gemarkung Banzendorf mit der Denkmal- ID 09170242, die Grabstätte Degebrodt auf dem Kirchhof mit der Denkmal-ID 09171043 sowie drei Wirtschaftsgebäude in der Banzendorfer Straße 70 (Denkmal-ID 09171856) und ein Wirtschaftsgebäude in der Banzendorfer Straße 70 mit der Denkmal-ID 09171855. Die Einzeldenkmäler sind in der Planzeichnung nachrichtlich eingetragen. Da sich die Baudenkmale nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu den potentiellen Ergänzungsflächen befinden, ist keine Beeinträchtigung der Baudenkmale zu erwarten.

Innerhalb des Satzungsgebietes im Bereich des gesamten Altdorfes befindet sich das festgestellte Bodendenkmal Banzendorf mit der Bodendenkmalnummer 100.298 (Dorfkern Neuzeit, Dorfkern deutsches Mittelalter, Kirche Neuzeit). Die Abgrenzung des Bodendenkmals ist in der Planzeichnung nachrichtlich eingetragen.

5.5   Belange der Landwirtschaft

Die Fläche E 4 südlich des Schulzendorfer Weges war teilweise bereits als Ergänzungsfläche in der alten Satzung von 2004 als Ergänzungsfläche festgelegt. Da dort bis zum Jahre 2018 noch keine Bebauung stattgefunden hat, wurde und wird diese Fläche zwischenzeitlich landwirtschaftlich genutzt. Planungsrechtlich wurde diese Fläche bereits 2004 der dauerhaften landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.

Teilflächen der Ergänzungsfläche „Am Eulenberg“, hier die Flurstücke 100 und 101 der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf, wurden im Jahr 2017 zwar als Wiesenfläche, jedoch nicht landwirtschaftlich intensiv genutzt. Folglich findet dort kein zusätzlicher Entzug von Flächen für Landwirtschaft statt.

Weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden sich nicht im Geltungsbereich der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung.

6.0   Flächenbilanz

Im Gebiet der verbundenen Satzungen erfolgen folgende Festsetzungen in der Planzeichnung der Satzung:

Flächenberechnung

per Satzung festgesetzter Innenbereich (§ 34 Abs. 4 Satz 1

Nr. 1 BauGB) 13,37 ha

Ergänzungsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Ergänzungsfläche E1 (südlicher Ortseingang) 0,43 ha

Ergänzungsfläche E2 (östlich Lindower Weg) 0,40 ha

Ergänzungsfläche E3 (südlich Lindower Weg) 0,16 ha

Ergänzungsfläche E4 (südlich Schulzendorfer Weg) 0,20 ha

Ergänzungsfläche E5 (Fläche „Am Eulenberg“) 1,34 ha

Summe Ergänzungsflächen 2,53 ha

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Fläche des Geltungsbereiches der Innenbereichs- und

Ergänzungssatzung 15,90 ha

7.0   Belange von Natur und Landschaft und des Artenschutzes 7.1   Fachliche Vorgaben/ Ziele des Umweltschutzes/Fachgesetze

Zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Fassung vom 29. Juni 2009) „Verhältnis zum Baurecht“ zu beachten. Demnach sind für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) („Ergänzungsfläche“) die Eingriffsregelung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches anzuwenden.

In der Eingriffsregelung nach dem Baugesetzbuch ist der § 1 a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ zu beachten, nach dem mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist und die Versiegelung des Bodens auf das notwendige Maß zu begrenzen ist.

Die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach in der Abwägung zu berücksichtigen.

Weiter sind artenschutzrechtliche Belange zu prüfen und die möglichen Beeinträchtigungen durch die Planung auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bewerten. Grundlage für den Artenschutz ist § 44 BNatSchG in Verbindung mit den Ländergesetzen bzw. der Bundesartenschutzverordnung.

Weiterhin ist der Baumschutz zu beachten (Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (BaumSchVo OPR) vom 20.9.2010).

Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob es sich um Baumaßnahmen in Ergänzungsfläche oder im Innenbereich handelt.

7.1.1   Fachpläne

Für die ehemalige Gemeinde Banzendorf wurde 1997 ein Flächennutzungsplan aufgestellt, der seit 17.01.2000 rechtswirksam ist und jetzt als räumlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Lindow (Mark) und deren fünf Ortsteile existiert. Ebenfalls existiert ein Landschaftsplan für das Amt Lindow (Mark) von 1997.

In dieser vorbereitenden Bauleitplanung sind die Ergänzungsflächen E 1, E 2, E 3 und E 5 bereits als Wohnbauflächen dargestellt. Die Ergänzungsfläche E 4 ist im Flächennutzungsplan als private Grünfläche dargestellt. Nach landschaftsplanerischer Beurteilung im Landschaftsplan ist eine Siedlungsentwicklung in diesen Bereichen vertretbar bei Erhaltung hoher Vegetationsanteile und geringer Versiegelungsgrade.

