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Archiv "Frage der Woche an . . . Dr. med. Mathias Wesser, Präsident der Landesärztekammer Thüringen" (30.01.2015)

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wahlärztlicher Leistungen durch selbstständige Honorarärzte aus. Ei- ne zusätzliche Abrechnungsverein- barung zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt widerspreche dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Der Patient wolle sich über die Wahlleistungsvereinba- rung den zusätzlichen Qualitätsstan- dard der Chefarztbehandlung hinzu- kaufen. Es könne aber nicht per se angenommen werden, dass ein Ho- norararzt diesen „Chefarztstandard“

erfülle. Der Zweck der Wahlleis- tungsvereinbarung könne nicht dar - auf beschränkt werden, dem Arzt das Recht der unmittelbaren Privatli- quidation gegenüber dem Patienten zu verschaffen. Vielmehr ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass nach dem Willen des Gesetzgebers externe Ärzte, die die Voraussetzun- gen des § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht erfüllen, keine wahlärztlichen Leis- tungen abrechnen sollen. Der Ge- setzgeber habe den Kreis der liqui- dationsberechtigten Wahlärzte kon- tinuierlich eingeengt und wollte zu keiner Zeit Drittärzten ein Liquidati- onsrecht einräumen, wenn sie ihre Leistung ohne Veranlassung eines Krankenhausarztes erbringen.

Auch wenn dies für den konkre- ten Fall nicht erforderlich war, macht der BGH seine Rechtsauffas- sung zusätzlich an der Ergänzung des KHEntgG zum 1. Januar 2013

fest, wonach nicht-festangestellte Ärzte allgemeine Krankenhausleis- tungen erbringen dürfen. Hinsicht- lich der wahlärztlichen Leistungen habe der Gesetzgeber eine Erweite- rung der Leistungsbefugnis jedoch nicht vorgesehen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die im Krankenhaus tätigen Honorarärzte aus dem Anwen- dungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG herausgenommen und von der eigenständigen Abrech- nung wahlärztlicher Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung des Hono- rararztes nicht außerhalb des Kran- kenhauses erfolgt und die Hauptbe- handlungsleistung darstellt. Diese wird nach Auffassung des BGH ge- genüber dem Krankenhaus auf- grund der Kooperationsvereinba- rung erbracht, wobei das Kranken- haus externe Ärzte lediglich zu all- gemeinen Krankenhausleistungen heranziehen könne. Nicht abschlie- ßend klärt der BGH die für Patien- ten und Ärzte gleichermaßen wich- tige Frage, wie ein Patient, der die Behandlung durch einen bestimm- ten, nicht am Krankenhaus ange- stellten Arzt wünscht, sich die Be- handlungsleistung versprechen las- sen kann und der Arzt im Gegenzug rechtssicher seinen Honoraran- spruch behält. In der Entscheidung klingt jedoch an, dass der Honorar-

arzt in diesem Fall als möglicher- weise „gewünschter“ Vertreter in die Wahlleistungsvereinbarung ein- bezogen werden könnte.

Vereinbarungen, die der Umge- hung des § 17 Abs. 3 KHEntgG die- nen, sind nach Auffassung des BGH im Übrigen nichtig. Eine nichtige Vereinbarung ist unwirksam mit der Folge, dass die hierauf geleistete Honorarzahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Es ist abzusehen, dass die privaten Krankenversicherungen basierend auf der Entscheidung des BGH die privatärztliche Liquidati- on der Honorarärzte verweigern und bereits geleistete Honorarzah- lungen zurückfordern werden.

Honorarärzte sollten daher ihre Abrechnungsmodalitäten gegen- über den Patienten und im Rahmen der bestehenden Kooperationsver- einbarungen mit dem Kranken- haus überprüfen und gegebenen- falls anpassen. Betroffenen Hono- rarärzten ist zu empfehlen, für mög- liche Rückforderungen der privaten Krankenversicherung Rücklagen zu bilden. Rückzahlungen sollten je- doch erst nach eingehender Prüfung geleistet werden. Hierbei ist auch zu beachten, ob im konkreten Fall der Rückforderungsanspruch be- reits verjährt ist.

Was ist das Ziel des neuen Integrationskurses für ausländische Ärztinnen und Ärzte in Thüringen?

Wesser: Primäres Ziel ist es, den Kollegen aus dem Ausland nach Erhalt der Berufserlaubnis oder Approbation den Start in den Berufsalltag in Thüringen zu erleichtern oder bereits gewonnene Erfahrungen zu vertie- fen. Die dreitägige Veranstaltung gibt einen Überblick zu den Grundzü- gen des deutschen Gesundheitssystems inklusive der rechtlichen Rah- menbedingungen, informiert über Organisations- und Hierarchiestruktu- ren in den Krankenhäusern und arbeitet die Unterschiede zu den Hei- matländern der Teilnehmer heraus. Vor allem geht es im Kurs aber auch um die Vermittlung des notwendigen Rüstzeugs hinsichtlich des Um- gangs mit Patienten, etwa beim Aufklärungsgespräch vor diagnosti- schen Maßnahmen oder Behandlungsentscheidungen. Neben dem Schwerpunkt Kommunikation mit dem Training spezifischer Arzt-Patien- ten-Situationen wird der Kurs durch Gesprächsforen und die Erörterung

von Fallbeispielen ergänzt, wodurch die Kursteilnehmer selbst Probleme

und Verständnisschwierigkeiten thematisieren können.

Darüber hinaus wollen wir – neben der Kammer sind das der Ver- band Leitender Krankenhausärzte, die Krankenhausgesellschaft und der Marburger Bund – einen Beitrag zu einer besseren Willkommenskultur für unsere ausländischen Kollegen leisten. Schließlich nimmt deren Zahl in Thüringen kontinuierlich zu – so arbeiten momentan 1 191 Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland bei uns; innerhalb der letzten fünf Jahre hat sich ihre Zahl verdoppelt. Wir wollen dafür Sorge tragen, sie optimal in unser Gesundheitswesen zu integrieren. Dies sehen wir nicht nur als Vorteil für die Kliniken, indem die neuen Kollegen relativ nahtlos in der stationären Versorgung eingesetzt werden können, sondern auch für die Ärztinnen und Ärzte selbst, weil sie dadurch schneller in verantwor- tungsvolleren Positionen in der Patientenversorgung arbeiten können. JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dr. med. Mathias Wesser, Präsident der Landesärztekammer Thüringen

RA Dr. jur. Daniel Hoffman Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei Hoffmann, Oldenburg

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 5 I 30. Januar 2015

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