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zu dem im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurf nimmt die Landwirtschaftskammer Vorarlberg Stellung wie folgt.

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Amt der Vorarlberger Landesregierung Römerstraße 15

6901 Bregenz land@vorarlberg.at

Montfortstraße 9 6900 Bregenz

Mag. Tino Ricker T +43 5574 400 - 450 F +43 5574 400 - 600 tino.ricker@lk-vbg.at vbg.lko.at

praedir2363maju Bregenz, 06. Mai 2019

Gesetz über Beteiligung im Naturschutz-, Jagd- und Fischereirecht (Aarhus- Beteiligungsgesetz) - Sammelnovelle; Begutachtungsentwurf; Stellungnahme;

PrsG-460-8/LG-494

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurf nimmt die Landwirtschaftskammer Vorarl- berg Stellung wie folgt.

Der Entwurf entspricht vielfach nicht dem politischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder Ent- bürokratisierung, das Gegenteil ist der Fall. Wünschenswert wäre entrümpeln, lesbar und verständ- lich machen. Information, Beratung, Service, eigene Verantwortung, Förderung, Abgeltung und pri- vatrechtliche Vereinbarungen sollten vorherrschende Elemente darstellen, in Wirklichkeit werden Verbote, Bewilligungspflichten und Bürokratieaufwand verstärkt.

Realistischerweise sollte die Kostenfrage nicht nur auf Behördenseite gestellt werden, sondern auch auf der Seite der Grundbesitzer und Bewirtschafter. Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, müssen mit erheblichen Mehrkosten bei der Beantragung und den Ausführungen gerechnet wer- den (diese treffen einen wirtschaftlich ohnehin schon sehr geschwächten Bereich).

Der Klimawandel hat in Zukunft sehr große Einflüsse auf die Natur- und Landschaftsentwicklung.

Dies muss generell bei der Beurteilung der Einflüsse von „Eingriffen“ und „Nutzungen“ in Bezug auf das „Verschlechterungsverbot“ mitberücksichtigt und in den Gesetzestext hineinformuliert wer- den. Ein „krampfhaftes“ Festhalten an einer statischen Momentsituation macht keinen Sinn. An- passungen und Veränderungen in der Bewirtschaftung werden sinnvoll und notwendig werden.

Zur Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Artikel I):

Zu Z. 1 (§ 2 Abs. 3):

Nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Bewirtschaftung des Waldes leistet einen wichtigen CO2 Beitrag (Speicherung im Baustoff Holz, Substitutionseffekt von CO2 intensiven Baustoffen, CO2- neutraler Energieträger). Wir schlagen deshalb folgende Formulierung in den Erläuterungen vor:

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(…) „So trägt die Erhaltung großer intakter Natur- und Kulturlandschaften, die Erhaltung von Moor- flächen oder die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes neben anderen Vorteilen dazu bei, CO2-Speichereffekte zu nutzen“.

Zu Z. 8 und 9 (§ 15 Abs. 5 und 6):

Abs. 5: Diese Bestimmung sollte unserer Meinung nach klarer und einfacher zu lesen sein. Ledig- lich der Verweis auf einzelne Punkte aus EU-Richtlinien macht die Anwendung des Gesetzes für nicht Juristen mühsam bzw. unmöglich.

Abs. 6: Die Möglichkeit der Ausnahmebewilligung zum Schutz von ernsten Schäden wird begrüßt.

Es ist nicht richtig, dass sich keine der Arten Bär, Wolf und Luchs bei uns etablieren konnte (wie in den Erläuterungen angemerkt). Der Luchs lebt nachweisbar in einigen Gebieten in Vorarlberg. Im Vergleich zu den anderen Arten gibt es beim Luchs nur ein geringes Konfliktpotential. Beim Wolf und Bär würden wir das Konfliktpotential sogar als sehr groß bezeichnen und begrüßen deshalb die Möglichkeit des schnellen Handelns bei „Problemtieren“.

