Westpress, eine Agentur für Personalmarketing, hat in einer Studie den Rücklauf auf 18 verschiedene Stellenanzeigen untersucht, die in 76 Medien platziert wurden. Den höchsten Bewerbungsrücklauf hatte Stepstone.de.
Allerdings lohnt sich ein zweiter Blick auf die Qualität der Bewerbungen.
Wie haben Printmedien wie das Deutsche Ärzteblatt in Ihrem Medialeistungstest für den Recruiting-Bereich abgeschnitten?
Hagedorn: An unserer Studie haben 76 Medien, sowohl Online als auch Print, in den Ausprägungen Spezialisten und Generalisten teilgenommen.
Es wurden 18 Positionen veröffentlicht, wobei wir Kennziffern genutzt haben, um die Bewerbungen den jeweiligen Medien zuzuordnen. Um eines gleich vorwegzunehmen: Der Medialeistungstest 2014 belegt, dass die Print-Fachmedien weiterhin hervorragende Resultate hinsichtlich der Bewerberqualität liefern.
Im medizinischen Bereich haben wir zwei Positionen in unterschied - lichen Medien ausgeschrieben und anschließend die erhaltenen Daten analysiert. Die Position Assistenzarzt Innere Medizin generierte insgesamt 204 Bewerbungen, zu einem großen Teil auch international. Das Deutsche Ärzteblatt generierte zusammen mit aerztestellen.de 59 Bewerbungen, überdurchschnittlich viele aus Deutschland, und liegt damit deutlich auf Platz 1. In 20 unterschiedlichen Medien inseriert, lieferte die Position
Oberarzt Kinderheilkunde sechs Bewerbungen. Drei hiervon kamen über das Deutsche Ärzteblatt.
Der Medialeistungstest 2014 zeigt, dass Online-Stellenmärkte ein probates Mittel zur Rekrutierung qualifizierter Fach- und Führungs- kräfte sind. Bemerkenswert ist auch, dass bei den in generalistischen
Printmedien erschienenen Positionen die FAZ zweimal die besten Bewerbungen lieferte. Aber um hochspezialisierte Profis im ärztlichen, akademischen oder ingenieurwissenschaftlichen Segment zu erreichen, bleiben folgende Print-Fachmedien die erste Wahl: das Deutsche Ärzteblatt, Die Zeit und die VDI Nachrichten.
Die Stärken von Print-Fachmedien liegen in ihrer Ausrichtung an sich begründet. International renommiert, richten sie sich an eine bestimmte Zielgruppe und bieten fachspezifische Inhalte gepaart mit den passenden Stellenangeboten – ohne Streuverlust. Darüber hinaus liefern sie eine her- vorragende Basis für Unternehmen, deren Arbeitgebermarke zu stärken und auf sich aufmerksam zu machen. Zumal auch diejenigen Leser, die nicht aktiv auf der Suche nach einer neuen Anstellung sind, erreicht werden. JF
FRAGE DER WOCHE AN . . .
Christian Hagedorn, Geschäftsführer Westpress − Agentur für Personalmarketing verstößt, steht dem Arbeitnehmer
ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er muss die Weisung dann nicht befolgen und auch keine arbeits- rechtlichen Konsequenzen befürch- ten. So darf der Klinikträger den Arzt wegen Art. 9 Abs. 3 Grundge- setz nicht zur Streikarbeit zwingen.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Patientenversorgung ansonsten nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Grundsätze gelten also auch bei angestellten Krankenhaus- ärzten. Die Besonderheiten des ärztlichen Berufs, namentlich die ärztliche Weisungsfreiheit, erfor- dern jedoch eine Differenzierung des allgemeinen Weisungsrechts.
Gespaltenes Weisungsrecht Im Zusammenhang mit dem Wei- sungsrecht muss zwischen dem dis- ziplinarischen und dem fachlichen Vorgesetzten unterschieden wer- den. Disziplinarische Vorgesetzte sind die Krankenhausleitung bezie- hungsweise die Personalabteilung;
fachliche Vorgesetzte sind hingegen etwa die ärztlichen Direktoren und
Chefärzte beziehungsweise Leiter der medizinischen und sonstigen Abteilungen. Diese Spaltung führt dazu, dass bei bestehendem Fach- bezug des Weisungsgegenstandes der jeweilige fachlich Vorgesetzte das Direktionsrecht ausübt. Im Üb- rigen bleibt es beim Weisungsrecht der Krankenhausleitung bezie- hungsweise Personalabteilung.
Zu beachten bleibt in jedem Fall, dass die ärztliche Weisungsfreiheit das alles entscheidende Wesens- merkmal des freien Berufs ist, und unabhängig von der Art der Aus- übung des ärztlichen Berufs gilt:
Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärzt- lichen Entscheidungen keine Wei- sungen von Nichtärzten entgegen- nehmen. Konsequenz hieraus ist, dass der Krankenhausträger im Rahmen der gesetzlichen und tarif- lichen Grenzen zwar Ort und Zeit der ärztlichen Tätigkeiten bestim- men und Organisationsabläufe zur Gestaltung des Betriebes steuern kann – jedoch nur, soweit er hiermit nicht in den ärztlichen Bereich ein- greift.
Setzt aber eine Entscheidung medizinisches Fachwissen voraus, und hat diese Auswirkung auf die konkrete Patientenbehandlung, so handelt es sich im Zweifel um eine Anweisung, die nach ärztlichem Berufsrecht nur durch einen Medi- ziner erfolgen darf. Der Klinikträ- ger hat sich dann der Weisung zu enthalten. Erfolgt sie dennoch, ist der Arzt hieran nicht gebunden.
Ungeachtet dessen können inner- halb des hierarchisch aufgebauten ärztlichen Dienstes selbstverständ- lich fachliche Weisungen von Ärzten an untergeordnete Ärzte erfolgen.
Aus der Freiheit ärztlichen Handelns und der damit verbundenen selbst- ständigen ärztlichen Verantwortung eines jeden Arztes ergibt sich aber eine Begrenzung der Weisungsbe- fugnis, die sich selbst für einen Chefarzt einer Klinik darauf be- schränkt, den ihm unterstellten Ärz- ten bestimmte Tätigkeiten und Auf- gaben zur selbstständigen Erledi- gung verbindlich zu übertragen.
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Nicol Olivia Dierstein Kanzlei Pfeiffer, Link & Partner