Der Landschaftsplan sieht zur Minimierung der landschaftsbildlichen Überformung vor, dass diese Flächen, die aufgrund ihrer jeweiligen Lage an den Ortseingängen das Entree in den Ort bilden, stark eingegrünt werden sollen. Der nördlich der Ergänzungsfläche 5 angrenzende Bereich ist als eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) dargestellt mit dem Ziel im Ausgleich zur angrenzenden Bebauungsfläche eine unter den Gesichtspunkten des Biotop- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes wertvolle Grünfläche mit Biotopanreicherung zu schaffen.

In diesem Bereich ist im Landschaftsplan vor allem der bestehende Obstbaumbestand als zu sicherndes Element dargestellt.

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Sowohl Flächennutzungsplan als auch Landschaftsplan wurden seit ihrer Erstellung nicht fortgeschrieben und können über die oben genannten Aspekte hinaus nicht als weitere Grundlage für die Erarbeitung der Innenbereich- und Ergänzungssatzung dienen.

7.2   Naturräumliche Lage / Schutzgebiete

Die Stadt Lindow (Mark) liegt naturräumlich im Nordbrandenburgischen Platten- und Hügelland (Großeinheit), in der Region des Prignitz-Ruppiner Lands, an der Grenze der Landschaftseinheiten Wittstock-Ruppiner Heide und Granseer Platte. In räumlicher Umgebung sind die Landschaftsschutzgebiete „Ruppiner Wald- und Seengebiet“ und

„Fürstenberger Wald- und Seengebiet“ sowie das Vogelschutzgebiet „Obere Havelniederung“

und der Naturpark „Stechlin-Ruppiner Land“, welche um Banzendorf herum in Entfernungen zwischen 2 und 4 km beginnen und somit außerhalb des Wirkraumes der Planung liegen. Das FFH-Gebiet Rheinsberger Rhin und Hellberge Ergänzung reicht in seinem Ausläufer bis an die L 19 und endet damit 1 km westlich von Banzendorf. Die Landesstraße wirkt als Barriere;

das FFH-Gebiet liegt damit ebenfalls außerhalb des Wirkraumes der Planung.

7.3   Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen

Im Folgenden wird eine Bewertung der Beeinträchtigung zu betrachtender Schutzgüter vorgenommen. Im Anschluss werden Kompensationsmaßnahmen für erheblich zu bewertende Beeinträchtigungen innerhalb der fünf Ergänzungsflächen dargestellt.

7.3.1   Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild

7.3.1.1   Beschreibung der Erholungsnutzung und des Landschaftsbildes

In Bezug auf das Schutzgut Mensch sind Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und auf die Erholungseignung, die durch die Planungen entstehen können, zu prüfen. Dabei ist die Situation im Bestand und nach erfolgten Eingriffen auf Grundlage der Planung der Erholungseignung zu bewerten, hier auch das Orts- und Landschaftsbild sowie die Wegenutzung.

Die Landschaft um Banzendorf ist naturräumlich geprägt durch seine Lage im Nordbrandenburgischen Platten- und Hügelland (Großeinheit) und der Wittstock-Ruppiner Heide (Landschaftseinheit). Das Landschaftsbild der direkten Umgebung wird bestimmt durch eine mehr oder weniger ausgeräumte Agrarflur, kleinere Waldflächen und Spurplattenwege, die durch die Landschaft in die umliegenden Dörfer führen. Rückwärtig zwischen Dorf und Landschaft befinden sich unbefestigte Wege, die der Erschließung landwirtschaftlich genutzter Flächen dienen und touristisch keine Bedeutung haben, jedoch von den Einwohnern als Spazierwege genutzt werden können.

Banzendorf ist ein charakteristisches breites märkisches Straßendorf, das sich in zwei verschieden alte Siedlungsbereiche gliedert: den nördlich gelegenen älteren Ortskern, der geprägt ist durch locker aneinandergereihte große ehemalige landwirtschaftliche Gehöfte mit Wirtschaftsgebäuden aus der 2. Hälfte des 19. Jh. (Bodendenkmalbereich „Dorfkern des Mittelalters und der Neuzeit von Banzendorf“) und den südlich angrenzenden Siedlungsbereich im Charakter einer Neubauernsiedlung des ausgehenden 19. Jh., der geprägt ist von eher kleinen ehemaligen Gehöften mit Einzel- und Doppelwohnhäusern. Die Silhouette des Straßendorfes ist fast vollständig erhalten. Die Ortsränder weisen „weiche“

Übergänge in die Landschaft auf.

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Das Orts- und Landschaftsbild von Banzendorf ist als hochwertig einzustufen.

Am nördlichen Ortsrand am Hindenberger Weg befinden sich östlich dieser Kreisstraße Gebäudereste einer ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) aus DDR-Zeiten, die das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich beeinträchtigen.

Die Fläche E 1 am südlichen Ortseingang umfasst einen brachliegenden Bereich einer ehemaligen Reitanlage (aufgelassenes Grasland mit einzelnem Baumbestand), der derzeit als Pferdeweide genutzt wird sowie ein eingefriedetes Gartengrundstück, das sich mit dichtem Gehölzbewuchs von der Banzendorfer Straße abgrenzt. Ein Grabenbereich mit Gehölzbestand durchschneidet die Fläche.

