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Archiv "II. Die ärztliche Berufsordnung" (27.06.1974)

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E. Der Arzt im Beruf

deutenden Folgen des Vergehens vorzusehen.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer billigte ausdrücklich den ihm nach den gemeinsamen Beratun-

Die vom 73. Deutschen Ärztetag 1970 verabschiedete und den Kam- mern zur Einführung empfohlene neue Berufsordnung ist nach dem der Bundesärztekammer vorliegen- den Informationen bisher nach Be- schlußfassung durch die Kammer- versammlungen und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden in Kraft getreten in den Bundeslän- dern Bayern, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland.

Sie liegt nach Verabschiedung durch die Kammerversammlungen den Aufsichtsbehörden zur Geneh- migung vor in Bremen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, West- falen-Lippe und Nordrhein. Noch nicht beraten ist sie in Hessen und Niedersachsen. Die Ärztekammer Niedersachsen hat die Neufassung der vom 73. Deutschen Ärztetag verabschiedeten Berufsordnung deshalb nicht eingeführt, weil sie bereits 1969 den damals erarbeite- ten ersten Entwurf einer Neufas- sung der Berufsordnung nach Be- ratung durch den Ärztetag 1969 ih- ren Aufsichtsbehörden zur Einfüh- rung empfohlen hatte.

1. Zusatz-

bezeichnungen

Die Neufassung der Berufsordnung enthält eine Reihe alter Zusatzbe- zeichnungen und — neu eingeführt

— die Zusatzbezeichnung „Sport- medizin".

Der 74. Deutsche Ärztetag verab- schiedete — vom Vorstand auf Vorschlag der Berufsordnungskon- ferenz vorgelegt — eine Reihe von Ausführungsbestimmungen, in de- nen die Voraussetzung zum Führen der alten sowie der neu eingeführ- ten Zusatzbezeichnung geregelt wurde. Ausgeklammert wurde hier-

gen vorgelegten Harmonisierungs- vorschlag und empfahl den Landes- ärztekammern, die Harmonisie- rungsgrundsätze, soweit nötig, bei der Änderung der Kammergesetze zu berücksichtigen.

bei vom Ärztetag die Regelung für den Bereich „Homöopathie", die unter Hinzuziehung des Wissen- schaftlichen Beirates einer weite- ren Überprüfung unterzogen wird.

Diese Erörterungen waren bei Ab- schluß dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen.

Die Voraussetzungen für das Füh- ren der Zusatzbezeichnungen wa- ren bis vor kurzem in der Berufs- ordnung selbst aufgeführt. Durch eine besondere Bestimmung (ent- halten im § 25 Abs. 4 der Berufs- ordnung) war vom Deutschen Ärz- tetag 1970 beschlossen worden, die im einzelnen nachzuweisenden Voraussetzungen künftig in Form einer Richtlinie zur Berufsordnung festzulegen. Auch nach Einführung dieser neuen Richtlinien bleibt die generelle Bestimmung der Berufs- ordnung in Kraft, die das Führen von Zusatzbezeichnungen in be- sonderen Ausnahmefällen auch bei Abweichungen von diesen Richtli- nien gestattet.

Richtlinien über die

Voraussetzungen zum Führen der Zusatzbezeichnungen

Die Neufassung der „Richtlinien über die Voraussetzungen zum Führen der Zusatzbezeichnungen"

ist in der Zwischenzeit in den nachstehenden Kammerbereichen übernommen worden:

Bayern,

Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen.

In den übrigen Kammern gelten noch die 1963 verabschiedeten Voraussetzungen.

Die Berufsordnungskonferenz er- arbeitete Erläuterungen für die An- wendung von Ausnahmebestim- mungen im Zusammenhang mit der Genehmigung zum Führen von Zu- satzbezeichnungen.