Zu Z. 10 (§ 16 Abs. 1)

Baumarten nach dem österreichischen Forstgesetz sollten zumindest ausgenommen sein. Die waldbaulichen Erfordernisse von heute müssen heute schon auf einen Zeitraum von 80-100 Jahren ausgerichtet werden. Es ist notwendig, die Baumartenwahl in Hinblick auf die kommenden klimati- schen Veränderungen zu treffen und möglichst viele taugliche Mischungspartner zu berücksichti- gen. Die in der Praxis oft diskutierten Baumarten (Douglasie, Robinie, ...) sind überdies schon lange in Mitteleuropa bewährt, die Douglasie war vor der letzten Eiszeit sogar in Europa heimisch.

Zu Z. 12 (§ 23 Abs. 2 lit. b):

Diese Bestimmung geht zu weit. Jegliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung über 100 m2 wäre plötzlich bewilligungspflichtig. Der Naturschutz hätte ein Mitspracherecht in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, auch bei völlig geläufigen und üblichen Maßnahmen. Diese Bestimmung ist un- serer Meinung nach überschießend, zu unbestimmt und würde zu völlig willkürlichen Ergebnissen führen. Der Verwaltungsaufwand würde ausufern, es handelt sich um einen Fall der Überregulie- rung. Diese wäre darüber hinaus auch einseitig, da bei den Verfahren keine landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen werden müssen. Deshalb wird die Aufnahme der Bewilligungs- pflicht für „Bodenveränderungen“ entschieden abgelehnt.

Zu Z. 14 (§ 25 Abs. 1):

Ad Bodenveränderungen, siehe Zu Z. 12 (§ 23 Abs. 2 lit. b).

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass auch die Flächen mit forstwirt- schaftlicher Nutzung von den Bewilligungstatbeständen ausgenommen sind

Die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach Elementarereignissen, wie etwa das Räu- men von Steinen, muss selbstverständlich weiterhin möglich sein.

Die Begründung oder die Umwandlung von standortsgemäßen Waldbeständen wäre ohne mul- chen aufwendiger und verbürokratisiert. Außerdem muss eine maschinelle Bearbeitung möglich sein, damit die forstlichen Maßnahmen wirtschaftlich umgesetzt werden können. Forstliche Maß- nahmen zur Bodenvorbereitungen von standortsgemäßen Waldbeständen müssen daher eben- falls von einer Bewilligungspflicht ausgenommen sein.

Bezüglich des Begriffs „Auwald“ stellt sich die Frage, welche Wälder überhaupt noch als „Auwälder“

gelten. Wichtiges Kriterium für Auwälder – die regelmäßige Überschwemmung – ist heute in vielen als Auwälder bezeichneten Gebieten nicht mehr erfüllt (150 Jahre nicht mehr überschwemmt).

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Zu Z. 15 (§ 25 Abs. 2):

Ad Bodenveränderungen, siehe Zu Z. 12 (§ 23 Abs. 2 lit. b).

Eine übliche landwirtschaftliche Maßnahme, wie Düngung, soll mit diesem Entwurf bewilligungs- pflichtig werden! Dies erscheint uns stark überschießend und verunmöglicht vertragliche Regelun- gen wie bspw. im Umweltprogramm.

Die Formulierung „…andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnah- men…“ ist unbestimmt und daher soll sie gestrichen werden.

Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung müssen weiterhin ohne Bewilli- gung möglich sein.

Zu Z. 16, 17 und 18 (§ 25 Abs. 3,4 und 5):

Jede Quellfassung, egal ob auf eigenem oder fremdem Grund, wäre ab sofort bewilligungspflichtig.

Diese rigorose Regelung wird von uns abgelehnt. Auch dies ist kein Beitrag zur Verwaltungsver- einfachung.

Abs. 5: Die Bewilligungsfreiheit nur auf die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu be- grenzen ist unserer Meinung nach falsch, da in Hinsicht auf den Klimawandel zu erwarten ist, dass Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft notwendig sind. Deshalb ist „bisher ausgeübten“

zu streichen.

