Die Information:
Bericht und Meinung
DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION
DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT GIBT BEKANNT:
Information der Patienten
und regelmäßige Blutbildkontrollen bei Gabe trizyklischer Neuroleptika
daß die Pflegekräfte der Sozialsta- tionen als Hilfspersonal des Kas- senarztes kassenärztliche Leistun- gen erbringen, ist aus den zu 2. ge- nannten Gründen nicht möglich.
Insbesondere deckt § 122 RVO eine solche Tätigkeit von Pflege- kräften der Sozialstationen für den Kassenarzt nicht, wie das folgende Zitat aus dem Urteil des Bundesso- zialgerichts vom 22. November 1968 — 3 RK 47/66 — beweist:
„Der Arzt kann sich vielmehr, wie § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO zeigt, auch der Hilfe anderer Personen, wie Bader, Hebamme: Heildiener, Heil- gehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen bedienen, sofern er — abgesehen von dringenden Fällen, in denen ein approbierter Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann, die Behandlungs- maßnahme selbst Anordnet' (ver- gleiche auch § 368 Abs. 2 RVO, wo- nach zur ärztlichen Behandlung die Anordnung der Hilfeleistung ande- rer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln... gehö- ren).
Daß die ,anordnende Tätigkeit' des Arztes sich dabei nicht auf eine bloße ,Verordnung' der Dritt- leistungen (wie bei Heilmitteln) be- schränken darf, sondern wegen der mit jeder Krankenbehandlung ver- bundenen Risiken je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger intensive persönliche Anleitung oder Beaufsichtigung des Hilfsper- sonals einschließt, ist in der Rechtsprechung wiederholt betont worden (vergleiche BSG in SozR Nr. 1 zu § 122 RVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts). Nur wenn der Arzt in dieser Weise ver- antwortlich mitwirkt, gehört die Hil- feleistung des Dritten noch zur ärztlichen Behandlung ,nach den Regeln der ärztlichen Kunst' auf die der Versicherte Anspruch hat (§ 368 e RVO). Außerhalb des Be- reichs der ärztlichen Behandlung liegt deshalb jede Behandlungstä- tigkeit eines Dritten, die nicht durch einen approbierten Arzt in der ge- nannten Weise geleitet oder über- wacht, sondern ,eigenverantwort-
Der Hersteller von Clozapin unterrichtete die Arzneimit- telkommission über zwölf Fälle von schwerwiegenden Blutzellbildungsstörungen — davon acht mit letalem Aus- gang — nach Clozapin-Ga- be in Finnland. Zusammen mit vier in der Bundesrepu- blik und acht in der Schweiz beobachteten Fällen — da- von zwei (vier) mit letalem Ausgang — sind diese Mit- teilungen Anlaß, die Ärzte- schaft erneut auf die Not- wendigkeit hinzuweisen, bei Gabe trizyklischer Neuro- leptika (Klassifizierung siehe
„Arzneiverordnungen" Seiten 199 bis 209)
1. die Patienten zu infor- mieren, beim Auftreten ent- zündlicher Erscheinungen im Mund- und Rachenraum, Fie- ber und grippeartigen Sym- ptomen sofort zum Arzt zu kommen und
l.ich' ausgeübt wird." In der Ent- scheidung des Bundessozialge- richts vom 22. Februar 1974 — 3 RK 79/72 — ist diese Rechtspre- chung nochmals ausdrücklich be- stätigt worden.
C, Folgt man der oben vertretenen Auffassung, wonach in dem dort aufgezeigten Umfang Pflegekräfte im Rahmen einer Krankenpflege Leistungen wie Injektionen, Wund- pflege, Katheterisierung u. ä. er- bringen können, so können diese Leistungen auch im Rahmen der Hauspflege nach § 185 RVO von ih- nen erbracht werden. Sie handeln dabei eigenverantwortlich und aus den genannten Gründen nicht im Rahmen einer Anordnung des Arz- tes. Eine ärztliche Kontrolle ist im Rahmen einer kassenärztlichen Verordnung von Hauspflege nach
§ 368 Abs. 2 Satz 1 RVO möglich
2. regelmäßige Blutbildkon- trollen (inklusive Differential- blutbild) in wöchentlichen, später mehrwöchentlichen Abständen durchzuführen.
Bei Abfall der Blutzellwerte ist das Präparat sofort abzu- setzen.
Die Arzneimittelkommission steht mit dem Bundesge- sundheitsamt und den zu- ständigen Stellen der ande- ren Länder, in denen Cloza- pin erhältlich ist, in Informa- tionsaustausch und bittet die Ärzteschaft um Mitteilung ein- schlägiger Beobachtungen.
Das Bundesgesundheitsamt wird in Kürze einen Ad-hoc- Ausschuß einberufen, der sich mit den noch offenen Fragen befassen wird.
Präparat:
Leponex® „Wander"
und aus den unter 2. aufgeführten Gründen erforderlich.
Vor Ausstellung einer solchen Ver- ordnung hat der Arzt zu prüfen, ob eine ausreichende Betreuung des Versicherten durch die im Rahmen der Hauspflege möglichen Leistun- gen (siehe oben zu der Behand- lungspflege) gewährleistet ist. Da- bei sollte die Hauspflege nur ne- ben einer Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung verordnet wer- den, um damit die praktischen Aus- wirkungen der Pflegemaßnahmen für den Gesundheitszustand des Versicherten verfolgen und notfalls im Rahmen der ärztlichen Behand- lung eingreifen zu können. Die Ab- rechnung der von den Sozialstatio- nen erbrachten Leistungen der Hauspflege erfolgt ausschließlich gegenüber den Krankenkassen auf Grund der abgeschlossenen Ver- träge.
DEUTSCHES .A.RZTEBLATT Heft 33 vom 14. August 1975 2291