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Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

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Academic year: 2022

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Bayerisches Ärzteblatt 12/2008 789

BLÄK amtliches

Würzburg, den 12.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident Ausgefertigt,

München, den 27.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident

Reisekostenordnung

Der 66. Bayerische Ärztetag hat am 12.10.2008 folgende Änderungen der Rei- sekostenordnung vom 08.10.1978, zuletzt geändert am 14.10.2001 („Bayerisches Ärzteblatt 12/2001, Seite 642 ff.), beschlos- sen:

I.

1. Die Überschrift bei 1. erhält folgende Fas- sung: „Für Ärzte und beauftragte Personen“

2. In 1.1.2 2. Absatz wird die Zahl „4,5“ ersetzt durch die Zahl „8“.

3. In 1.1.2 erhält der 4. Absatz folgende Fas- sung:

„Wird in der Hotelrechnung der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, so ist die nach R 9.7 der jeweils gültigen Lohn- steuerrichtlinie geltende Pauschale je Über- nachtung in Abzug zu bringen.“

4. In 1.1.3 Fahrtkosten wird in der 2. Aufzäh- lung die Zahl „0,50“ ersetzt durch die Zahl

„0,70“.

5. In 1.1.3 Fahrtkosten wird die 3. Aufzählung ersatzlos gestrichen.

6. In 1.2.1 wird der 8. (letzte) Absatz ersatzlos gestrichen.

7. 1.2.2 wird ersatzlos gestrichen.

II.

Diese Änderungen treten am 01.01.2009 in Kraft.

Würzburg, den 12.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident Ausgefertigt,

München, den 27.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident II.

Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am 01.01.2009 in Kraft.

Würzburg, den 12.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident Ausgefertigt,

München, den 27.10.2008

Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident

Beitragsordnung der Bayerischen

Landesärztekammer

Der 66. Bayerische Ärztetag hat am 12.10.2008 folgende Änderungen der Beitragsordnung, Neufassung vom 12.10.2003, zuletzt geändert am 14.10.2006 („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2006, Seite 636), beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Um- welt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22.10.2008, 32a-G8507.24- 2008/1-1, die Änderungen genehmigt.

Die Beitragsordnung der Bayerischen Lan- desärztekammer in der Neufassung vom 12.10.2003 zuletzt geändert am 14.10.2006 („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2006, Seite 636), wird wie folgt geändert:

I.

1. § 3 Absatz 4 Aufzählung 1. erhält folgende Fassung: um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung

2. § 7 Rechtsbehelf erhält folgende Fassung:

(1) Gegen den Beitragsbescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage er- heben.

(2) Die Anfechtungsklage hat keine auf- schiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).

3. § 9 wird ersatzlos gestrichen.

II.

Diese Änderungen der Beitragsordnung treten am 01.01.2009 in Kraft.

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

Der 66. Bayerische Ärztetag hat am 12.10.2008 folgende Änderungen der Wei- terbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 („Bayerisches Ärzteblatt“

7-8/2004, Seite 411 und Spezial 1/2004), zu- letzt geändert am 14.10.2007 („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2007, Seite 727 ff. und

„Bayerisches Ärzteblatt“ 7-8/2008, Seite 468 f.), beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Um- welt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22.10.2008, 32a- G8502.2-2008/4-3, die Änderungen geneh- migt.

I.

Nr. 4.1

In Abschnitt A § 2 (Struktur) wird in Absatz 3 folgender neuer Satz 2 angefügt:

Weiterbildungszeiten in einem Schwerpunkt dürfen nicht gleichzeitig mit der Facharzt- weiterbildung abgeleistet werden, sofern in Abschnitt B nichts anderes festgelegt ist. Die vorgeschriebene Gesamtweiterbildungszeit für den Erwerb der Facharzt- und Schwer- punktbezeichnung verringert sich in diesen Fällen höchstens um den Zeitabschnitt, der im Schwerpunkt unter der Überschrift „Weiterbil- dungszeit“ als während der Facharztweiterbil- dung ableistbar aufgeführt ist.

Nr. 4.2

In Abschnitt A § 5 (Befugnis) wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

(8) Der Weiterbilder ist verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur Si- cherung der Qualität der Weiterbildung teilzu- nehmen.

Nr. 4.3

In Abschnitt A § 15 (Prüfungsentscheidung) wird in Absatz 4 Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Gegen den Bescheid kann der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Nr. 4.4

In Abschnitt C Nummer 3 (Allergologie) wer- den unter der Überschrift „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ nach den Worten

„Anerkennung als“ in Anführungszeichen die Worte „Facharzt für Arbeitsmedizin“ sowie ein Komma eingefügt.

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