Insgesamt muss eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zur Eigenversorgung bestehen, z.B. Tränkwasser für Tiere. Bei einer katastrophalen Wasserknappheit - wie in einigen Gegenden von Vorarlberg im Sommer 2018 zu beobachten – können keine langwierigen Verwal- tungsverfahren abgewartet werden.

Zu Z. 20, 21, und 22 (§ 26):

Was genau ist unter den „geschützten Landschaftsteilen“ zu verstehen? In den Erläuterungen ist nur von „Bedarf in der Praxis“ zu lesen. Diese Bestimmung ist unserer Meinung nach zu unbe- stimmt und wird deshalb abgelehnt.

Abs. 1 schlagen wir vor zu ergänzen: In den Verordnungen sind jene Maßnahmen, die den Schutz- zweck beeinträchtigen können, fachübergreifend (Jagd, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Natur- schutz) zu bewerten und zu begründen.

Zu Z. 23 (§ 26a):

Abs. 2: Im Text: „Erforderlichenfalls können zusätzlich auch entsprechende privatwirtschaftliche Vereinbarungen und Managementpläne vorgesehen werden.“ sind die Worte „zusätzlich auch“ zu streichen.

Abs. 3 und 4: In Abs. 3 und 4 wird von bewilligungspflichtigen Plänen gesprochen. In den Erläute- rungen ist klarzustellen, dass damit keine forstwirtschaftlichen Pläne, wie Forsteinrichtungen oder Fällungspläne gemeint sind. Diese werden ja mit den erstellten Natura 2000 Gebiet-Management- plänen abgestimmt.

Abs. 5: Ergänzung im 1. Satz 3. Zeile: „…ein Projekt nach Abs. 4 eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter eines Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebiet) ausgeschlossen werden kann.

Begründung: Feststellungen sollten sich auf die Schutzgüter beschränken, welche der Ausweisung eines Natura 2000 Gebietes zugrunde liegen. Mit der Ergänzung ist das klargestellt und überschie- ßende Interpretationen werden hintangehalten.

Zu Z. 24 (§ 27a):

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Abs. 2: Im Vordergrund sollte die Erhaltung und Entwicklung, nicht die „Wiederherstellung“ stehen.

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sollte nicht auf die „hergebrachte“ Nutzung beschränkt werden, vor allem in Hinsicht auf die notwendigen Änderungen und Anpassungen aufgrund des Klimawandels.

Allgemein darf man die Frage nach der Notwendigkeit von Naturparks stellen. Vor allem in Hinsicht auf Einrichtung per Gesetz in Verbindung mit Verordnung. Wie ist es mit der zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft? Welche Entschädigungen sind für Einschränkungen der Bewirtschaftungs- weise vorgesehen? Unserer Meinung nach könnten die Ziele der Einrichtung von Naturparks, wie Erhaltung und Entwicklung mit privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Naturschutz, Touris- mus, Grundbesitzer und Bewirtschafter besser konzipiert werden. In den Erläuterungen ist von

„Sicherung eines Naturraum durch nachhaltige Nutzung in seiner Vielfalt und Schönheit“ und „die Erhaltung von jahrhundertlange geprägte Kulturlandschaft“ die Rede. Das klingt nach „Museums- land- und Forstwirtschaft“. So etwas kann nur auf Basis eines freiwilligen Dienstleistungsvertrages eingerichtet werden.

Auf jeden Fall sollten die Grundeigentümer ein Mitspracherecht haben. Naturparks sollten nur auf jeweils 10 Jahre befristet eingerichtet werden können. Die Befristung hat sich als taugliches Mittel für Evaluierungen und notwendige Änderungen erwiesen.