Am östlichen Ortsrand im Bereich Lindower Weg umfasst die Fläche E 2 ebenfalls ein eingefriedetes privates Gartengrundstück, welches noch sehr strukturarm ist und wenig Gehölzbewuchs aufweist. Die Flächen E 3 umfasst eine Wiesenfläche, ist mit mobilen Pferdeboxen bestanden und wird als Pferdeauslauf, -weide genutzt.

Am östlichen Ortsrand südlich des Schulzendorfer Wegs liegt die Fläche E 4, die größtenteils als intensiver Getreideacker genutzt wird. Ein kleiner Bereich der Ergänzungsfläche wird als Pferdeauslauf genutzt.

Am nördlichen Ortsrand umfasst die Fläche E 5 im südlichen Bereich eine offene nicht eingefriedete Wiesenfläche, die zwischen der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsstätte im Westen, einem Gartengrundstück im Norden, dem Weg „Am Eulenberg“ im Osten und der Banzendorfer Straße im Süden liegt. Im nördlichen Bereich stellt sich E 5 als ein eingefriedeter privater Hausgarten mit verwildertem Obstbaumbestand dar. Der Garten ist derzeit ungenutzt. Der nördliche und nordöstliche Gehölzbestand bildet eine Grenze zur offenen, dahinterliegenden Landschaft.

Aus dieser derzeitigen Nutzungsstruktur und der Lage der Ergänzungsflächen lässt sich keine Erholungseignung für die Allgemeinheit ableiten.

7.3.1.2   Eingriffe in die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild

Die mögliche bauliche Erweiterung in den Ergänzungsflächen schließt direkt an den bebauten Siedlungskörper an bzw. integriert das am nördlichen Ende der E 5 bereits vorhandene Wohnhaus in den Siedlungskörper. Die künftige Wohnbebauung fügt sich somit in das Ortsbild ein und schließt dann im Bereich der Ergänzungsflächen E 1, E 3 und E 4 am südlichen und östlichen Ortsrand auf beiden Seiten der Erschließungswege auf gleicher Höhe mit dem Bebauungsbestand ab.

Die neue Bebauung sollte bestmöglich den vorhandenen Gehölzbestand berücksichtigen.

Zusätzlich enthält die Satzung ein Anpflanzungsgebot. Durch das vorhandene und geplante Grün wirkt eine zukünftige Bebauung zurückhaltend und durch die Eingrünung der Ergänzungsflächen im Bereich der Ortseingänge werden die Übergänge in die Landschaft weiterhin „weich“ gestaltet. Mögliche Beeinträchtigungen des Ort- und Landschaftsbildes werden dadurch verringert und werden insgesamt als gering eingeschätzt.

Wegebeziehungen und der Wert der Erholungseignung der Landschaft werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Beeinträchtigungen durch Immissionen sind nicht zu erwarten.

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7.3.2   Schutzgut Pflanzen und Biotope

7.3.2.1   Beschreibung der Biotop- und Nutzungsstruktur

Eine Bestandsaufnahme der Biotope und Nutzungen der Ergänzungsflächen erfolgte im Juni 2017 und Februar 2018. Im Folgenden werden die Biotop- und Nutzungstypen auf Grundlage der Biotopkartierung Brandenburg (Band 2, 3. Auflage 2007) beschrieben.

Ergänzungsfläche 1 (E 1)

Die Fläche E 1 umfasst einen ehemaligen Reitplatzbereich sowie angrenzend zum Dorf hin einen Bereich mit Graben und Gartengrundstück.

Der ehemalige Reitplatzbereich wird augenscheinlich, zumindest zeitweilig, als Pferdeweide genutzt. Es handelt sich um eine artenarme trockene Grünlandbrache (GATAO – 0513321) auf sehr sandigem Boden. Der ehemalige Reitplatz wird gegliedert durch eine unvollständige Baumreihe aus alten Birken in gesundem Zustand (BRRG - 0714211), von denen eine 3- stämmige Birke (StU 1,25 / 1,0 / 1,0 m) innerhalb der Fläche E 1 steht.

Straßenseitig existiert eine Gehölzgruppe aus jungem Robinienaufwuchs.

Der Graben ist ein naturferner, unverbauter Graben, der nur zeitweilig wasserführend ist und durch Gehölzstrukturen vollständig beschattet wird (FGOBT – 0113322). Begleitend stehen dort zahlreiche Birken, die überwiegend Stammumfänge größer 0,6 m und vereinzelt Stammumfänge größer 1,20 m aufweisen.

Der Gartenbereich nordöstlich des Grabens wird als Hausgarten (PGE – 10111) des Wohnhauses der Banzendorfer Straße 1 genutzt. Die Fläche besteht aus intensiv gepflegtem Rasen und ist zur Straße hin von dichten alten Schnitthecken begrenzt. Innerhalb des Gartenbereichs steht 1 Eiche und 1 Birke mit geschätzten Stammumfängen von ca. 1,20 m.

