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Archiv "Tagesordnungspunkt „Berufsordnung“: Grundgesetz für die ärztliche Tätigkeit" (26.05.1988)

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V

or einem Jahr, beim 90.

Deutschen Ärztetag in Karlsruhe, hatte sie schon einmal auf der Tagesord- nung gestanden: die (Muster-)Be- rufsordnung für die deutschen Ärz- te. Aber das Unterfangen, sie in der- selben Tagung wie die Weiterbil- dungsordnung zu behandeln, schlug damals fehl — die letztere benötigte allein zwölf Sitzungsstunden, und es blieb keine Zeit mehr.

Die Gremien der Bundesärzte- kammer nutzen die Zeit und setzten inzwischen — zum Teil unter Berück- sichtigung von Anträgen, die in Karlsruhe schon vorgelegen hatten — die Überarbeitung fort. Jetzt in Frankfurt gelang es im Verlaufe ei- nes einzigen, leicht verlängerten Sit- zungstages: Eine neue Muster-Be- rufsordnung steht, fast einstimmig vom 91. Deutschen Ärztetag verab- schiedet.

In seinem Einleitungsreferat zog Dr. med. Wilhelm Baldus, Vorsit- zender des Berufsordnungsausschus- ses, der entsprechenden Ständigen Konferenz der Bundesärztekammer und Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die Entwicklung der Berufsordnung seit dreißig Jah- ren nach. Es habe sich gezeigt, daß sie prinzipiell stabil geblieben und ein zuverlässiges, anerkanntes und akzeptiertes Grundgesetz für die ärztliche Tätigkeit geworden ist, die lediglich immer wieder an neue Ent- wicklungen in der Medizin und in der Gesellschaft angepaßt werden muß — meist handelt es sich weniger um Änderungen als um Ergänzun- gen. Dr. Baldus betonte aber, daß es bisher immer gelungen sei, sich bei

Dr. Wilhelm Baldus (Münster), Vorsit- zender des Aasschusses und der Ständi- gen Konferenz der Bundesärztekammer

„zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte, erläuterte und be- gründete den Entwurf für die zu ändern- den Bestimmungen

der Weiterentwicklung der Berufs- ordnung von modischen Zeitströ- mungen freizuhalten.

Eine von medizinischem Fort- schritt bedingte Ergänzung legte im Auftrag des Bundesärztekammer- vorstandes Prof Hanns Peter Wolff vor — der Vorsitzende der „Zentra- len Kommission der Bundesärzte- kammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktions- medizin, Forschung an mensch- lichen Embryonen und Genthera-

pie": Seit dem 88. Deutschen Ärzte- tag 1985 in Lübeck sind die „Richtli- nien zur Durchführung von In-vitro- Fertilisation und Embryo-Trans- fer` erarbeitet vom Wissenschaft- lichen Beirat der Bundesärztekam- mer, Bestandteil der Berufsord- nung, und zwar im Paragraphen 6a (Paragraphen-Zählungen in diesem Bericht beruhen auf den Beschlüs- sen von Lübeck). Drei Jahre später müssen diese Richtlinien ergänzt werden — es gibt neue, zur Zeit des Lübecker Ärztetages noch nicht be- kannte Verfahren, über die sich die Richtlinien auch äußern müssen. Es sind dies der Intratubare Gameten- transfer (Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in den Ei- leiter — mit dem englischen Acronym GIFT) und der Intratubare Embryo- Transfer (Einführung des Embryos in den Eileiter — EIFT). Dazu kommt ein allerdings noch im For- schungsstadium befindliches neues Verfahren: die Kryokonservierung von Eizellen vor Abschluß der Be- fruchtung, also im Vorkernstadium:

Es scheint so zu sein, daß Eizellen, in die das Spermium schon einge- drungen ist, bei denen die Kernver- schmelzung aber noch nicht erfolgt ist, besser eingefroren werden kön- nen als unbefruchtete Oozyten.

Auch die Richtlinien hierfür sind al- so nun Bestandteile der Berufsord- nung.

„Empfängnis"

bleibt Lebensbeginn

Die Delegierten gingen dann die Berufsordnung paragraphenweise durch — 47 Anträge aus dem Plenum mußten behandelt werden. Im fol- genden werden nur diejenigen Be- stimmungen erwähnt, zu denen Än- derungsanträge vorlagen, sei es vom Vorstand der Bundesärztekammer oder von Delegierten.