Zu Z. 31 (§ 32 Abs. 1 lit. a):

Der Einsatz von Luftfahrzeugen für den Grundbesitzer und Bewirtschafter für seine eigenen Zwe- cke müssen ausgenommen werden (Bsp.: Drohneneinsatz für Windwurfschäden oder Abwurf von Nützlingen im Rahmen des Pflanzenschutzes).

Zu Z. 34 (§ 33 Abs. 1 lit. e):

Neben den Seilbringungsanlagen für forstwirtschaftliche Zwecke sollten auch solche für landwirt- schaftliche Zwecke ausgenommen sein. Diesbezüglich sollten die Erläuterungen eine Klarstellung treffen.

Zu Z. 37 (§ 33 Abs. 1 lit. h):

Aus unserer Sicht besteht kein Handlungsbedarf für die Halbierung des Schwellenwertes von 200 m auf 100 m. Die Begründung dafür in den Erläuterungen mit „Stückelungen“ kann nicht nachvoll- zogen werden. Das Gebot der Verwaltungsvereinfachung wird mit so eine Maßnahme nicht erfüllt, ganz im Gegenteil ist mit einer Zunahme der Verfahren zu rechnen. Die Bewilligungserfordernisse im Forstgesetz, z.B. in Schutzwaldlagen, sind völlig ausreichend.

Wir lehnen diese Maßnahme ab. Aufgrund der gebotenen Anpassung an die heutige Technik und die Erfordernisse des Waldbaues im Plenterwald ist eine Ausweitung auf eine Breite von 3,5 m und 400 m Länge notwendig und soll in die Änderung des Naturschutzgesetzes einfließen.

Zu Z. 38 (§ 33 Abs. 1 lit. m):

Die Streichung der Ausnahme für landwirtschaftliche Zwecke würde zu einer Bewirtschaftungser- schwernis führen und wird deshalb abgelehnt. Für den Hofbereich muss diese Ausnahme auf jeden Fall weiterhin gelten, alles andere wäre praxisfeindlich und würde nicht nur gegen das Gebot der Verwaltungsvereinfachung verstoßen, sondern zusätzliche Verwaltungsverfahren nach sich zie- hen.

Es ist nicht akzeptabel, dass Landwirte auf ihren Betriebsflächen in dieser Form eingeschränkt werden.

Zu Z. 44 (§ 34 Abs. 1):

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Die Zustimmung des Grundeigentümers sollte auf jeden Fall eingeholt werden müssen, insbeson- dere, wenn Maßnahmen nicht von Behördenmitarbeitern durchgeführt werden sollen.

Zu Z. 44 (§ 34 Abs. 2):

Der Begriff „Vorhaben“ hat lt. Duden sehr vielschichtige Bedeutungen – „Projekt“ hingegen eine für Bewilligungsverfahren oder Feststellungen ziemlich klar abgrenzbare Bedeutung. Den bestehen- den Begriff belassen.

Zu Z. 51 (§ 36 Abs. 1):

Klarstellung einfügen: Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind von der Bewilli- gungspflicht bzw. Anzeigepflicht jedenfalls ausgenommen.

Begründung: Siehe Ergänzung und Begründung zu § 16

Zu Z. 53 (§ 37 Abs. 1):

Der zweite Satz des Abs. 1: „Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.“ ist aus unserer Sicht zu streichen. Die ökologi- sche Bauaufsicht sorgt nur für einen zusätzlichen, erheblichen Kostenaufwand und sollte nicht au- tomatisch bei allen bewilligten Projekten vorgeschrieben werden (mit dieser Formulierung geht es aber in diese Richtung). Die normale Aufsicht der Behörde ist als völlig ausreichend anzusehen, zumal eine ökologische Bauaufsicht auch ohne die ausdrückliche Anführung vorgeschrieben wer- den kann.

Zu Z. 56 (§ 41):

Die zwingende Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung einzubringen, sollte unserer Meinung nach beibehalten werden.

Abs. 5: Bisher hatte der Grundeigentümer zu dulden, dass die Behörde auf ihre Kosten den Wie- derherstellungsauftrag durchführt. Dies sollte sich nicht ändern, der Hinweis auf den „Einschreiter“

ist diesbezüglich unklar und zu präzisieren.