Der Großteil des Baumbestandes der Fläche E 1 ist nach BaumSchVO geschützt.

Nach Norden und Westen grenzt die Ergänzungsfläche an eine Kiefernwaldfläche (WKN – 08480). Südlich der Banzendorfer Straße befindet sich bestehende Wohnbebauung (OSRZ – 12261).

Ergänzungsfläche 2 (E 2)

Die Fläche E 2 umfasst den Hausgarten des Wohnhauses Lindower Weg 4a sowie die Verkehrsfläche des Lindower Weges in diesem Bereich, hier ein Spurplattenweg (OVWT – 12653) mit Kopfsteinpflaster als Mittelstreifen, feldseitig begleitet von 6 Straßenbaumneupflanzungen (Linden). In diesem Bereich steht auf dem Grünstreifen zwischen dem Lindower Weg und der Grenze des Hausgartens eine 3-stämmige Eiche (größter StU 1,25 m), die nach BaumSchVo OPR geschützt ist.

Der Hausgarten (PGE – 10111) weist keine Versiegelung auf. Er ist auf einer ehemaligen Brachfläche entstanden, die durch regelmäßige Mahd den Charakter eines artenarmen Scherrasens erhalten hat. Die Fläche ist insgesamt eher strukturarm und weist nur wenige Gehölzneupflanzungen im Jungstadium auf. Mittig befindet sich ein neu angelegter Folienteich, der derzeit kein Wasser enthält.

Östlich grenzt die Fläche E 2 an einen unbefestigten Weg (OVWO – 12651). Umgeben ist die Fläche von intensiv genutzten Ackerflächen (LI – 09130).

Ergänzungsfläche 3 (E 3)

Die Fläche E 3 wird als Pferdeauslauf, -weide genutzt. Sie umfasst eine Wiesenbrachfläche, einen ca. 100 qm großen Bereich mit Betonplatten sowie den Bereich, der derzeit als

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Pferdeauslauf genutzt wird mit offenem Boden. Auf der Fläche befinden sich 5 mobile Gebäude (Container, Pferdeboxen, Gartenhäuschen). An den Rändern der Fläche findet sich zum Teil junger Gehölzaufwuchs (Eschenahorn, Robinien).

Ergänzungsfläche 4 (E 4)

Die Fläche E 4 besteht zu einem kleinen Teil aus einem Bereich, der derzeit als Pferdeauslauf genutzt wird und aufgrund dieser Nutzung außerhalb der Vegetationsperiode offenen Boden aufweist. Der größte Teil der Fläche E 4 ist ein intensiv genutzter Getreideacker (LI – 09130), derzeit Wintergetreide, ohne Begleitflur.

Der Schulzendorfer Weg erschließt die E 4 als Straße mit Asphaltdecke (OVSB – 1261222) ohne Baumbestand und wird im Anschluss an die E 4 zur Kopfsteinpflasterstraße (OVSP – 12612) mit unregelmäßigem Baumbestand.

Östlich grenzt die E 4 an einen unbefestigten Feldweg (OVWO – 12651).

Ergänzungsfläche 5 (E 5)

Die nördliche Ergänzungsfläche ist geprägt durch eine große freie extensiv genutzte Wiesenfläche (Flurstück 100 und 101), die als artenreiche Frischwiese ohne spontanen Gehölzbewuchs einzuordnen ist (GMFR – 051121). Gerahmt wird die Fläche an der nördlichen und östlichen Grenze durch gebüschartige Strukturen aus vorwiegend Sauerkirsch- Wildlingen und einzelnen Exemplaren von Holunder, Apfel und Heckenrose. Am südlichen Ende der Fläche stehen, neben jüngerem Aufwuchs von Spitzahornen und Traubeneichen, vier Exemplare dieser Arten mit Stammumfängen zwischen 0,70 und 2,0 m, die nach BaumSchVo OPR geschützt sind.

Auf dem nördlichen Teil der E 5 (Flurstück 99) befindet sich ein derzeit unbewohntes Wohnhaus inklusive Nebengebäuden. Das Grundstück stellt sich als eingefriedeter, zurzeit nicht bewirtschafteter Garten (PGE – 10111) dar. Dieser ist in Teilen geprägt durch einen mittelalten und alten Obstbaumbestand von 20 Bäumen bestehend aus diversen Äpfeln, Pflaumen, Kirschen und einer Birne (Mittel- und Hochstämme sowie mehrstämmige Exemplare). Der Obstbaumbestand ist mangels regelmäßiger Pflege teilweise frühzeitig vergreist und weist kleinteilig Kronenbruch, Totholz und kleinere Höhlungen auf. Ein gesetzlicher Biotopschutz besteht aufgrund der Lage in einem Hausgarten und der Größe von kleiner 0,25 ha nicht.