Zusatzbezeichnung

„Bluttransfusion"

Auf Antrag von Ärztetagsdelegier- ten hatte der 74. Deutsche Ärztetag beschlossen, in den Weiterbil- dungsgremien, unter Hinzuziehung von Vertretern der Deutschen Ge- sellschaft für Bluttransfusion, die Frage zu prüfen, ob Ärzten mit ent- sprechender. Weiterbildung nicht durch die zuständigen Landesärz- tekammern eine adäquate Zusatz- bezeichnung an Stelle der derzeit üblichen Bestätigung durch staat- liche Stellen verliehen werden sollte. Zur Begründung war von den Antragstellern darauf hingewiesen worden, daß die Bluttransfusion ein wesentlicher Bestandteil der modernen Me- dizin sei. Die im Blutspendedienst tätigen Ärzte trügen zweifellos für das gefahrlose Durchführen von Bluttransfusionen eine große Ver- antwortung. Im Arzneimittelgesetz (§§ 14 und 19) würden deshalb für Leiter von Bluttransfusionsdiensten besondere Weiterbildungsvoraus- setzungen gefordert. Im Einzelfalle könne eine solche Anerkennung junge Ärzte aber nicht veranlassen, sich einer langjährigen speziellen Weiterbildung nur für diesen Be- reich zu unterziehen.

Durch das Arzneimittelgesetz sind derzeit die fachlichen Vorausset- zungen für die Herstellung von Blutkonserven von Staats- institutionen zu überprüfen. So muß jeder Arzt, der Blutkonserven herstellen will, zwei Jahre in der Arzneimittelherstellung und drei Jahre in der Serologie und medizi- nischen Mikrobiologie tätig gewe- sen sein. Um für eine solche spe- zielle Weiterbildung eine besonde- re Kennzeichnung zu ermöglichen, beriet die Weiterbildungskonferenz

— dem Antrag der „Deutschen Ge- sellschaft für Bluttransfusion" fol- gend — die Einführung einer Zu- satzbezeichnung „Transfusionsme- dizin".

II. Die ärztliche Berufsordnung

1984 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

E. II. Die ärztliche Berufsordnung

In diesem eigentlich zum Arbeits- bereich der Berufsordnungskonfe- renz gehörenden Sachgebiet „Zu- satzbezeichnungen" wurden die Gremien der Ständigen Konferenz

„Ärztliche Weiterbildung" tätig, weil hier für Zusatzbezeichnungen Weiterbildungsvoraussetzungen zu erarbeiten waren. Ein von dieser Konferenz erarbeiteter Vorschlag für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen liegt zur Zeit der antragstellenden Gesellschaft zur Prüfung vor. Das Ergebnis war bei Redaktionsschluß noch nicht be- kannt.

Zusatzbezeichnungen

„Chirotherapie", „Badearzt",

„Tropenmedizin"

Auf Antrag von Ärztetagsdelegier- ten hatte der 75. Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekam- mer gebeten, dem nächsten Deut- schen Ärztetag die Einführung der Zusatzbezeichnung „Chirothera- pie" zur Beschlußfassung zu un- terbreiten. Da es sich auch bei die- ser Zusatzbezeichnung darum han- delte, Weiterbildungsvoraussetzun- gen zu erarbeiten, befaßte sich die Weiterbildungskonferenz mit die- sem Sachgebiet. Sie folgte den Kollegen, die sich schon seit lan- gem mit dieser Therapie befassen, in der Argumentation, daß die Ge- fahr bestehe, in der Öffentlichkeit werde der Eindruck hervorgerufen, als ob die „Chirotherapie" allein von nichtmedizinischen Kreisen und den Heilhilfsberufen durchge- führt werde. Auch im Hinblick dar- auf, daß die „Chirotherapie" in vie- len europäischen Ländern in jüng- ster Vergangenheit ankündigungs- fähig geworden ist, unterbreitete die Weiterbildungskonferenz nach eingehenden Beratungen mit der Fachgesellschaft und weiteren in diesem Bereich tätigen Berufsver- bänden Vorschläge für die Einfüh- rung einer derartigen Zusatzbe- zeichnung. Die Beratungen über die endgültige Formulierung eines entsprechenden Antrages an den Deutschen Ärztetag sind noch nicht abgeschlossen, so daß im Augenblick noch nicht abzusehen ist, ob bereits dem 77. Deut- schen Ärztetag Vorschläge zur An- nahme empfohlen werden können.

Die Ständige Konferenz befaßte sich im Berichtszeitraum auch mit verschiedenen Anregungen, die im Zusammenhang mit der Zusatzbe- zeichnung „Badearzt" und „Tro- penmedizin" standen. Die von ihr gegebenen Empfehlungen sollen den Landesärztekammern Ent- scheidungen in Einzelfällen im Zu- sammenhang mit der Genehmi- gung zum Führen dieser Zusatzbe- zeichnungen, die sich aus den ver- abschiedeten Richtlinien nicht ein- deutig ableiten lassen, erleichtern.