Vor den einzelnen Paragraphen steht in der Bundesärzteordnung das Gelöbnis. Dessen dritter Absatz wurde auf Vorstandsantrag erwei- tert und heißt nun: „Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse wah- ren, auch über den Tod des Patienten hinaus" (der hervorgehobene Text

Tagesordnungspunkt „Berufsordnung"

Grundgesetz für die ärztliche Tätigkeit

Fortschritte der Medizin und gesellschaftliche

Prozesse erfordern Änderungen und Anpassungen

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wurde hinzugefügt). Eine längere Diskussion gab es um den vorletzten Absatz: „Ich werde jedem Men- schenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen . . . " . Der Vorstandsvorschlag wollte statt Empfängnis sagen „von seinem Be- ginn an".

Dies stieß auf vielfachen Wider- spruch: „Beginn" ist auslegungsfä- hig — im Extremfall bis zum „Beginn des Ich-Bewußtseins", sagte ein De- legierter. Zunächst angenommen wurde ein Antrag von Dr. Karl Hos- pes (Westfalen-Lippe), der präzi- sierte: „ . . . von seinem Beginn an, der Verschmelzung von Ei- und Sa- menzelle . . . "

Dies hatte allerdings nicht lange Bestand. Es gab noch einen anderen Antrag von Dr. Wolfgang Furch (Hessen) — nur war der auf dem We- ge bis zum Sitzungsleiter verloren- gegangen. Am folgenden Morgen aber war er wieder da; Dr. Vilmar machte von seinem Recht Ge- brauch, eine „zweite Lesung" anzu- setzen, und nun kam dieser Antrag mit großer Mehrheit durch: Es bleibt bei „Empfängnis", wie es im- mer hieß — seit Hippokrates.

Mit großer Mehrheit abgelehnt wurde ein Antrag von Dr. Harald Lazar (Berlin), der den folgenden Satz ins Gelöbnis eingefügt haben wollte: „Ich werde in keiner Weise an der Entwicklung oder Erprobung von Massenvernichtungsmitteln teil- haben." Bei allem Verständnis für das Motiv, sagte Dr. Baldus: Was sind „Massenvernichtungsmittel"?

Auch Insektizide sind das. Bei wel- chem Kaliber fängt „Masse" an?

I Neue Techniken der Fertilisation

Im § 1 sind die grundsätzlichen Pflichten des Arztes zusammenge- faßt, und in seinem Absatz 4 stehen die Prinzipien für die Forschung, einschließlich der Bestimmungen über Ethik-Kommissionen. Dies reichte nicht mehr aus, und der Vor- stand der Bundesärztekammer hatte aus einem Absatz drei neue ge- macht. Sie lauten:

„(4) Der Arzt muß sich vor der Durchführung klinischer Versuche

am Menschen oder der epidemiolo- gischen Forschung mit personenbe- zogenen Daten durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizi- nischen Fakultät gebildete Ethik- Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethi-

Prof. Dr. Hanns Peter Wolff, Vorsitzen- der der zentralen Ethik-Kommission der Bundesärztekammer, legte den Dele- gierten des 91. Deutschen Ärztetages die zur Berufsordnung gehörenden, um neue Abschnitte ergänzten „Richtlinien zur Durchführung von In-vitro-Fertilisa- tion und Embryo-Transfer vor

schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen.

(5) Die Erzeugung von mensch- lichen Embryonen zu Forschungs- zwecken sowie der Gentransfer an Embryonen sind verboten. Der Arzt muß sich vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryona- len Gewebe durch eine bei der Ärz- tekammer oder bei einer medizini- schen Fakultät gebildete Ethik- Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethi- schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen.

(6) Bei durchzuführenden Bera- tungen nach den Absätzen (4) und (5) ist die Deklaration des Weltärz- tebundes von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von 1975 (To-

kio) und von 1983 (Venedig) zu- grunde zu legen."

Dazu gab es zwei Positionen.

Die eine steht schon in einigen Län- der-Berufsordnungen: Sie verbietet Forschung an nicht transferierten Embryonen ganz und gar. Ein ent- sprechender Antrag lag für den Ab- satz 5 — ebenfalls von Dr. Hospes — vor:

„Die Erzeugung von mensch- lichen Embryonen zu Forschungs- zwecken, die Forschung an nicht transferierten Embryonen und die Weitergabe von nicht transferierten Embryonen sowie der Gentransfer an Embryonen sind verboten. Der Arzt muß sich vor der Durchführung der Forschung mit vitalen mensch- lichen Gameten und lebendem em- bryonalen Gewebe durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete Ethik-Kommission oder die mit sei- nem Vorhaben verbundenen berufs- ethischen und berufsrechtlichen Fra- gen beraten lassen."

