• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Frage der Woche an . . . Dr. med. Kathrin Krome, Vorstandsmitglied des Hartmannbundes" (21.03.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Frage der Woche an . . . Dr. med. Kathrin Krome, Vorstandsmitglied des Hartmannbundes" (21.03.2014)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Werden die Potenziale des hohen Anteils an Frauen im Arztberuf aus Ihrer Sicht bereits hinreichend genutzt?

Krome: Auf diese klare Frage kann es, ganz besonders mit Blick auf die Arbeitssituation im Krankenhaus, nur ein ebenso klares „Nein“ geben.

Trotz unbestreitbaren Fortschritts bei der Verbesserung von Arbeitsbe- dingungen für Frauen im Arztberuf ist das, was angesichts ihres 45-pro- zentigen Anteils an der gesamten Ärzteschaft an Fantasie und wirkli- chem Engagement an deutschen Kliniken aufgebracht wird, noch immer dürftig.

Grundsätzlich ist den Klinikbetreibern angesichts des fortschreiten- den Ärztemangels sicher bewusst, dass sie existenziell darauf angewie- sen sind, ganz besonders dem weiblichen Personal die Koordination be- ruflicher und familiärer Verwirklichung zu ermöglichen. Trotzdem fehlt es vielerorts noch immer an planbaren und verlässlichen Arbeitszeiten, in- telligenten lebensphasenorientierten Arbeitszeitmodellen, einer objekti- ven Arbeitszeiterfassung oder auch an flexiblen Betreuungskonzepten.

Gut gemeinte Ansätze scheitern zudem oft an deren Realitätsferne. Dazu gehören Kindergärten an der Klinik, deren Öffnungszeiten nicht mit den

erforderlichen Dienstzeiten der Ärztin- nen korrespondieren oder Wiederein- gliederungsprogramme nach der El- ternzeit, die aufgrund fehlenden Perso- nals unpraktikabel sind und deshalb schnell wieder in der Schublade ver- schwinden.

Die Erklärung für die vielerorts herr-

schende Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist im Kern eben- so schlicht wie frappierend: Noch immer sind viel zu wenige Frauen in den Führungspositionen von Kliniken vertreten, und in der Regel wird deshalb noch immer von männlichen Führungskräften einer Generation über Fra- gen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entschieden, deren Kinder im Zweifelsfall noch von ihren Ehefrauen daheim betreut worden sind und die die aktuellen Herausforderungen nicht aus eigenem Erleben kennen. Das ist ein entscheidendes Manko. Solange sich an dieser Führungskultur nichts ändert, bleiben entscheidende Potenziale weiblicher Mitarbeiter in den Kliniken auch weiter ungenutzt. Das wird sich rächen! JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dr. med. Kathrin Krome, Vorstandsmitglied des Hartmannbundes ternehmenskaufs durch Erwerb der

Gesellschaftsanteile haftet der Sachkäufer bei einem im Unterneh- men bestehenden betrieblichen Al- tersversorgungssystem weder für laufende Rentenzahlungen noch für Anwartschaften ausgeschiede- ner Mitarbeiter. Die Vorschrift des

§ 613 a BGB sieht also keinen Betriebsübergang von Ansprüchen aus Ruhestandsverhältnissen vor, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits aus

dem Arbeitsverhältnis ausgeschie- den war (Bundesarbeitsgericht, Ur- teil vom 14. September 1999, Az.:

3 AZR 273/98). Diese Ansprüche aus dem Ruhestandsverhältnis ver- bleiben vielmehr bei dem bisheri- gen Betriebsinhaber.

Schriftliches Widerspruchsrecht

Bei Maßnahmen, die als Betriebs- übergang behandelt werden, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf schriftliche Unter- richtung zum Betriebsübergang.

Sofern der Arbeitnehmer einen Übergang seines Arbeitsverhält - nisses auf den neuen Arbeitgeber verhindern will, steht ihm ein ge- setzliches Widerspruchsrecht nach

§ 613 a Abs. 6 BGB zu, welches der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Ar- beitgeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Unter- richtung zu erklären hat. Wider- spricht der Arbeitnehmer nicht, geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, das Arbeitsverhält- nis zum bisherigen Arbeitgeber er- lischt mit Betriebsübergang. Ob bei einem Betriebsübergang ein Wider-

spruch sinnvoll ist, muss von den Gegebenheiten beim bisherigen und künftigen Arbeitgeber abhän- gig gemacht werden. Verbleibt das Arbeitsverhältnis aufgrund eines frist- gerecht ausgeübten Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber und bestehen beim bisherigen Betriebs- inhaber keine anderweitigen Be- schäftigungsmöglichkeiten mehr, läuft der Arbeitnehmer – mithin auch der Chefarzt – Gefahr, dass ihm vom bisherigen Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wird.

Geht das Arbeitsverhältnis mangels ausgeübten Widerspruchs auf den neuen Arbeitgeber über, kann selbst in diesem Arbeitsverhältnis die Ge- fahr des Wegfalls der Beschäfti- gungsmöglichkeit bestehen.

Gegen eine schriftliche Kündi- gung besteht die Möglichkeit, in- nerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage zu erheben. Diese Klagefrist findet grundsätzlich auf alle Unwirksam- keitsgründe Anwendung. Nach Ab- lauf der Frist gilt die ausgesproche- ne Kündigung als wirksam.

Rechtsanwältin Diana Seichter-Mäckle, Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt, Seichter Rechtsanwälte, Laupheim Ungewisse

Zukunft beim Trägerwechsel:

Sind einzelne Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge und Betriebsverein- barungen geregelt, so dürfen diese vom neuen Arbeitgeber nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden.

Foto: picture alliance

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 12 I 21. März 2014

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Sich hier behan- deln zu lassen, ist kostspielig: Für eine Ultraschalluntersuchung, eine zehnminütige Beratung, das Medi- kament und eine halbe Stunde War- tezeit wird Aysun am

Friedrich Wilhelm Koch, Präsident der Ärztekammer Nord- rhein, erläuterte Antrag sah vor, daß für die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten der

Dauer der Arbeitszeit als Gegenstand der Tarifpolitik. Regelungen zur Lage und Verteilung

politik Die vier Bereiche Verkehr, Energie, Telekommunika¬ tion und, etwas weniger eindeutig, Post lassen sich unter der Bezeichnung Netzinfrastruktur zusammen¬ zu unterscheiden ist

Das erfordert eine Regelung bezüglich Auf- teilung der Pensen und Arbeitszeit (inklusive Saldierung oder anteilsmässiger Übertragung von Überstunden und Bezug von Ferienguthaben)

Im Vergleich zu den altbekannten Rinderkranzdärmen aus Brasilien eignen sich für die Cervelasproduktion auch Rinderdärme aus Uruguay, Schweinedärme sowie gekranzte

Böhmer ist davon überzeugt, dass Vertei- lungskonflikte dem Gesundheitssys- tem immanent sind und sich nicht lösen lassen, solange der einzelne Patient nicht verantwortlich einbe-

4 Für Betreiber ohne positiven Bescheid, insbesondere für diejenigen, denen mitge- teilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht. 5