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Neue Musterweiterbildungsordnung verabschiedet

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© Anästhesiologie & Intensivmedizin 2003, 44: 498 DIOmed-Verlags GmbH.

498

Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 hat am 22.05.2003 in Köln die neue (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO) verab- schiedet. Zu dem vollständigen Text gelangen Sie über die Homepages der DGAI (www.dgai.de) bzw. des BDA (www.bda-dgai.de) "Aktuelles".

Die neue MWBO soll als Bildungsordnung den tatsäch- lichen Versorgungsbedarf berücksichtigen und sicherstellen, ohne die wissenschaftliche Entwicklung zu vernachlässigen.

Mit einer bundeseinheitlichen, vereinfachten Struktur soll sich die neue MWBO verstärkt am Patienten orientieren.

Neue Elemente sind hierbei auch die Verankerung von Aspekten der Qualitätssicherung mit einer größeren Verant- wortung von Weiterbildern gegenüber ihren Weiterzubilden- den.

Die neue MWBO kennt nur noch die drei Bezeichnungen:

"Facharzt" „-ärztin“, "Schwerpunkt" und "Zusatzweiter- bildung". Auf das Gebiet der Anästhesiologie übertragen, ist dieses der "Facharzt / die Fachärztinnen für Anästhesio- logie" mit wie bisher mindestens 60monatiger Weiterbil- dungszeit, der um Zusatzweiterbildungen in der Inten- sivmedizin, Speziellen Schmerztherapie, Notfallmedizin und Palliativmedizin ergänzt werden kann.

Die geforderte Weiterbildungszeit für diese Zusatzweiter- bildungen beträgt für die

• Intensivmedizin: 24 Monate bei Anrechenbarkeit von 12 Monaten der Regelweiterbildung in der Anästhesiologie

• Notfallmedizin: 6 Monate Weiterbildung in Intensiv- medizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme sowie zusätzlich einem 80-Stunden-Kurs und 50 Einsätzen im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber

• Spezielle Schmerztherapie: 12 Monate sowie 80-Stun- den-Kurs

• Palliativmedizin: 18 Monate bei Anrechenbarkeit von 6 Monaten in einem Gebiet der unmittelbaren Pati- entenversorgung sowie 40-Stunden-Kurs.

All diese Bezeichnungen sind ankündigungsfähig, d.h. kön- nen auf Schildern oder Briefbogen geführt werden. Nach Erlangung einer Zusatzweiterbildung kann diese der Fach- arztbezeichnung zugefügt werden, also z.B. "Facharzt / ärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin" Die alten Bezeichnungen "fakultative Weiterbildung", "Bereich" und

"Fachkunde" wurden aufgelöst und deren Inhalte teilweise unter den neuen Bezeichnungen aufgenommen. Alle Facharztgruppen betreffende Inhalte, wie z.B. das Basislabor oder Maßnahmen zur Qualitätssicherung, sind in

„Allgemeine Bestimmungen“ aufgenommen worden und nicht mehr je Fachgebiet dargestellt. So führt die Ver- schlankung der alten MWBO zu einer Reduktion der insge- samt 153 Bezeichnungen auf 91 führbare Titel.

Das Gebiet Anästhesiologie ist neu definiert und umfasst

"die Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie einschließ-

lich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnosti- scher Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizini- sche und schmerztherapeutische Maßnahmen".

Von Bedeutung sind die §§ 5 und 8 der neuen MWBO. Der Weiterbildungsbefugte muss dem Weiterzubildenden vor Weiterbildungsbeginn ein strukturiertes Programm für seine Weiterbildung vorlegen (§ 5 ). Die Ableistung der Weiterbil- dungsinhalte sind zu dokumentieren, einschließlich der Abschlußgespräche nach jedem Weiterbildungsabschnitt (§

8). Die DGAI gilt hier mit ihrem bereits 1997 aufgelegten Weiterbildungsnachweis-Heft als Vorreiter.

Es obliegt nun den Landesärztekammern diese Weiter- bildung in den einzelnen Kammerbereichen in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Kraft treten zu lassen.

Nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in den einzelnen Kammerbereichen gilt es, die Übergangsbestim- mungen zu beachten. Die Allgemeinen Übergangsbestim- mungen der Musterweiterbildungsordnung sehen u.a. vor, dass

– die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen weiterge- führt werden dürfen

– die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise ihre Gültigkeit behalten

– Ärztinnen und Ärzte, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in einer Weiterbildung zum Facharzt, zu einem Schwerpunkt oder in einem Bereich befinden, diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bislang gültigen Weiterbildungsordnung abschließen können

– Ärztinnen und Ärzte, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zu einer fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bislang gültigen Weiter- bildungsordnung abschließen können.

Diejenigen, die bei der Einführung einer neuen Bezeich- nung in die Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzweiter- bildung innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungs- stätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, wel- che der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung ent- spricht, können auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen neuen Weiterbildungsordnung zu stellen.

H. Van Aken und H. Sorgatz

VERBANDSMITTEILUNGEN

Neue Musterweiterbildungsordnung verabschiedet

498 Weiterbildungsord 15.10.2003 9:17 Uhr Seite 498

Referenzen

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