Die Östliche Grundstücksgrenze ist zum Teil von einer heckenähnlichen Struktur geprägt, bestehend aus Heckenkirschen, Sauerkirsch-Wildlingen, Holunder und jungen Eichen. Die nördliche Grenze ist im Osten geprägt durch eine ca. 10 m lange dichte Reihe von mittelalten Tannen, im Westen durch eine dichte Gehölzstruktur aus z.B. Holundern und mehrstämmigen Wildkirschen. An der südlichen Grundstücksgrenze konnten sich flächenhaft Pflaumen durch Wurzelaustrieb zu dichtem Gebüsch ausbreiten.

Das Gartengrundstück ist darüber hinaus mit mehreren markanten Einzelbäumen bestanden (Birke (StU 0,9 m), mehrstämmige Eiche (StU 1,0 / 1,30 / 1,40 /1,40 m), Götterbaum (StU 1,50m), Esche (0,80 m) und Kiefer). Die vier Laubbäume sind nach BaumSchVo OPR geschützt sind.

Östlich begrenzt der Weg „Am Eulenberg“ die Ergänzungsfläche E 5, der bis zum Wohngrundstück eine Straße mit Asphaltdecke (OVSB – 1261222) ist, dann zum Spurplattenweg (OVWT – 12653) wird und im Anschluss an die Fläche E 5 als unbefestigter Weg (OVWO – 12651) in die Landschaft führt. Östlich schließt an die Ergänzungsfläche eine Brachfläche an, auf der sich nach der Nutzungsauflassung mittlerweile eine artenreiche

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Grünlandbrache frischer Standorte eingestellt hat (GAMR – 051321). Die Fläche wird im südlichen Bereich als Weide genutzt.

Westlich der Ergänzungsfläche befindet sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsstandort (OLI – 12420) mit geringer Durchgrünung.

Nördlich an die Ergänzungsfläche schließt eine Grünlandbrache (GAMR – 051321) an, dahinter befindet sich eine Hundesportanlage.

7.3.2.2   Eingriffe in den Biotop- und Nutzungsbestand

Im Plangebiet befinden sich keine nach § 18 BbgNatSchAG geschützten Biotope bzw.

Vegetationsstrukturen mit seltenen oder gefährdeten Pflanzenarten. Hinsichtlich der oben beschriebenen flächigen Biotope sind hauptsächlich Flächen von untergeordnetem bis allgemeinem Wert betroffen, so dass hier keine erheblichen Eingriffe vorliegen. Dennoch werden die vorhandenen Biotopstrukturen bei Planrealisierung auf der gesamten Fläche verändert und gehen zum Teil durch Bebauung und Anlage von Gärten verloren. Dadurch wird sich auch die Zusammensetzung der derzeit bestehenden Flora und Fauna verändern. Der Eingriff kann durch die Minimierung der Versiegelung verringert werden. Ein Ausgleich kann teilweise durch die Schaffung höherwertiger Biotope (Gehölzstrukturen durch Pflanzgebot) geschaffen werden.

Der Obstbaumbestand auf der Fläche E 5 wird als eine für Flora und Fauna wertvolle Biotopstruktur eingeschätzt. Es wird empfohlen diesen so weit wie möglich in die künftige Gartenplanung zu integrieren, so dass erhebliche Eingriffe in das Schutzgut an dieser Stelle vermieden bzw. vermindert werden. Der zusammenhängende Obstbaumbestand im straßenseitigen Bereich des Gartens, bestehend aus 13 Bäumen, wird mit einem flächigen Erhaltungsgebot belegt.

Je nach Planung zukünftiger Gebäude oder anderer baulicher Anlagen (Anordnung auf dem Grundstück) kann die Beseitigung eines Baumes oder eines Teils des Baumbestandes einen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und somit in den Lebensraum der Fauna darstellen. Es wird empfohlen, den vorhandenen Baumbestand unabhängig seines Schutzstatus nach BaumSchVo OPR möglichst zu erhalten.

Bei unvermeidbarer Fällung geschützter Bäume ist gemäß Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Kompensationserfordernis festgelegt.

Naturschutzfachliche Bedenken bestehen hinsichtlich einer heranrückenden Bebauung an den auf der Ergänzungsfläche E 1 bestehenden Graben nicht. Die wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG) zur Bebauung an Gräben sind zu beachten. Da die Errichtung von Anlagen innerhalb eines 5 m breiten Streifens entlang der Böschungsoberkante nicht zulässig ist, besteht hier aus planerischer Sicht keine Notwendigkeit zur Beseitigung oder Minimierung des Gehölzbestandes. Es wird empfohlen den Gehölzbestand zu erhalten, um einen Eingriff in das Schutzgut zu vermeiden.

7.3.3   Schutzgut Tiere

7.3.3.1   Planungsrelevante Artengruppen

Grundlage für den Artenschutz ist der § 44 des BNatSchG in Verbindung mit den Ländergesetzen bzw. der Bundesartenschutzverordnung.

