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Archiv "Sanierung der Rentner- Krankenversicherung" (23.05.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen THEMEN DER ZEIT

> Die Abkommenspartner sollen sich auf Ersuchen der zuständigen Ministerien bei Katastrophen durch die Bereitstellung von speziellen Arzneimitteln, medizinischem Ver- brauchsmaterial und medizintech- nischen Erzeugnissen unterstützen.

> Im grenzüberschreitenden Rei- severkehr soll das Mitführen von Arzneimitteln, medizinischem Ver- brauchsmaterial und medizintech- nischen Erzeugnissen zugelassen sein, die auf Grund des eigenen Gesundheitszustandes für den per- sönlichen Bedarf in der dem Ver- brauch angemessenen Menge oder nachweisbar zur im besuchten Staat zulässigen Berufsausübung als Arzt benötigt werden.

• Außerdem ist ein Informations- austausch über Nebenwirkungen von Arzneimitteln vereinbart.

Bekämpfung des Rauschmittel- und Drogenmißbrauchs

Die vereinbarte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogen-, Rauschmittel- und sonstigen Suchtmittelmißbrauchs hat insbesondere einen Informa- tionsaustausch zum Ziel über neue Stoffe und Zubereitungen, die miß- bräuchlich als Rauschdrogen bzw.

Suchtmittel benutzt werden, sowie über Art und Ausbreitung des Miß- brauchs von Drogen, Rauschmit- teln und anderen Suchtmitteln.

Austausch

von Organtransplantaten

Beide Regierungen erklären ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt Verhandlungen über den Austausch von Organtransplanta- ten wie über die Aufnahme ei- nes medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches zwischen dem Institut für Medizinische Infor- mation und Dokumentation, Köln, und dem Institut für Wissenschafts- information in der Medizin, Berlin, aufzunehmen. Die Beauftragten werden bevollmächtigt, über die gegenseitigen Beziehungen auf

dem Gebiet der Organtransplanta- tion und über die Zusammenarbeit beim Austausch von Erfahrungen der medizinischen Forschung und Praxis Gespräche zu führen.

Das Abkommen wird auf unbe- stimmte Zeit geschlossen und kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttre- ten — vorgesehen ist der 1. Juli 1974 — mit einer Frist von drei Mo- naten zum Ende des jeweiligen Ka- lenderjahres gekündigt werden.

Anschrift des Verfassers:

Peter Mandt 53 Bonn

Wolkenburgstraße 1

Aus dem Bundestag

Kein Widerruf der

Befreiungsversicherung

In der sozialen Krankenversiche- rung, der Rentenversicherung und in der Altershilfe für Landwirte können Befreiungen von der Pflichtversicherung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.

Auf eine Frage des CDU-Abgeord- neten Dr. Friedrich Kempfler er- klärte der Parlamentarische Staats- sekretär des Bundesarbeitsministe- riums, Helmut Rohde, die Entschei- dung für oder gegen die Mitglied- schaft müsse unwiderruflich getrof- fen werden, weil es ansonsten je nach persönlicher Einschätzung der Lage ein Hin und Her geben würde. Jeder, der von solchen Rechten Gebrauch machen könnte, würde sich ausrechnen, was für ihn in dem jeweiligen Zeitpunkt das Günstigste sei. Permanent Versi- cherte, die durch ihre dauernde Beitragsleistung die Substanz einer sozialen Einrichtung bildeten, wür- den sich mit Recht dagegen weh- ren. Nicht zuletzt aus diesem Grun- de halte das Parlament daran fest, daß einmal ausgesprochene Befrei- ungen in der Sozialversicherung unwiderruflich sein müßten.

Sanierung der Rentner- Krankenversicherung

Der Parlamentarische Staatssekre- tär im Bundesarbeitsministerium, Helmuth Rohde, rechnet nach einer Auskunft an den SPD-Bundestags- abgeordneten Klaus Immer damit, daß noch im Jahr 1974 ein Gesetz- entwurf zur Neuregelung der Rent- nerkrankenversicherung vorgelegt werden kann. Dieser Entwurf werde gegenwärtig im Ministerium auf der Grundlage von Empfehlungen der Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der gesetzli- chen Krankenversicherung vorbe- reitet (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 50/1973, Seite 3420). Im Vor- dergrund stehe dabei eine Beseiti- gung der derzeitigen ungleichmäßi- gen Belastung der einzelnen Ver- sichertengemeinschaften; diese be- sondere Betonung eines Lasten- ausgleichs zwischen gesetzlicher Renten- und gesetzlicher Kranken- versicherung war auch schon bei früheren Äußerungen von Regie-

rungsseite zu finden. In diesem Zu- sammenhang wies Staatssekretär

Rohde auf das Votum der Sachver- ständigenkommission hin, das in seinem Kernstück postuliert: „Die Finanzierungsanteile der Renten- versicherung und der Krankenver- sicherung sollten künftig stabil sein, was dadurch zu erreichen ist, daß der Anteil der Krankenversi- cherung an den Ausgaben der Rentner-Krankenversicherung ge- setzlich festgelegt wird." Nach Meinung der Kommission sollten die Finanzierungsanteile von Ren- tenversicherung und Krankenversi- cherung im Verhältnis von 80 zu 20 stehen. An eine ins Gewicht fallen- de Entlastung der Krankenversi- cherung zuungunsten der Renten- versicherungsträger ist offenkundig nach wie vor nicht gedacht. Zwar werde angesichts der steigenden Beitragssätze der Krankenkassen auch geprüft, inwieweit die Renten- versicherung die Krankenversiche- rung finanziell entlasten kann; je- doch stünden dabei insbesondere die Rückzahlungsverpflichtungen der Krankenkassen im Vorder- grund. HC

1570 Heft 21 vom 23. Mai 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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