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Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

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Academic year: 2022

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amtliches | BLÄK

Bayerisches Ärzteblatt 12/2019

647

„Die Kammer ist befugt, gegenüber Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände, den im Heilberufe- Kammergesetz (HKaG) genannten ärztlichen Körperschaften sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) im Rahmen eines Akkreditierungsvertrages die Zusicherung für solche Veranstaltungen auszusprechen.“

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

c) § 10 Abs. 3 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

3. Es werden folgende § 13 und § 14 angefügt:

a) „§ 13 Äquivalenz-Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen (SCF)

Im Zuständigkeitsbereich anderer Landesärz- tekammern erworbene Bezeichnungen und Nachweise, insbesondere zu Strukturierter Curricularer Fortbildungen (SCF) gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung sowie weiterer curricularer Fortbildungen der Bundesärzte- kammer dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Fortbildungsordnung geführt werden,“

b) 㤠14 Besondere Aspekte zur inhaltlichen An- erkennung strukturierter curricularer Fortbil- dungen

Der ärztliche Leiter einer Fortbildungsveran- staltung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer die Präsentationen und Trainings sprachlich und inhaltlich aufnehmen können.

Soweit der Lernerfolg nicht in Frage gestellt wird, sind soziokulturelle Besonderheiten bei Fortbildungsveranstaltungen zu berücksich- tigen.“

II.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.”

München, den 13. Oktober 2019 Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

Ausgefertigt, München den 22. Oktober 2019, Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

Gebührensatzung der

Bayerischen Landesärztekammer

Der 78. Bayerische Ärztetag hat am 13. Ok- tober 2019 folgende Änderungen der Ge- bührensatzung der Bayerischen Landes- ärztekammer i. d. F. der Änderungsbe- schlüsse vom 28. Oktober 2018 („Baye- risches Ärzteblatt“ 12/2018, Seite 695) beschlossen.

„Der Arzt soll alle Verträge über seine ärztli- che Tätigkeit, insbesondere die, die geeignet sind, die ärztliche Unabhängigkeit in Diag- nostik und Therapie in Frage zu stellen, weil sie beispielsweise Honorar, Entlohnung oder Bonuszahlungen verknüpfen, vor Abschluss der Kammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.“

II.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.”

München, den 13. Oktober 2019 Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

Ausgefertigt, München den 5. November 2019, Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

Fortbildungsordnung der

Bayerischen Landesärztekammer

Der 78. Bayerische Ärztetag hat am 13. Ok- tober 2019 folgende Änderungen der Fort- bildungsordnung der Bayerischen Lan- desärztekammer vom 13. Oktober 2013 („Bayerisches Ärzteblatt“ Spezial 1/2013) beschlossen:

I.

„1.

a) In § 6 Abs. 3 „Kategorie B“ wird das Wort

„Mehrtägige“ in „Ein-/Mehrtägige“ geändert.

b) In § 6 Abs. 3 „Kategorie F“ wird das Wort

„Qualitätszirkelmoderation“ in „Moderation“

geändert.

c) In § 6 Abs. 3 „Kategorie l“ wird nach den Wörtern „qualitätssteigernden Kriterien E- Learning der Bundesärztekammer“ ein Strich- punkt eingefügt und nach dem Strichpunkt das Wort „Webinare“ eingefügt.

d) In § 6 Abs. 3 „Kategorie K“ werden nach dem Wort „Präsenzveranstaltungen“ die Wörter

„in Bayern“ hinzugefügt.

e) In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Veranstal- ter“ durch die Wörter „ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung“ ersetzt.

2.

a) § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

Der 78. Bayerische Ärztetag hat am 13. Ok- tober 2019 folgende Änderungen (Ände- rungsbeschluss 6/1 neu) der Berufsord- nung für die Ärzte Bayerns – Bekannt- machung vom 9. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 28. Oktober 2018 („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2018, Seite 694) beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Ge- sundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2019, G32a-G8502-2019/1-2, die Änderungen genehmigt.

I.

„1.

a) § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ärzte dürfen ihren Mitarbeitern und Per- sonen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informa- tionen über Patienten zugänglich machen.

Über die gesetzliche Pflicht zur Verschwie- genheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.“

b) In § 9 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Gegenüber den Mitarbeitern von Dienst- leistungsunternehmen sowie sonstigen Per- sonen, die an der beruflichen Tätigkeit mit- wirken, sind Ärzte zur Offenbarung befugt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen er- forderlich ist. Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die- se Verpflichtung zur Geheimhaltung haben Ärzte vorzunehmen oder auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen.‘‘

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2.

a) In § 12 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zweck der privatärztlichen Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Patient in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten nachweisbar eingewilligt hat.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

3. § 24 erhält folgende Fassung:

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