2. Anzeigen gemein- samer ärztlicher Tätigkeit

auf dem Praxisschild

Auf dem 75. Deutschen Ärztetag in Westerland hatten Dr. Metzner, Dr.

Eichner und Dr. Döhner Anträge eingebracht, denen zufolge in der Berufsordnung die Möglichkeit gegeben werden sollte, eine ge- meinsame ärztliche Tätigkeit auf dem Praxisschild anzuzeigen. Die- se Anträge überwies der Vorstand der Bundesärztekammer den für die Berufsordnung zuständigen Gremien zur weiteren Beratung.

Nach eingehenden Erörterungen stellte die Ständige Konferenz „Be- rufsordnung" grundsätzlich fest, daß die Problematik weit über die Ärzteschaft hinaus alle freien Beru- fe betrifft. Die Angehörigen der freien Berufe, insbesondere der klassischen „verkammerten" freien Berufe, unterliegen ausschließlich einem Wettbewerb der persönli- chen Leistung — nicht einem sol- chen mit Werbung und Preisen.

Das grundsätzliche Werbeverbot ist daher nicht allein Teil ärztlichen Berufsrechts, sondern Bestandteil des Berufsrechts der freien Berufe schlechthin.

Die in den Berufsordnungen über die persönliche Information (Arzt- name, akademischer Grad, Sprech- stundenzeit usw.) hinausgehenden zugelassenen Ankündigungen stel- len daher Ausnahmen vom grund- sätzlichen Werbeverbot dar; sie sind allein deshalb zu rechtferti- gen, weil damit dem Informations- bedürfnis der Patienten Rechnung getragen wird. Diese Ausnahmen

sind eng auszulegen und können insbesondere nicht durch selbstge- wählte Analogien erweitert werden.

Verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten haben diese Auffassung bestätigt. Die Frage, ob in der Berufsordnung selbst weite- re Ausnahmen zugelassen werden sollen — so insbesondere im Hin- blick auf die Ankündigungsmög- lichkeiten ärztlicher Zusam- menschlüsse im weitesten Sinne des Wortes — beantwortet sich demgemäß ausschließlich aus der Interessenlage des Patienten. Da- bei sind dem Patienten nur solche Hinweise auf ärztliche Zusam- menschlüsse zu geben, welche für ihn von Bedeutung im Verhältnis zu seinen Beziehungen zu den aufge- suchten Ärzten sind. Nur wenn das zutrifft, ist eine Rechtfertigung für eine besondere Ankündigung auf dem Praxisschild vorhanden.

Zusammenschlüsse von Ärzten, welche nur die Bestimmungen der Ärzte untereinander regeln, stellen interne Vorgänge des ärztlichen Arbeitsablaufs dar und sind daher ihrem Wesen nach nicht ankündi- gungsfähig. Sollte von diesem Grundsatz abgegangen werden, so müßte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch dem Ein- zel-Arzt erlaubt werden, die beson- dere Art seiner Praxisführung wer- bend anzuzeigen. Zum Beispiel

„Einzelpraxis", oder „Zu Überwei- sungen bereit".

In einem grundsätzlichen Rechts- streit hat das Bayerische Oberste Landesgericht als Landesberufsge- richt entschieden, daß Zusam- menschlüsse von Ärzten, welche nicht eine echte Gemeinschafts- praxis zum Gegenstand haben, sondern lediglich Koordinierungs- maßnahmen der Ärzte untereinan- der betreffen, nicht auf dem Arzt- schild mit einer besonderen Be- zeichnung angekündigt werden dürfen; eine derartige selbstge- wählte Kollektivbezeichnung („Kol- legium” ) ist als unerlaubte Wer- bung verboten. Mit dieser Ent- scheidung wurde die Auffassung der Ständigen Konferenz „Berufs- ordnung" bestätigt, nach welcher die klassische Form der gemeinsa- men ärztlichen Tätigkeit (Gemein- schaftspraxis) auf dem Arztschild und dem Briefbogen ankündbar

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1985

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