Die Gegenposition vertrat Prof.

Waldemar Hecker (Bayern): For- schung, die es vielleicht ermögliche, Mongolismus zu heilen oder zu ver- hindern, sei ethische Verpflichtung!

Er verlangte, alle Passagen, die die Forschung mit vitalen menschlichem Gameten und mit lebenden embryo- nalem Gewebe nicht zulassen, zu streichen. In der heftigen, teilweise emotionalen Diskussion ging es da- bei bis zur Genmanipulation und der Chimärenzüchtung. Man einigte sich schließlich auf eine mittlere Linie: In den Absatz 5 wurde — nach dem Ver- bot der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken — ein weite- rer Satz eingefügt: „Grundsätzlich verboten ist auch die Forschung an menschlichen Embryonen". Das Wort „grundsätzlich" bedeutet, daß Ausnahmen möglich sind. Diese un- terliegen dann aber den Einschrän- kungen, die die folgenden Sätze ent- halten, also der Beratung durch Ethik-Kommissionen und den Be- stimmungen der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki über die biomedizinische Forschung.

Geblieben ist es bei der „Bera- tung" durch Ethik-Kommissionen.

Ein Antrag von Hermann Schulte- Sasse (Bremen), grundsätzlich die A-1546 (70) Dt. Ärztebl. 85, Heft 21, 26. Mai 1988

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Zustimmung von Ethik-Kommissio- nen bei klinischen Versuchen oder epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen Daten einzuho- len, fand keine Mehrheit. (In einer Pressekonferenz während der Mit- tagspause berichtete Prof. Wolff üb- rigens, daß der Zentralen Kommis- sion bisher noch keine Anträge zur Forschung an Embryonen zugegan- gen seien. Im übrigen: Wer einen negativen Rat einer Ethik-Kommis- sion in den Wind schlage, verhalte sich berufswidrig mit der Gefahr von Sanktionen und dem Risiko, nie wieder Forschungsgelder zu bekom- men.)

Ohne Diskussion wurde ein neuer, durch die Rechtssprechung der letzten Jahre nötig gewordener

§ la eingefügt:

„§ la: Aufklärungspflicht Der Arzt hat das Selbstbestim- mungsrecht des Patienten zu achten.

Zur Behandlung bedarf er der Ein- willigung des Patienten.

Der Einwilligung hat grundsätz- lich eine Aufklärung im persön- lichen Gespräch vorauszugehen."

Richtlinien der Bundesärzte- kammer, die diesen knappen Text erläutern und praktikabel machen, sind in Vorbereitung.

Der Schweigepflicht-Paragraph 2 blieb abgesehen von einer winzi- gen Änderung diskussionslos — statt

„höheres" heißt es jetzt sprachlich richtig „höherwertiges Rechtsgut"

(das zur Offenbarung befugen kann).

Der dritte Absatz des § 3 über die Zusammenarbeit der Ärzte wur- de vom Vorstand neu formuliert — die Pflicht zur Befundübermittlung und Information soll nicht nur auf Überweisungsfälle beschränkt blei- ben, sondern auf Verlangen auch an vor-, mit- oder nachbehandelnde Ärzte. Der neue Wortlaut:

„(3) Der Arzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Arzt auf Verlangen die erhobenen Befun- de zu übermitteln und ihn über die bisherige Behandlung zu informie-

ren, soweit das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist.

Bei Überweisungen, Kranken- hauseinweisungen und Kranken- hausentlassungen gilt dies auch ohne ausdrückliches Verlangen. Original- unterlagen sind zurückzugeben."

Die Delegierten akzeptierten diese Forderung, obwohl Abände- rungsanträge vorlagen. Frau Eva Müller hatte mehrere redaktionelle Änderungen im Auftrag des Berufs- ordnungsausschusses der Berliner

Als ehemaliger stellvertretender Vorsit- zender der Rechtsberater-Konferenz der Landesärztekammern gab Dr. jur.

Rainer Hess juristischen Rat

Ärztekammer mitgebracht. Einer sollte die Übermittlung von Unterla- gen „schnellstmöglich" vorschrei- ben — aber was ist das? Wenn je- mand sagt, er habe erst nach drei Wochen Zeit und Personal für den Arztbericht gehabt, dann kann nicht widerlegt werden, daß er „schnellst- möglich" reagiert hat. Und Sanitäts- rat Dr Hans Hugo Wrede (Rhein- land-Pfalz) wollte die Unterlagen anderer Ärzte auch „lesbar" erhal- ten. Dabei meinte er weniger die be- rüchtigte Ärzte-Handschrift als die überhandnehmende Verwendung von Abkürzungen, die oftmals nicht einmal eindeutig seien. Beides fand allerdings keine Mehrheit.