Nachfolgend werden die Habitatpotentiale für die planungsrelevanten Arten/Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Zauneidechse abgeschätzt:

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Eine potentielle Besiedlung mit Wiesen- und Bodenbrütern oder das Vorkommen von Nahrungsgästen ist auf den Ergänzungsflächen aufgrund der geringen Größe, der Nutzungsstruktur (Gartennutzung, Pferdeauslauf, Intensivacker) bzw. der Lage (an den Erschließungsstraßen, mit direkter benachbarter Bebauung oder nahem, umgebenden Gehölzbestand) als gering einzuschätzen.

Bei den Begehungen wurden keine Brut- und Niststätten in den Gehölzbeständen oder an den Bestandsgebäuden der Fläche E 5 festgestellt. Grundsätzlich besteht das Potential zur Habitateignung für Höhlenbrüter sowie Baum- und Gebüschbrüter für die Gehölzbestände auf den Ergänzungsflächen E 1 und E 5. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Flächen von

„typischen siedlungsnahen Vögeln“ genutzt werden.

Das auf der Fläche E 5 vorhandene Wohngebäude ist allseitig geschlossen und weist keine Nischen, Fugen, Ritzen o.ä. auf, so dass es keine Lebensräume für sogenannte hausbewohnende Fledermäuse bietet. Kotspuren konnten innerhalb der zum Teil offenen Nebengebäude nicht gefunden werden. So dass davon ausgegangen wird, dass geeignete Habitate für Sommerquartiere und Wochenstuben nicht vorhanden sind. Für die Artengruppe günstige Habitatbedingungen hinsichtlich Winterquartiere sind aufgrund des Fehlens von geeigneten frostfreien Habitaten nicht vorhanden.

Der Obstbaumbestand weist Totholz, kleinere Höhlungen und Risse auf und bietet somit grundsätzlich für baumbewohnende Fledermäuse ein Habitatpotential. Bei der vor Ort Begehung konnten keine Spuren von Fledermäusen entdeckt werden. Das Vorhandensein kann aber aufgrund des Potentials für geeignete Lebensräume nicht ausgeschlossen werden.

Vor allem der nördliche Bereich des ehemaligen Reitplatzes, eine trockene Grünlandbrache, weist offene, sandige Flächen, einen Lesesteinhaufen sowie strukturreiche Vegetation auf, die als Sonnenbadeplatz, zur Eiablage, als Tagesversteck oder Nahrungsfläche für Zauneidechsen dienen könnten. Das Lebensraumpotential nimmt aufgrund der vorgefundenen Strukturen nach Süden hin ab. Die Ergänzungsfläche E 1, die ganz im Süden der ehemaligen Reitplatzfläche liegt, weist damit das geringste Potential auf. Aufgrund anzunehmender Wanderbewegungen und Revierausdehungen potentieller Eidechsenpopulationen, ist aber ein Habitatpotential auch für diese Fläche gegeben.

Den flächigen Biotopen der Ergänzungsflächen E 2 bis E 5 fehlen geeignete Habitatbedingungen. Das Potential für geeignete Lebensräume für Zauneidechsen oder andere Reptilien wird in diesen Bereichen als sehr gering eingeschätzt.

Für die Artengruppe der Amphibien ist potentiell nur der in der Fläche E 1 gelegene Graben nutzbar. Durch die starke Beschattung des Grabens und die nur zeitweise Wasserführung wird ein Vorkommen jedoch nicht angenommen.

7.3.3.2   Artenschutzrechtliche Einschätzung

Die in ihrer Biotop- und Nutzungsstruktur beschriebenen Areale der Ergänzungsflächen E 2 bis E 4 stellen sich als eher ungeeignete Lebensräume (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für störungsempfindliche bzw. besonders geschützte Tierarten dar. Es wird davon ausgegangen, dass für die Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 der Satzung kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG vorliegt.

Auf der Ergänzungsfläche E 1 kann das Vorhandensein einer Zauneidechsenpopulation und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Für diese Fläche muss im Zusammenhang des Baugenehmigungsverfahrens ein artenschutzrechtliches Gutachten durch einen entsprechenden Fachgutachter erstellt werden.

Grundsätzlich besteht das Potential zur Habitateignung für Höhlenbrüter sowie Baum- und Gebüschbrüter für die Gehölzbestände. Daher wird empfohlen den Bestand so weit wie

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möglich zu erhalten und den Eingriff in das Schutzgut so zu vermeiden. Die geplanten Gehölzpflanzungen (Pflanzgebot) schaffen zudem neue Habitate für Nist- und Brutplätze der Avifauna.

Der Obstbaumbestand im Gartenbereich der Fläche E 5 bietet großes Habitatpotential, daher wird ein zusammenhängender Obstbaumbestand, bestehend aus 13 Bäumen (9 Äpfel mit Stammumfängen zwischen 0,75 m und 1,10 m, 2 Pflaumen und 2 mehrstämmige Äpfel), mit einem flächigen Erhaltungsgebot belegt.

Für die nicht vom Erhaltungsgebot betroffenen Obstbäume muss im Falle einer notwendigen Fällung der Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG durch einen Fachmann ausgeschlossen werden, da baumbewohnende Fledermäuse an dieser Stelle zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können.