Zu Z. 58 (§ 43):

Abs. 1: Wir fordern, dass das Betreten von bewirtschafteten Flächen nur auf die mindestschädliche Art und Weise geschieht (z.B. kein Betreten von hohem Gras) und nach vorheriger Information des Grundeigentümers bzw. Bewirtschafters.

Der Zusatz „insbesondere für wissenschaftliche Zwecke“ ist zu streichen, da der Absatz auf Prü- fung der Einhaltung von Bestimmungen des Gesetzes und von Verordnungen abzielt und nicht auf die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen.

Für die Vornahme von wissenschaftlichen Untersuchungen ist die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer einzuholen.

Abs. 2: Wir gehen davon aus, dass auch die „herangezogenen Dritten“ einen schriftlichen Nach- weis ihrer Ermächtigung vorzulegen haben.

Zu Z. 59 (§ 46):

Die Ergänzung im Abs. 2 wird begrüßt. Es handelt sich dabei um eine verfassungsrechtlich gebo- tene Ergänzung. In diesem Zusammenhang sollte aber auch der Abs. 1 nach dem Vorbild des NÖ Naturschutzgesetzes geändert werden. Problematisch stellt sich in diesem Zusammenhang der Vergleich mit bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen dar.

Das Abstellen auf „bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen“ führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von bisher eher extensiv und intensiv nutzenden Land-oder Forstwirten (vgl Holzer/Reischauer, Agrarumweltrecht, 2015, 243). Zum Vergleich die vorbildliche Regelung des

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NÖ Naturschutzgesetzes, die nicht auf "bisher geübte Nutzungen" abstellt, sondern auf bisher noch nicht konkretisierte rechtlich zustehende Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten zB durch andere Techniken der Holzbringung:

„§ 23 NÖ Naturschutzgesetz, Entschädigungsanspruch

(1) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften die- ses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verord- nung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Ein- schränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zu- stimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hierdurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten.“

Unserer Meinung nach sollte das Vorarlberger Naturschutzgesetz nicht deutlich weniger Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nehmen als andere Naturschutzgesetze in Öster- reich.

Zu Z. 60 (§ 46a bis 46c):

Verpflichtung zur doppelten Kundmachung (§ 46a Abs. 2):

Eine Veröffentlichungsverpflichtung im Internet für mindestens 4 Wochen und die Kundmachung der Veröffentlichung unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt können sehr leicht zu Kundmachungsmängeln führen. Die Frist sollte immer 4 Wochen betragen und ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet beginnen. Die zusätzliche Veröffentlichung im Amtsblatt soll nicht frist- verlängernd wirken können auch wenn gemäß Abs. 3 ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit der Verordnung nicht beeinflusst.

Uneingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 46a Abs. 4):

Eine Stellungnahmemöglichkeit für Jedermann verursacht aufgrund der Berücksichtigungspflicht immensen Verwaltungsaufwand im Verordnungserlassungsverfahren. Können natürliche und ju- ristische Personen ohne irgendeine Form der Betroffenheit zu jeder Änderung oder Erlassung einer Verordnung nach dem Naturschutzgesetz schriftlich Stellung nehmen, müssen diese Stellungnah- men im Verordnungserlassungsverfahren berücksichtigt bzw. ihre Nichtberücksichtigung schriftlich begründet werden. Das Recht auf Verfahrensbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konven- tion steht den Mitgliedern der "betroffenen" Öffentlichkeit zu. Sofern ohnedies insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes diese Möglichkeit eingeräumt bekommen, ist ein Stellungnamerecht für Jedermann auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten abzu- lehnen.