Eine längere Diskussion ent- spann sich um die Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch.

Der BÄK-Vorstand wollte in dem bisherigen Text nur gestrichen se- hen, daß der Arzt nicht gegen sein Gewissen zur Teilnahme an einem Abort gezwungen werden kann — die drei hier hervorgehobenen Wörter sind im Kontext ein Pleonasmus.

Dazu kommen sollte ein neuer § 5a:

„Schutz der totalen Leibesfrucht":

„Der Arzt, der einen Schwan- gerschaftsabbruch durchführt oder eine Fehlgeburt betreut, hat dafür Sorge zu tragen, daß die tote Leibes- frucht keiner mißbräuchlichen Ver- wendung zugeführt wird.

Insbesondere der Handel mit der toten Leibesfrucht oder deren Teilen ist dem Arzt untersagt."

Für die Hessische Landesärzte- kammer trug Dr. Wolfgang Furch eine Neufassung für den § 5 vor:

„Der Arzt ist grundsätzlich ver- pflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten. Er darf einen Schwanger- schaftsabbruch — unbeschadet der gesetzlichen Strafbefreiung — nur durchführen, falls dieser Eingriff in das Grundrecht auf Leben zulässig ist. Der Arzt kann nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsab- bruch vorzunehmen."

Rechtsanwalt Dr. Rainer Hess, zwar inzwischen KBV-Hauptge- schäftsführer, aber noch als Kam- merjustitiar an den Vorbereitungen für diese Debatte beteiligt gewesen, mußte gegen diese Formulierungen sprechen. Dies sei zwar die ethische oder politische Überzeugung vieler Ärzte, sie entspreche aber nicht dem geltenden Recht, und die Berufsord- nung müsse sich nach diesem rich- ten. Jede Aufsichtsbehörde müsse die Zustimmung zu der Formulie- rung der Hessischen Landesärzte- kammer verweigern. Dieser Antrag wurde daraufhin abgelehnt, ebenso einer aus Berlin, der postulierte, daß auch kein Arzt daran gehindert wer- den dürfe, einen „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen indizier- ten Schwangerschaftsabbruch durch- zuführen".

I Aufklärungspflicht neu verankert

I Das Schicksal

des toten Föten

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Die Debatte über den oben zi- tierten § 5a war stellenweise maka- ber. Dr. Hess ebenso wie Dr. Baldus wiesen auf Vorgänge in der letzten Zeit hin, die eine solche Bestim- mung erforderlich machen. Dr. Mi- chael Popovid (Hessen) hingegen:

„Föten unterliegen den landesge- setzlichen Bestimmungen über Son- dermüll". Dr. Baldus: Wie kommt die Kosmetikindustrie an fötales Material — da müssen doch auch Ärzte die Hand im Spiel haben .. .

— Schließlich strich die Mehrheit der Delegierten den letzten Satz des

§ 5a; im ersten sei das Anliegen oh- nehin enthalten.

Abgelehnt wurde schließlich auch ein Ergänzungsantrag von Dr.

Hannelore Hauß-Albert (Nord- rhein): „Der Arzt ist verpflichtet, nach vorgeburtlichen Untersuchun- gen sicherzustellen, daß kein Schwangerschaftsabbruch wegen des Geschlechtes des zu erwartenden Kindes durchgeführt wird."

Eine solche ohnehin strafbare Handlung braucht in der Berufsord- nung nicht noch einmal verboten zu werden. Ausgelöst war der Antrag durch die Möglichkeiten, die sich durch die sehr früh machbare Cho- rionzotten-Biopsie eröffnet haben — Genetiker haben sich allerdings dar- auf geeinigt, ihre Erkenntnisse über das Geschlecht des untersuchten Kindes nicht oder erst nach Ablauf der Frist bekanntzugeben, in der ein Schwangerschaftsabbruch möglich ist (Anmerkung: Auch Ultraschall leistet da schon Erstaunliches!).

Die Embryonen-Problematik kam noch einmal zur Sprache, als

§ 6a über In-vitro-Fertilisation und Embryo-Transfer aufgerufen wurde.

