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Archiv "Frage der Woche an . . . Prof. Dr. med. Reinhard Griebenow, Vorstand der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung" (24.10.2014)

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derlichkeit und nicht lediglich von ei- nem Interesse des Arbeitgebers.

Unzulässig sind unter anderem Fragen nach dem Alter, nach einer EU-Arbeitserlaubnis bei EU-Bür- gern, nach der familiären Situation, der Familienplanung, Gewerkschafts - mitgliedschaft, politische Über - zeugung und Parteizugehörigkeit, sexueller Ausrichtung, Schwanger- schaft, bisherigem Verdienst und Vermögensverhältnissen sowie nach Wehr- und Zivildienst.

Ausnahmsweise zulässig sind Fragen nach der Schwerbehinderung und Gesundheitszustand, sofern die Behinderung zur objektiven Unge- eignetheit für den konkreten Arbeits- platz führt. Dies trifft auch auf Wett- bewerbsverbote zu, wenn sie die neue Tätigkeit betreffen.

Zulässig sind in der Regel Fra- gen nach weiteren bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, Qua- lifikationen und einer noch zu ver- büßenden Strafhaft. Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermitt- lungsverfahren sind ausnahmswei- se zulässig, sofern es sich um einschlägige Vorstrafen oder Straf- vorwürde handelt, die für die aus-

zuübende Tätigkeit eine Relevanz haben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 15. Novem- ber 2012 entschieden: „An der In- formationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach einge- stellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht grund- sätzlich kein berechtigtes Interesse des potenziellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im Regel- fall nicht erforderlich im Sinne von

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzge- setz NRW. Das ergibt sich aus den Wertentscheidungen des § 53 Bun- deszentralregistergesetzes.

So reagiere ich auf unzulässige Fragen

Eine allein auf die wahrheitswidri- ge Beantwortung einer solchen Fra- ge gestützte Kündigung verstößt deshalb gegen die objektive Wert- ordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck kommt, und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.“ Der Stellenbe- werber kann auf unterschiedliche Weise auf unzulässige Fragen rea- gieren:

Natürlich kann er diese Fra- gen wahrheitsgemäß beantworten, wenn er dies freiwillig tut.

Man kann den Arbeitgeber da- rauf hinweisen, dass es sich um ei- ne unzulässige Frage handeln dürfte und nachfragen, welche Relevanz diese Frage für die konkret auszu- übende Tätigkeit hat.

Man kann eine unzulässige Frage jedoch auch falsch beantwor- ten, ohne dass der Arbeitgeber hie- raus rechtliche Konsequenzen zie- hen kann.

Wer eine unzulässige Frage stellt, hat kein Recht auf eine ehrliche Antwort. Wenn jedoch eine zulässi- ge Frage falsch beantwortet wird, dann hat der Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertra- ges, dass dieses Arbeitsverhältnis als nicht zustande gekommen ange- sehen wird, sondern nur bis zum Zeitpunkt der Anfechtung abgewi- ckelt wird. Hat die falsche Antwort aktuell keine Bedeutung mehr für das Arbeitsverhältnis, ist die An- fechtung jedoch ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Gerd Klier, Neuruppin Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht

Interessenkonflikte von Ärztinnen und Ärzten bergen die Gefahr, dass medizinische Entscheidungen sich nicht mehr am Wohl der Patienten ausrichten, sondern am eigenen Vorteil. Dabei spielen nicht nur finan- zielle Interessen eine Rolle. Es kann auch um die Karriere oder For- schungsgelder für das eigene Institut gehen. Angesichts knapper öffent- licher Kassen ist jedoch insbesondere die medizinische Forschung zu- nehmend auf Geld aus der Wirtschaft angewiesen.

Warum braucht man Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten?

Griebenow: Interessenkonflikte bergen vor allem in der medizinischen Fortbildung große Risiken. Denn die Fortbildung zielt darauf, Therapie- entscheidungen von Ärztinnen und Ärzten zu beeinflussen.

Es gibt verschiedene Kriterien, um zu überprüfen, ob eine Informa - tion, die für die Patientenbehandlung relevant ist, glaubwürdig ist. Das beginnt mit der Frage nach dem Studiendesign, also wie gut die zugrun- de liegenden Daten erhoben worden sind. Es geht weiter mit der Frage, ob die Studie stringent durchgeführt worden ist, ob alle Bedingungen eingehalten worden sind, und endet mit der Frage, wie anschließend die Ergebnisse dargestellt worden sind. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Ent-

weder man veröffentlicht sie oder man trägt sie mündlich vor. Die mündliche Darstellung wird sicherlich in der Wertigkeit als sekundär be- trachtet, sie ist aber die sehr viel häufigere Ver-

mittlungsform im Anschluss an die Publikation und hat von daher ein entsprechend großes Potenzial, Probleme hervorzurufen oder sogar Schaden anzurichten, wenn der Überbringer der Botschaft noch durch andere Interessen geleitet wird, die den Zuhörern nicht bekannt sind.

Man kann bei Interessenskonflikten nicht von prinzipiell gut oder schlecht sprechen. Sie gehören zum Leben. Wir müssen akzeptieren, dass es nicht ohne geht. Man muss außerdem akzeptieren, dass es in der Medizin nicht die glasklare Wahrheit gibt, sondern dass wir in allen Bereichen sehr große Grauzonen haben. Und gerade deshalb ist es wichtig, dass man umso transparenter macht, warum man in der Grau- zone eher zu Weiß oder zu Schwarz hin tendiert. Das ist der Punkt, um den es eigentlich geht. Letztlich soll es ja das Ziel sein, eine beste Ent- scheidung für den Patienten zu treffen. Und die kann man nur dann tref- fen, wenn man neben dem Nachdenken und Diskutieren über die Daten auch die Frage einbezieht, ob das, was die Beteiligten sagen, vielleicht noch durch andere Interessen mitgeleitet sein könnte. HK

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Prof. Dr. med. Reinhard Griebenow, Vorstand der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 43 I 24. Oktober 2014

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