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Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

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378 Bayerisches Ärzteblatt 5/2005

BLÄK amtliches

Änderung infolge des Vertragsverletzungs- verfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993

– Ergänzung des Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere und Allge- meinmedizin) um Führbarkeitsregelun- gen der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“

– Folgeänderung der Übergangsbestim- mungen in Abschnitt B Nummer 10 (Gebiet „Innere Medizin und Allge- meinmedizin“)

Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 folgende Änderungen der Weiterbil- dungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2004, Seite 411 und Spezial 1/2004) be- schlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Um- welt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 25. April 2005,

Nr.: 321/8502-2/101/04, die Änderungen ge- nehmigt.

I.

Die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin) werden vor der Überschrift „Weiterbildungsziel“

folgende Sätze eingefügt:

„Die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf nur in der Form „Facharzt für Allgemeinmedi- zin“ oder „Allgemeinarzt“ geführt werden.

Die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mittei- lung der Bundesrepublik Deutschland ge- mäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165, S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bishe- rigen Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden. Die- ser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzte- blatt bekannt gegeben.“

2. In Abschnitt B Nummer 10 (Gebiet Inne- re Medizin und Allgemeinmedizin) wer- den die Übergangsbestimmungen wie folgt neu gefasst:

„Übergangsbestimmungen

1. a) Ärzte, die die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung

„Facharzt für Allgemeinmedizin“

aufgrund bisher geltender Weiterbil- dungsordnungen erworben haben, führen die Facharztbezeichnung in der bisherigen Form weiter. Anstelle dieser Facharztbezeichnung darf die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) geän- dert durch die Richtlinie

2001/19/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bisherigen Facharzt- bezeichnung „Facharzt für Allge- meinmedizin“ geführt werden. Die- ser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzteblatt bekannt gegeben. Sie er- halten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

1. b) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union, eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossen- schaft zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG vom 15.

September 1986 (ABl EG Nr. 267 S.

26) oder von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) in ihrer jeweiligen Fassung ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnach- weis über eine abgeleistete spezifi- sche Ausbildung in der Allgemein- medizin erworben haben, sind berechtigt, die Facharztbezeichnung

„Facharzt für Allgemeinmedizin“

oder „Allgemeinarzt“ zu führen. Sie erhalten auf Antrag eine entspre- chende Bescheinigung. Hinsichtlich des Führens der Facharztbezeich- nung „Facharzt für Innere und Allge- meinmedizin“ oder der zugehörigen Kurzbezeichnung gilt Nr. 1. a) ent- sprechend.

2. a) Ärzte, die die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung

„Facharzt für Innere Medizin“ auf- grund bisher geltender Weiterbil- dungsordnungen erworben haben, führen die Facharztbezeichnung in der bisherigen Form weiter. Fach- ärzte für Innere Medizin, die gemäß

§ 73 Abs. 1 a Nr. 3 Sozialgesetz- buch V an der hausärztlichen Versor- gung teilnehmen, sind ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mit- teilung der Bundesrepublik Deutsch- land gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bishe- rigen Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ berechtigt, die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“

oder die zugehörige Kurzbezeich- nung anstelle der Facharztbezeich- nung „Facharzt für Innere Medizin“

zu führen. Dieser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzteblatt bekannt gege- ben. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

(2)

2. b) Ärzte, die die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung

„Facharzt für Innere Medizin“ und einer zugehörigen Schwerpunktbe- zeichnung aufgrund bisher geltender Weiterbildungsordnungen erworben haben, sind berechtigt, stattdessen die in dieser Weiterbildungsordnung jeweils festgelegte Bezeichnung zu führen.

2. c) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und außerhalb der Bundesrepu- blik Deutschland in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs- nachweis im Fachgebiet „Innere Me- dizin“ nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1), nach dem Abkommen über den

Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit erworben haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung als „Facharzt für Innere Medizin“.

3. Ärzte, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiter- bildung von mindestens vier Jahren im bisherigen Gebiet Innere Medizin abgeleistet haben, werden zur Prü- fung zur Anerkennung als „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“

zugelassen, wenn sie zusätzlich min- destens ein Jahr Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versor- gung nachweisen. Hinsichtlich des Führens der Facharztbezeichnung

„Facharzt für Innere und Allgemein- medizin“ oder der zugehörigen Kurz- bezeichnung gilt Nr. 1. a) entspre- chend.“

3. In Abschnitt B wird unter der Überschrift

„Abschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen“ das Wort

„Übersicht“ eingefügt.

4. In Abschnitt B wird unter „Abschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunkt- kompetenzen“ in der Überschrift der Spalte 2 das Wort „– Bezeichnungen –“

durch die Worte „– Bezeichnungen, Kurz- bezeichnungen –“ ersetzt.

II.

Diese Änderungen der Weiterbildungsord- nung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

München, den 23. April 2005

Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident

Ausgefertigt, München, den 25. April 2005

Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident

HTCR-Forschungspreis 2005

Die Stiftung Human Tissue and Cell Rese- arch (HTCR) betrachtet die Nutzung huma- ner In-vitro-Modelle als potentes medizini- sches Untersuchungsinstrument von hoher klinischer Relevanz.

Die Stiftung verleiht jährlich den HTCR- Forschungspreis (Dotation: 2500 Euro) als Auszeichnung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem deutschsprachi- gen Raum, die durch eine Veröffentlichung in den letzten zwölf Monaten einen wichtigen Beitrag auf dem Gebiet der humanen In-vi- tro-Forschung geleistet haben.

Einsendeschluss: 30. Mai 2005.

Weitere Infos:

Human Tissue and Cell Research, Klinikum der Universität, Franz-Josef-Strauß-Allee 11, 93053 Regensburg

Steinberg-Krupp-Alzheimer- Forschungspreis

Die Hirnliga e. V. verleiht im Jahr 2005 zum fünften Mal den Steinberg-Krupp-Alzhei- mer-Forschungspreis (Dotation: 5000 Euro) Der Preis wird jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (Höchstalter 40 Jahre) aus dem deutschsprachigen Raum zugespro- chen, die durch eine oder mehrere Veröffent- lichungen (zum Beispiel ihrer Doktorarbeit) in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrif- ten in den letzten zwei Jahren einen wichti- gen wissenschaftlichen Beitrag auf dem Ge- biet der Alzheimer-Forschung geleistet haben.

Einsendeschluss: 31. Mai 2005.

Weitere Infos:

Hirnliga e. V., Postfach 1132, 51581 Nüm- brecht, Telefon 02293 3436, Fax 02293 3707, E-Mail: info@hirnliga.de

Hartwig-Mathies-Preis

Der Verein Ambulante Therapie schreibt alle zwei Jahre den Hartwig-Mathies-Preis (Do- tation: 5000 Euro) für die beste Arbeit auf dem Gebiet der ambulanten Therapie aus.

Gesichtspunkte der Arbeit sollen Vorzüge, Organisation, Methodik, Qualität und Mög- lichkeiten im Vergleich zur stationären oder auch unterlassenen Therapie betreffen und als solche besonders bewertet werden. Der Preis ist offen für alle medizinisch und organisato- risch tätigen Personenkreise in einer ambu- lant tätigen Einrichtung.

Einsendeschluss: 1. September 2005.

Weitere Infos:

Dr. Alfred Gruber, Rheuma Therapie Zen- trum, Schweinauer Hauptstraße 12, 90441 Nürnberg, Telefon 0911 966170, Fax 0911 9661735, E-Mail: Alfred.Gruber@RTZ- Nuernberg.de

Bayerisches Ärzteblatt 5/2005 379

BLÄK amtliches

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