Prof. Horst Bourmer (Nordrhein) hatte bemerkt, daß in den Richtli- nien des Wissenschaftlichen Beirates wichtige und verbindliche Anwei- sungen in den „Anmerkungen" ste- hen. Auf seinen Antrag wird der BÄK-Vorstand dafür sorgen, daß auch diese Anmerkungen das ent- sprechende Gewicht erhalten. Ver-

schärft wurden die Voraussetzungen für die Durchführung von IVF/ET:

Zukünftig muß ein Arzt, der die ex- trakorporale Befruchtung durchfüh- ren will, dies nicht nur der Ärzte- kammer anzeigen; er muß auch nachweisen, „daß die berufsrecht- lichen Anforderungen erfüllt sind".

Über die Fortbildung handelt der § 7, an dem der Vorstand der Bundesärztekammer nichts ändern wollte. Hermann Schulte-Sasse (Bremen) wollte mehr — der Zusatz- Absatz sollte lauten:

„(3) Allgemeine oder besonde- re Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmittel oder von medizi-

Neu eingeführt wurde der § 7 a:

„Qualitätssicherung

Der Arzt ist verpflichtet, die von der Ärztekammer eingeführten Maß- nahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit durchzufüh- ren".

In der Sache war dies nicht um- stritten. Aber man diskutierte dar- über, wohin er gehört — warum gera- de hinter „Fortbildung", warum nicht zu „Ausübung der Praxis"?

Und die nordrheinischen Delegier- ten Dr. Oswald Scheibe und Dr.

Horst Bergmann wollten „insbeson- dere die ärztlich-technischen Lei- stungen" bei Qualitätssicherungs- maßnahmen hervorgehoben sehen.

Hamburgs Ärztekammerpräsident Dr. Rolf Bialas berichtete daraufhin über ein Qualitätssicherungs-Pro- jekt , das in der Chirurgie der Ham- burger Krankenhäuser angelaufen ist — damit waren alle Bedenken ge- gen den Text des BÄK-Vorstandes ausgeräumt.

Keine Änderung hatte der Vor- stand vorgesehen im § 9 — „Aus- übung der Praxis": „Die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung ge- bunden . . .". Trotzdem gab es zweimal ausgiebige Diskussionen und dann eine Änderung. Der Düs- seldorfer Kammerpräsident Prof.

nisch-technischen Geräten finanziert und organisiert werden, sind in der Regel keine geeigneten Mittel der Fortbildung, da sie sich vorzugswei- se an den wirtschaftlichen Interessen des Herstellers orientieren. Herstel- ler, die an der beruflichen Fortbil- dung der Ärzte interessiert sind, können finanzielle Mittel den für die Fortbildung zuständigen Organen der Ärzte ohne Zweckbindung zur freien Verfügung stellen."

Eine Mehrheit fand das nicht:

Ohne die Hilfe der Industrie sei vie- les, was in der Fortbildung gemacht wird, nicht möglich — einschließlich der Bemühungen in den Fortbil- dungsakademien.

Horst Bourmer wollte diesen ersten Satz des § 9 neu gefaßt sehen: „Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tä- tigkeit außerhalb des Krankenhau- ses einschließlich konzessionierter Privat-Krankenanstalten ist an die Niederlassung in eigener Praxis ge- bunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulas- sen."

Der Hintergrund: Immer mehr

„Gewerbebetriebe" entstehen, in denen von einer nichtärztlichen Ge- schäftsführung angestellte Ärzte Diagnostik und Therapie betreiben, meist auf einige wenige Verfahren beschränkt Solche Betriebe aber entziehen sich den Regeln der Be- rufsordnung, insbesondere dem Werbeverbot. Ziel dieser Betriebe, die es in verschiedenen Gesell- schaftsformen gibt, ist nicht die Krankenversorgung, sondern Ge- winnmaximierung, hieß es in Prof.

Bourmers Begründung. Seine For- mulierung sollte diese Form der ärztlichen Berufsausbildung unter- binden. Außer im Krankenhaus (und, wie die letzten Worte besagen, in einigen Sonderformen wie zum Beispiel in der Arbeitsmedizin) soll ambulantes Arzten nur in der nie- dergelassenen Praxis möglich sein, nicht aber im Angestelltenverhält- nis. — Der Antrag wurde angenom- men, obwohl Dr. Hess als Jurist warnte: Es gibt ein Urteil in Nieder- sachsen, das im zahnärztlichen Be- reich derartige „Praxisformen" zu-

I Nachweisen

statt nur anzeigen

I Verpflichtung zur Qualitätssicherung

A-1550 (74) Dt. Ärztebl. 85, Heft 21, 26. Mai 1988

(5)

läßt. Am nächsten Morgen aber wurde das Thema in zweiter Lesung noch einmal aufgenommen. Der Stuttgarter Kammerpräsident Dr.

