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VARIA RECHT UND STEUER
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erglichen mit der Ein- kommensteuer hat es der Arzt bei der Um- satzsteuer relativ gut. Die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Arzt sind nämlich gemäߧ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteu- erfrei, soweit es sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I. Nr. 1 EStG handelt. Nicht unter diese Befreiungsvorschrift fallen jedoch die sogenannten Hilfsgeschäfte der Ärzte und die ärztliche Tätigkeit sonsti- ger Unternehmer, zum Bei- spiel von gewerblichen Insti- tuten, Kurverwaltungen und von den Privatkrankenanstal- ten.
Unter der Tätigkeit als Arzt ist umsatzsteuerlich die Ausübung der Heilkunde un- ter der Berufsbezeichnung
„Arzt" beziehungsweise
„Ärztin" zu verstehen. Zu dieser Ausübung der Heil- kunde gehören alle jene Maßnahmen, die der Fest- stellung, Heilung oder Linde- rung von Krankheiten, Lei- den oder Körperschäden bei Menschen dienen. Einge- schlossen sind ferner die Röntgenleistungen, Massa- gen, Heilbäder, Lichtstrah- len- und Strombehandlungen und die medizinische Bera- tung von schwangeren Frau- en gemäß § 218 StGB durch Ärzte. Nicht zur Ausübung der Heilkunde rechnen je- doch die entgeltliche Sozial- beratung, die Untersuchun- gen von Körperflüssigkeiten, von menschlichem Gewebe
sowie Untersuchungen über die pharmakologische Wir- kung von Medikamenten bei Menschen.
Umsatzsteuerfrei ist auch jede Maßnahme im Rahmen der sogenannten vorbeugen- den Gesundheitspflege und der Sozialhygiene, die ärztli- che Kenntnisse erfordert, wie zum Beispiel die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz, die prophylaktischen Imp- fungen von bestimmten Be- völkerungsgruppen und Rei- henuntersuchungen auf den Gesundheitszustand. Um- satzsteuerfrei ist ebenso die Anpassung von Kontaktlin- sen durch die Augenärzte und die Anpassung von Hör- geräten durch die Hals-, Na- sen- und Ohrenärzte.
Ärztliche Gutachten
Von der Umsatzsteuer be- freit ist auch die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens (auch nur auf der Grundlage von Akten, auch Alkohol- Gutachten) über den Ge-
sundheitszustand eines Pati- enten, über die Tatsache oder Ursache des Todes eines Menschen, über den Kausal- zusammenhang zwischen rechtserheblichem Tatbe- stand und einer gesundheitli- chen Störung oder zwischen einer früheren Erkrankung und der jetzigen körperlichen oder psychischen Verfassung, über die Freiheit des. Trink- wassers von irgendwelchen Krankheitserregern. Das vom Arzt erstellte Gutachten kann als Grundlage dienen für eventuelle Versicherungs- abschlüsse, für die Feststel- lung der Berufstauglichkeit, für mögliche Schadenersatz- prozesse, für die Feststellung einer Minderung der Er- werbsfähigkeit für die Sozial- versicherung oder auch die Kriegsopferversorgung.
Nicht zu den umsatzsteu- erlich befreiten Gutachten gehören jedoch jene ärztliche Gutachten, die zum Beispiel betreffen die chemische Zusammensetzung des Was- sers, anthropologisch-erbbio-
logische Fragen, psychologi- sche Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf Pro- bleme der Berufsfindung er- strecken, experimentelle Un- tersuchungen bei Tieren im Rahmen der wissenschaftli- chen Forschung, Blutgrup- penuntersuchungen im Rah- men einer Vaterschaftsfest- stellung.
Umsatzsteuerfrei sind für Ärzte auch notwendige Ne- benleistungen im Zusam- menhang mit der ärztlichen Tätigkeit, so zum Beispiel das Wegegeld, die Verweilgebühr bei den ärztlichen Hausbesu- chen, die zwangsbedingte Verabreichung von Medika- menten bei Notfallbehand- lungen und einer stationären Aufnahme. Nicht umsatz-
steuerfrei ist dagegen die ent- geltliche Abgabe von Medi- kamenten aus der Hausapo- theke an Patienten (vgl. das BFH-Urteil in BStBl. 1977, II, Seite 879), die Lieferung von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuh- einlagen), die Lehrtätigkeit des Arztes, seine Vortrags- tätigkeit, auch vor Ärztekol- legen im Rahmen der berufli- chen Fortbildung, die schrift- stellerische Tätigkeit des Arztes, auch in einer ärztli- chen Fachzeitschrift.
Tätigkeit in der Klinik
Betreibt ein Arzt auch ein Krankenhaus als ein notwen- diges „Instrument" bezie- hungsweise Hilfsmittel für seine ärztliche Tätigkeit, strebt er dabei aus dem Kran- kenhausbetrieb einen beson- deren Gewinn auch nicht an und wird dieser Kranken- hausbetrieb einkommensteu- erlich als eine freiberufliche Tätigkeit des Arztes aner- kannt, so bleiben dessen Um- sätze umsatzsteuerfrei, soweit es sich bei ihnen um ärztliche Leistungen handelt. Ferner kann für die nichtärztliche Tätigkeit im Krankenhaus auch noch die Umsatzsteuer- befreiung gemäß § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen.
Üben Ärztekollegen oder auch Angehörige der übrigen Heilberufe ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten BGB-Gesell- schaft aus (zum Beispiel in ei- ner Gemeinschaftspraxis), so können die Umsätze dieser Gesellschaft umsatzsteuer- frei sein, wenn alle Gesell- schafter (beziehungsweise Gemeinschafter) die nach § 4 Nr. 14 UStG erforderliche Qualifikation aufweisen kön- nen (vgl. BFH-Urteil in BStBl. 1993 II Seite 887). Die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt sind von der Umsatz- steuerbefreiung ausgenom- men (vgl. § 4 Nr. 14, Buchsta- be b UStG).
Willi Strunz, Steuerberater
Die Tätigkeit des Arztes -
umsatzsteuerlich betrachtet
A-2848 (78) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 42, 20. Oktober 1995