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Archiv "Altersstruktur der Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit" (03.09.1986)

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Altersstruktur der Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit

männlich 21411=100% M6833=100% weiblich

GRAFIK

In der Altersstruktur der nicht berufstätigen Ärzte in der Bun- desrepublik gibt es charakteristische Unterschiede zwischen Ärztinnen und Ärzten. In den jüngeren Jahrgängen überwiegen erheblich die Ärztinnen ohne ärztliche Tätigkeit. Dies ist wohl ein Zeichen dafür, daß viele Ärztinnen ihren Beruf aus familiä- ren Gründen zunächst nicht ausüben. In den hohen Altersstu- fen, vor allem der über 65, machen sich dann die männlichen Pensionäre bemerkbar. Die Übersicht gibt den Stand per 31.

Dezember 1985 wieder Quelle: BÄK-Statistik, Grafik: Schacht

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

NACHRICHTEN

Aus Bund und Ländern

Bundeskongreß der Freien Berufe

BONN. Der diesjährige Bundeskongreß des Bun- desverbandes der Freien Berufe findet am 15. Sep- tember 1986 in Bonn statt (Steigenberger Hotel, 15 Uhr). Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht ein Re- ferat von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl. Dem Kon- greß geht am selben Ort ab 10 Uhr die Mitgliederver- sammlung des Bundesver- bandes voraus. BFB

Die Ärzte

dürfen mitsprechen

SAARBRÜCKEN. Wie in Baden-Württemberg und Bayern sieht auch der Re- ferentenentwurf für ein neues „Saarländisches Krankenhausgesetz" eine Beteiligung eines Vertre- ters der Ärztekammer des Saarlandes im Landesaus- schuß für Krankenhaus- und Investitionsplanung (§ 11 des Entwurfs) vor.

Zum Kreis der „unmittelbar Beteiligten" zählen ferner die Krankenhausgesell- schaft, die regionalen Krankenkassen bezie- hungsweise deren Aus- schüsse, die Bundes- knappschaft, die PKV, der Städte- und Gemeindetag und der Landkreistag des Saarlandes.

An der neuen Saarländi- schen Krankenhauskonfe- renz werden künftig auch die KV, der Chefarztver- band, die Ortsverbände der Pflegeorganisationen und der Marburger Bund (neben der ÖTV und DAG) betei- ligt. Mit den unmittelbar Be- teiligten sind im Landesaus- schuß „einvernehmliche Regelungen" anzustreben.

Das Krankenhaus hat dabei ein Anhörungsrecht (§ 11).

Über die im Anschluß an das neue Krankenhausfinanzie- rungsrecht notwendig ge-

wordenen Ergänzungen hinaus enthält der Entwurf auch Vorschriften, die Re- gelungenderinneren Struk- tur, des Betriebsaufbaus und des Ablaufs betreffen ebenso wie organisatori- sche Fragen zwischen Krankenhaus und Kranken- hausbenutzer. Der Patien- tenfürsprecher wird per Gesetz eingeführt, und sei- ne Einsetzung ist für alle Krankenhäuser obligato- risch. Das Recht, von der Arztleistung entkoppelte Wahlleistungen in An- spruch zu nehmen (falls dadurch die allgemeinen Leistungen des Hauses nicht tangiert werden), wird bestätigt. Privatstatio- nen werden nicht mehr neu eingerichtet, bestehende sind aufzulösen. Sonder- bestimmungen betreffen Arzneimittelkommission, Hygiene, Datenschutz, For- schung, „Klinisches Krank- heitsregister". HC

Neues

Krankenhausgesetz in Bayern

MÜNCHEN. Die Novelle zum Bayerischen Kranken- hausgesetz („Zweites Ge- setz zur Änderung des Bayerischen Krankenhaus- gesetzes") ist vom Landtag in zweiter und dritter Le- sung verabschiedet wor- den. Der Senat hat be- schlossen, keine Einwen- dungen gegen die Novelle zu erheben. Damit ist das parlamentarische Verfah- ren abgeschlossen.

Die Erhöhung der Pau- schalen tritt rückwirkend zum 1. Januar 1986 in Kraft, ebenso die Regelung im vierten Abschnitt über

„Pflegesätze". Die Vor- schriften zum „kleinen Baubedarf", ebenso die übrigen Bestimmungen

des Landeskrankenhaus- gesetzes, treten am 1. Ja- nuar 1987 in Kraft. Die An- passung des bayerischen

Krankenhausbedarfspla- nes an die neuen Bestim- mungen wird am 1. Januar 1988 vollzogen.

Das bayerische Gesetz be- zieht ebenso wie etwa die Entwürfe aus Baden-Würt- temberg und aus dem Saarland die Landesärzte- kammer in den Kreis der unmittelbar Beteiligten ein, die über die Aufstellung des Krankenhausplanes und des Investitionspro- grammes mitberaten. Bay- ern enthält sich bei den An- schlußvorschriften völlig von solchen Regelungen, die in die innere Struktur der Krankenhäuser, in den Betriebsaufbau und organi- satorische Abläufe eingrei- fen. Die datenschutzrecht- lichen Vorschriften werden präzisiert und mit den ein- schlägigen bundesrecht- lichen Vorgaben und höch- strichterlichen Bestimmun- gen harmonisiert. HC

Nach zehn Jahren 9200 Betten weniger

MÜNCHEN. In den letzten zehn Jahren hat Bayern per saldo 9200 Krankenhaus- planbetten abgebaut. In mehr als 60 Fällen wurde ein Härteausgleich zur Er- leichterung der Ein- oder Umstellung des Kranken- hausbetriebes gewährt (insgesamt 22 Millionen DM). Nach dem bayeri- schen Jahreskrankenhaus- bauprogramm 1986 wer- den im Zuge der Baumaß- nahmen insgesamt weitere 2670 Betten abgebaut (—

3,3 Prozent der derzeit ge- förderten Betten). Bei Bau- maßnahmen in den Jahren 1987 bis 1990 sollen noch- mals etwa 700 Betten abge- baut werden, wie der baye- rische Arbeits- und Sozial- minister Franz Neubauer vor dem 2. Bayerischen Krankenhaustag in Mün- chen hervorhob. EB

2342 (18) Heft 36 vom 3. September 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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