Franz-Josef Große-Ruyken meinte, seine Aufsichtsbehörde würde dem nie und nimmer zustimmen, und Dr.

Hess zitierte einen Brief aus der nie- dersächsischen Aufsichtsbehörde:

Die leitenden Medizinalbeamten al- ler Länder hätten genau dieses nun auch gemeinsam beschlossen.

„Wenn jemand einen besseren Vor- schlag hat", sagte Dr. Große-Ru- yken, „dann würde ich begeistert zustimmen — aber ich weiß noch nichts Besseres!" Prof. Bourmer konterte: „Mehr Mut, Landes- fürst!" Man solle doch nicht „vor der Ministerialbürokratie einknik- ken". Und er berichtete, daß die Düsseldorfer Aufsichtsbehörde eher zustimmende Signale ausgesendet habe. Der Beschluß vom Vortag wurde daraufhin mit großer Mehr- heit bestätigt; die Landesärztekam- mern müssen nun versuchen, ihn einzeln durchzusetzen. Es geht, ge- nau genommen, darum, ob die Heil- berufsgesetze gegen die Gewerbe- ordnung durchgesetzt werden kön- nen.

Heftig diskutiert wurde der § 10, der bisher die Verpflichtung enthielt, Verträge über ärztliche Tätigkeit der Ärztekammer vorzulegen. Der BÄK-Vorstand wollte daraus eine Soll-Vorschrift machen; er wollte dieses Vorlage-Soll aber noch erwei- tern: „Dies gilt auch für Verträge über den Kauf und Verkauf einer Arztpraxis, über Bildung und Auflö- sung einer Gemeinschaftspraxis so- wie den Eintritt in eine Gemein- schaftspraxis und das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis."

Dieses Erweiterungsvorhaben weck- te Unmut. Es sei ein Beratungsange- bot, hieß es. Also wurde beantragt, das „Soll" durch „Kann" zu erset- zen. Dann aber, so Dr. Hess, gehört das Ganze nicht in eine Berufsord- nung, die Berufspflichten normiert.

Dr. Harald Lazar hingegen wollte noch mehr: Auch Verträge für Ärzte im Praktikum, Assistenten oder Vertreter zur Ableistung der kassen- ärztlichen Vorbereitungs- oder Wei- terbildungszeit sollten vorgelegt werden.

Die andere, mehrfach vorgetra- gene Meinung: Der niedergelassene Arzt ist ein freier Beruf; nur ihn geht es an, was er für Verträge ab- schließt. Konsequenz: ein Antrag auf Ablehnung dieser Ergänzung.

Der kam zwar nicht durch, aber an- schließend fand auch der Vorstands- antrag keine Mehrheit: Die Erweite- rung auf Praxisverträge kommt also nicht in die Berufsordnung.

Im § 11 über ärztliche Auf- zeichnungen wollte der Berufsord- nungsausschuß der Berliner Ärzte- kammer auch das Einsichtsrecht des Patienten eingeführt haben. Dr.

Hess wies darauf hin, daß dieses weit über den Inhalt der bisherigen Rechtssprechung hinausgehe. Es sei anerkannt, daß gewisse Aufzeich- nungen dem Patienten auch auf des- sen Anforderung nicht gezeigt wer- den dürfen — insbesondere in der Psychiatrie, wo häufig anamnesti- sche Informationen von Dritten ver- merkt sind. Auch nach Meinung der Richter, die deh Berufsordnungs- ausschuß beraten haben, sei heute noch keine Normierung des Ein- sichtsrechts von Patienten möglich.

Der Berliner Antrag wurde abge- lehnt.

Zeugnis spätestens in drei Monaten!

1

Eine frohe Nachricht für junge Ärzte und die Mitarbeiter von Ärz- ten: Privatdozent Dr. Axel Gehrke, Präsidiumsmitglied für den Marbur- ger Bund, hat die „angemessene Frist" in § 11 präzisiert: „Bei Zeug- nissen über Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung sollte eine Frist von drei Monaten nach Antragstellung oder Ausscheiden nicht überschrit- ten werden." Der Antrag fand eine große Mehrheit. Redaktionelle Än- derungen gab es im § 14 über das Ärztliche Honorar: Er mußte an die geänderte GOÄ angepaßt werden.

Die „örtlichen Verhältnisse" spie- len bei der Honorarabrechnung nun keine Rolle mehr, und der Satz, in dem bisher die Abdingung vorkam, heißt nun: „Bei Abschluß einer Ho- norarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögens-

verhältnise des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen."