7.3.4   Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft

Die Ergänzungsflächen E 1, E 2 und E 4 weisen bisher (ausgenommen die Verkehrsflächen) keine Versiegelung auf. Auf der Fläche E 3 existiert eine geringe Versiegelung in Form einer Betonplattenfläche; auf der Fläche E 5 besteht eine Versiegelung durch das vorhandene Wohnhaus und die Nebenanlagen.

Im Plangebiet herrschen vergleyte Braunerden und Gleybraunerden vor (BÜK 300). Aus bodenschutzfachlicher Sicht werden keine Böden mit besonderem Schutzstatus überplant.

Altlasten sind nicht bekannt.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vor allem durch die zukünftige Mehrversiegelung zu erwarten. Hier ist besonders das Schutzgut Boden durch den Verlust der Bodenfunktionen betroffen und in diesem Zusammenhang auch das Schutzgut Grundwasser da eine Versickerung von Niederschlagwasser in den betroffenen Flächen unterbunden und so die Grundwasserneubildung behindert wird. Das anfallende Niederschlagswasser kann jedoch auf den jeweiligen Grundstücken der Ergänzungsflächen versickern, so dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu erwarten sind.

Zur Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Grundwasser ist die Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Eine mögliche Neubebauung orientiert sich am Maß der baulichen Nutzung der Umgebung. Die Planung sieht für die Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vor. Daraus ergibt sich eine Fläche von insgesamt 3.550 qm, die mit baulichen Anlagen versiegelt werden darf. Hinzu kommt eine zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 v. H. durch bauliche Nebenanlagen auf diesen Ergänzungsflächen. Somit dürfen maximal 5.325 qm der Ergänzungsflächen E 1 bis E 4 versiegelt werden.

Um eine angemessene möglichst geringe Versiegelungsfläche für die relativ großen Flurstücke 99 und 100 der Flur 1 der Gemarkung Banzendorf der Ergänzungsfläche E 5 zu erhalten wird die Grundflächenzahl auf 0,2, ohne die Zulässigkeit der Überschreitung durch bauliche Nebenanlagen, festgesetzt. Für die Ergänzungsfläche E 5 ergibt sich somit eine maximal zulässige Flächenversiegelung von 2.060 qm inklusive Nebenanlagen und Terrassen.

Bodenversiegelungen sind grundsätzlich als erheblich zu bewerten und ausgleichspflichtig, vorrangig durch Entsiegelung im Verhältnis 1:1. Da eine Entsiegelung innerhalb des Planungsgebietes nicht möglich ist, ist zum ökologischen Ausgleich der Versiegelung des Bodens die Anlage von flächigen Gehölzpflanzungen im Verhältnis 1:2 (gemäß HVE) vorgesehen. Die notwendigen Pflanzflächen sind im Verhältnis zu den Ergänzungsflächen relativ groß. Daraus ergibt sich zumindest auf den Flächen E 1 bis E 4 ein Flächenverfügbarkeitsproblem. So dass die Gehölzpflanzungen von den Eingriffsverursachern

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zwar auf ihren zu den Grundstücken gehörenden Flurstücken, aber auch außerhalb der Grenzen der Ergänzungsflächen realisiert werden können. Um auf den künftigen Baugrundstücken ausreichend Spiel für eine Freiraumgestaltung zu lassen, können anstelle der Gehölzpflanzungen auch Einzelbaumpflanzungen vorgenommen werden.

Ein entsprechendes Anpflanzungsgebot ist in der Satzung festgesetzt.

Die Ergänzungsfläche E 1 wird durch einen Graben II. Ordnung geteilt. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser sind nicht zu erwarten. Wasserrechtliche Bestimmung zur Bebauung an Gräben sind zu beachten.

Durch die zusätzlich mögliche Versiegelung können sich mikroklimatische Veränderungen ergeben, die jedoch hinsichtlich der klimatischen Funktionen (Kaltluft- und Frischluftentstehung) der Umgebung (Agrarlandschaft als Kaltluftbilder) einen nur zu vernachlässigenden Einfluss haben. Die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima/Luft wird durch die geringe Inanspruchnahme des an die Dorflage angrenzenden weiten hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Offenlandes nicht gemindert.

7.3.5   Wechselwirkungen der Schutzgüter

Die nach Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße.

Die Überbauung von Boden führt zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen dieser Böden, wozu auch die Speicherung von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung zählen. Das anfallende Niederschlagswasser kann jedoch auf den Freiflächen des Plangebietes versickern. (Boden Û Grundwasser)

Durch die Planung kommt es zu einer Nutzungsänderung von Teilflächen (Baufelder), wodurch die Beseitigung von flächigen Biotopstrukturen erforderlich wird und ggf. auch von Gehölzen erforderlich werden kann. Aufgrund der Lebensraumbedeutung für die Fauna, bestehen hier Wechselwirkungen zum Schutzgut Tiere. (Biotope/ Pflanzen Û Tiere)

Vor allem die Veränderung des Gehölzbestandes beeinflusst die Wahrnehmung des Landschaftsbildes. (Pflanzen Û Landschaftsbild)

Die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen sind insgesamt als vernachlässigbar zu beurteilen. Eine Verstärkung erheblicher Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist nicht zu erwarten.