Der erste Satz des § 15 über das kollegiale Verhalten klang bisher et- was altväterlich: „Der Arzt hat sei- nen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen".

Auf Vorschlag der Bundesärztekam- mer klingt das jetzt anders, ohne daß der Inhalt verändert wurde:

„Ärzte haben sich untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu ver- halten". Darüber gab es keine Dis- kussion — wohl aber über eine Frage, die die Kollegialität berührt: ärzt- liche Tätigkeit ohne Bezahlung, kurz der „Gastarzt". Acht Anträge lagen dazu vor, aber fast immer gab es einen Punkt, der ihn unannehm- bar machte. „Es ist", so hieß ein Antrag, „berufsunwürdig, die Ar- beitskraft einer Ärztin oder eines Arztes auszubeuten oder an einer solchen Ausbeutung mitzuwirken".

Aber: „Ausbeuten" ist nicht justi- tiabel. Oder: „Es ist berufsunwür- dig, ohne Bezahlung ärztliche Tätig- keit zu verrichten oder verrichten zu lassen". Er möchte, so sagte dazu Prof. Karl Heinz Schriefers (Rhein- land-Pfalz), seine unbezahlte Tätig- keit in der Notzeit nach dem Kriege nicht nachträglich als berufsunwür- dig erklären lassen. Im übrigen: So ganz lückenlos unbezahlte Tätigkeit zu verbieten, sei auch nicht sachge- recht, sagten mehrere Delegierte.

Zum Beispiel: Da fehlten einem jun- gen Arzt gerade noch sechs Monate einer „kleinen" Fachrichtung an seiner Weiterbildungszeit. Soll er drei Jahre warten, bis er eine bezahl- te Stelle dafür findet? Oder: Ein nie- dergelassener Arzt möchte zusätz- lich noch die Endoskopie oder So- nographie erlernen. Er tut dies in ärztlicher Tätigkeit am Krankenhaus

— selbstverständlich unbezahlt - Er hospitiert.

Ferner: Wer ist der Adressat ei- ner solchen Forderung? Der Arbeit- geber ist die Krankenhausverwal- tung. Der aber kann die Berufsord- nung für Ärzte nichts vorschreiben.

Die ständige Konferenz der Rechts- berater der Ärztekammern ist des- halb, so resümierte Dr. Hess, zu dem Schluß gekommen, daß „diese Materie in der Berufsordnung nicht regelungsfähig" sei. Trotzdem gab

(6)

es letztendlich einen Beschluß, der auf einen Antrag von Dr. Helmuth Klotz und anderen hessischen Dele- gierten zurückging. Er war zunächst nur als Entschließung ohne Bezug auf die Berufsordnung gedacht und lautet:

„Es verstößt gegen ärztliche Be- rufspflichten, die Notlage stellensu- chender Kolleginnen und Kollegen (insbesondere in Weiterbildung) da- durch auszunutzen, daß Arbeitsplät- ze angeboten werden, die nur unter

‚Umgehung' oder Bruch geltender Tarifverträge und anderer Rechts- normen möglich oder sittenwidrig sind (z. B. Mißbrauch von Gastarzt- verträgen). Dasselbe gilt für das An- bieten oder Fördern von Arbeitsver- hältnissen, durch die mehrere Ärzte in einen Verdrängungswettbewerb hineingezogen werden."

Es lohnt sich, auch die beigege- bene Begründung zu lesen:

„Arbeitssuchende junge Kolle- ginnen und Kollegen müssen heute erfahren, daß sie häufig umsonst oder für geringes Entgelt auf unbe- setzten Planstellen arbeiten ,kön- nen`, in der Hoffnung, später in ein ordentliches Arbeitsverhältnis über- nommen zu werden.

Mit allem Nachdruck widersetzt sich die Ärzteschaft Praktiken, die Notlage von jetzt schon fast zehn- tausend stellensuchenden jungen Ärztinnen und Ärzten dadurch aus- zunutzen, daß ihnen als Vorleistung für eine spätere Übernahme in ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis eine unentgeltliche und rechtswidri- ge Tätigkeit angeboten wird. Die Ärzteschaft verlangt, daß die durch verbindliches Arbeitsrecht und stür- mische Entwicklung der Medizin notwendigen Arztstellen in Kliniken und Krankenhäusern ordnungsge- mäß besetzt werden. Mit sogenann- ten ,Gastarzt- und Volontärarztver- trägen' glaubt man, wie schon in der Zeit von 1945 bis 1955, den ärzt- lichen Nachwuchs ausbeuten zu kön- nen. Es muß daran erinnert werden, daß die seinerzeitige Praxis der un- oder unterbezahlten Beschäftigung von Ärzten durch das höchste deut- sche Gericht für rechts- und sitten- widrig erklärt wurde."

Dieser Beschluß aber wird als 3.

Absatz in den Paragraphen über das

kollegiale Verhalten aufgenommen werden, erklärte der Berufsord- nungsreferent Dr. Wilhelm Baldus in der zweiten Lesung — allerdings ist ei- ne redaktionelle Uberarbeitung er- forderlich.

Zum § 20 über den ärztlichen Notfalldienst lagen zwei Anträge vor

— der weitergehende von Dr. Klaus Doench (Niedersachsen) wurde an- genommen• Ärztinnen können auf Antrag für mindestens drei Monate vor und mindestens sechs Monate nach der Niederkunft von der Teil- nahme am Notfalldienst befreit wer- den.

Der Ärztinnenbund war mit sei- nem Antrag bescheidener gewesen:

sechs Wochen vorher und acht Wo- chen nachher. Die Damen — vertre- ten durch Dr. Hedda Heuser-Schrei- ber — ließen sich gern überstimmen Völlig neugefaßt wurde der § 21

„Werbung und Anpreisung". Statt fünf sind es nur noch zwei Absätze — die anderen Bestimmungen stehen ohnehin schon woanders. Jetzt heißt es: „Dem Arzt ist jegliche Werbung für sich oder andere Ärzte unter- sagt. Er darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veran- lassen noch dulden. Dies gilt auch für Ärzte, deren Person oder Tätig- keit in Ankündigungen von Sanato- rien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird.

Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte oder Bildberichte mit wer- bendem Charakter über seine ärzt- liche Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden."

Der § 22 „Arzt und Öffentlich- keit" verpflichtet nunmehr den Arzt zu „verantwortungsbewußter Objek- tivität" , wenn er an Veröffentlichun- gen in den Medien mitwirkt. Beim

„Verhältnis zwischen Arzt und Nichtarzt" (§ 23) wird die Anwesen- heit von Angehörigen bei ärztlichen Verrichtungen neu geregelt: „Ange- hörige von Patienten und andere Per- sonen dürfen anwesend sein, wenn

hierfür eine ärztliche Begründung be- steht und der Patient zustimmt."

Fast unbemerkt ging eine neue Verpflichtung in die Berufsordnung ein, die bisher nur eine Soll-Bestim- mung war: „Der Arzt ist verpflich- tet, ihm aus seiner Verordnungstä- tigkeit bekannt werdende uner- wünschte Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen"

(§ 24 Absatz 7). Der Berliner Be- rufsordnungsausschuß hatte zu die- sem Paragraphen den Antrag ge- stellt, die Bestimmungen des Absat- zes 6 über die ärztlich-wissenschaft- liche Tätigkeit in der Industrie neu zu fassen: „Die Tätigkeit ärztlich- wissenschaftlicher Mitarbeiter der Industrie ist auf eine fachliche Infor- mation von Ärzten über Wirkung und Anwendungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu beschrän- ken." Dies wurde — nach einem Hin- weis des Juristen — abgelehnt: Diese Formulierung hätte zur Folge, daß kein approbierter Arzt beispielswei- se in der Industrieforschung mehr arbeiten dürfte.

Abgelehnt wurden Anträge, die die Annahme selbst von geringwerti- gen Werbegeschenken — der be- rühmte Kugelschreiber! — total ver- bieten oder Industriehonorare nur für wissenschaftliche Leistungen zu- lassen wollten. Zwei neue Regelun- gen: Gebiets-, Teilgebiets- oder Zu- satzbezeichnungen dürfen dann nicht auf dem Praxisschild angezeigt werden, wenn der Arzt nicht auch entsprechend tätig ist. Und: Auslän- dische Professorentitel werden von den Ärztekammern überprüft und gegebenenfalls genehmigt (nachdem sich keine zuständige „amtliche Stelle" gefunden hat, wie es bisher vorgesehen war).

In erster und zweiter Lesung, wurde schließlich die Muster-Be- rufsordnung angenommen — wie ge- sagt: fast einstimmig. bt

Die Berichterstattung über den 91. Deutschen Ärztetag in Frankfurt wird in der nächsten Aus- gabe fortgeführt und ab- geschlossen.

I Schwangere Ärztin ohne Notfalldienst

A-1554 (78) Dt. Ärztebl. 85, Heft 21, 26. Mai 1988

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