7.4   Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung und zum Ausgleich

Grundsätzlich wird empfohlen die vorhandenen Gehölzstrukturen zu erhalten, um den Eingriff in die Schutzgüter zu minimieren. Es wird empfohlen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob der Erhalt von Bestandsbäumen, die auf den zukünftig Wohnzwecken dienenden Grundstücken nicht mehr nach BaumSchVO geschützt sind, auf notwendige Ersatzpflanzungen angerechnet werden können.

In § 3 der Satzung wird bestimmt, dass pro angefangenen 10 qm überbauter Grundfläche eine zusammenhängende Pflanzfläche von 20 qm mit standortgerechten heimischen Gehölzen angelegt und dauerhaft gepflegt werden muss. Alternativ kann je 50 qm überbauter Grundfläche ein standortgerechter heimischer Laubbaum gepflanzt werden.

Der Eingriffsverursacher kann die Pflanzungen auf zu seinem Grundstück gehörenden Flurstücken, auch außerhalb der Ergänzungsflächen, aber in räumlichem Zusammenhang, anlegen.

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Sträucher sind in der Pflanzdichte von mindestens 1 Gehölz pro 2 qm Pflanzfläche zu pflanzen. Um ihrer ökologischen Ausgleichsfunktion gerecht zu werden, sollen die einzelnen Gehölzpflanzungen eine flächige Ausdehnung von mind. 50 qm haben (Anlage minimal 3- reihig oder 5 m breit).

Bei der Auswahl der Gehölzarten ist der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung gebietstypischer Herkünfte bei Pflanzungen von Gehölzen in der freien Landschaft vom 13.09. 2013 zu beachten. Daneben sind Obstbäume regionaltypischer Sorten (Hochstamm auf Sämlingsunterlage) zulässig.

Eine empfohlene Auswahl an standortgerechten Gehölzen und Laubbäumen enthalten folgende Artenlisten:

Artenliste  1   Artenliste  2  

Empfehlung  standortgerechte  Sträucher   Empfehlung  standortgerechte  Laubbäume   Deutscher  Name   Botanischer  Name   Deutscher  Name   Botanischer  Name   Feld-­Ahorn   Acer  campestre   Feld-­Ahorn   Acer  campestre     Haselnuss   Corylus  avellana   Berg-­Ahorn   Acer  pseudoplatanus   Roter  Hartriegel   Cornus  sanguinea   Sand-­Birke   Betula  pendula   Eingriffliger  Weißdorn   Crataegus  monogyna   Gem.  Esche   Fraxinus  excelsior   Zweigriffliger  

Weißdorn  

Crataegus  laevigata   Wild-­Apfel   Malus  sylvestris  agg.  

Gem.  Traubenkirsche   Prunus  padus   Wild-­Birne   Pyrus  pyraster  agg.  

Schlehe   Prunus  spinosa   Trauben-­Eiche   Quercus  petraea  

Kreuzdorn   Rhammnus  cathartica   Stiel-­Eiche   Quercus  robur   Hecken-­Rose   Rosa  corymbifera  agg.   Eberesche   Sorbus  aucuparia   Filz-­Rose   Rosa  tomentosa  agg.   Elsbeere   Sorbus  torminalis   Schwarzer  Holunder   Sambucus  nigra   Winter-­Linde   Tilia  cordata   Eberesche   Sorbus  aucuparia   Sommer-­Linde   Tilia  platyphyllos   Gem.  Schneeball   Viburnum  opulus   Feld-­Ulme   Ulmus  minor  

Folgende Pflanzqualitäten sind mindestens zu verwenden: Strauch, verpflanzt, 60-100 cm Höhe und Baum, 10-12 cm Stammumfang.

Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Bei Gehölzverlust ist dieser zu ersetzen. Bei Anlage der Pflanzungen auf den Flurstücken außerhalb der eingefriedeten Gartenbereiche ist für mind. 6 Jahre ein Wildschutzzaun zu unterhalten.

Für die Pflanzungen werden keine konkreten Standortfestsetzungen getroffen. Für das Flurstück 100 der Ergänzungsfläche E 5 wird jedoch empfohlen, die Ausgleichspflanzung an der westlichen Grenze zu realisieren, um an dieser Stelle den Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild gerecht zu werden.

Ein zusammenhängender Obstbaumbestand im Gartenbereich der Ergänzungsfläche E 5 wird mit einem flächenhaften Erhaltungsgebot belegt. Die Fläche ist 565 qm groß, und beinhaltet 9 Apfelbäume mit Stammumfängen zwischen 0,70 und 1,10 m sowie zwei mehrstämmige Apfelbäume und 2 Pflaumen. Der Bau von Gebäuden, Nebenanlagen sowie Stellplätzen und Garagen ist innerhalb dieser Fläche nicht zulässig. Bauliche Nebenanlagen wie Wege und

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