Beteiligung von Umweltorganisationen § 46b Abs. 3:

Die Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeit auf Pläne und Projekte die gemäß § 26a Abs. 2 außerhalb von Europaschutzgebieten ein solches erheblich beeinträchtigen könnten ist zu begrü- ßen. Ebenso die Präklusion des Beschwerderechts in lit d. Die Abgabefrist sollte nicht mindestens, sondern immer 4 Wochen betragen, um einheitliches Vorgehen bei Einzelfallentscheidungen zu gewähren.

§ 46b Abs. 4: Die zusätzliche Kundmachung sollte keine Wirkung auf die Abfragefrist haben.

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§ 46b Abs. 5: Die Klarstellung, dass nur Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltver- träglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Par- teienrechte in Vorarlberg befugt sind, als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Geset- zes gelten, ist für eine gleichartige Umsetzung der Intentionen der Aarhus Regelungen von ent- scheidender Bedeutung und wird ausdrücklich begrüßt.

§ 46c Abs. 2: Der Ausschluss vom Revisionsrecht für anerkannte Umweltorganisationen ist zu begrüßen. Ebenso die Einschränkung auf Angelegenheiten der lit a bis i, wobei dennoch wesentlich mehr Materien von einem Beschwerderecht, wie es gemäß Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vorsieht, umfasst sind, somit geht der Ansatz wesentlich über mögliche Bagatellschwellen hinaus.

§ 46c Abs. 2 lit h: In Klimaänderungszeiten können Baumarten wie Douglasie, Robinie oder an- dere betroffen sein, deshalb sollte „nicht heimischen Arten oder“ gestrichen werden, ansonsten bräuchte es Ausnahmen für bestimmte Baumarten, da diese aufgrund des Klimawandels benötigt werden. Baumarten nach dem österreichischen Forstgesetz müssen zumindest ausgenommen sein.

§ 46c Abs. 3: Das bereits mehrmals erwähnte doppelte Kundmachungserfordernis führt zu einem äußerst unklaren und unfairen Fristenlauf. Tritt die Zustellfiktion für anerkannte Umweltorganisati- onen erst 2 Wochen nach der Kundmachung der Fundstelle im Amtsblatt ein, wird die Beschwer- defrist gegenüber anderen Verfahrensparteien unverhältnismäßig verlängert. So könnte beispiels- weise ein Bescheidadressat in Verfahren gemäß Abs. 2 sein Beschwerderecht lediglich 4 Wochen ab Zustellung ausüben. Für eine anerkannte Umweltorganisation beginnt diese vierwöchige Frist aber nicht ab dem Tag der Kundmachung im Internet, sondern erst 2 Wochen nach der Veröffent- lichung der Fundstelle im Amtsblatt!

Zu Z. 66 (§ 55 Abs. 1)

Die Möglichkeit, geringe Übertretungen nicht sofort anzeigen zu müssen, wird begrüßt.

Zu Z. 72 (§ 60a):

Ein in der Übergangsbestimmung vorgesehenes rückwirkendes Beschwerderecht gegen Be- scheide der letzten 12 Monate vor Inkrafttreten der Novelle ist im Naturschutzverfahren vollinhalt- lich abzulehnen! Eine Rechtsmittellegitimation gegen bereits rechtskräftige Bescheide ist weder aufgrund der Aarhus-Konvention noch wegen der EuGH Entscheidung im Verfahren Protect not- wendig.

Zur Änderung des Jagdgesetzes (Artikel II):

Die Verweise in mehreren Bestimmungen auf Artikel der EU-Naturschutzrichtlinien sind kaum les- bar. Die Artikel in den EU-Naturschutzrichtlinien verweisen meist wiederum auf andere Artikel und Anhänge, sodass deren Auslegung viele (Rechts-) Fragen aufwerfen bzw. unbeantwortet lassen.

Zu Z. 1 (§ 4 Abs. 1 lit. a):

Wir schlagen vor, auch Biber und Waschbär, etwa für den Schutz von Wasserbauten und wg. der Zerstörung von Vogelgelegen durch den Waschbär, in die Aufzählung nach lit. a aufzunehmen.

Zu Z. 8 (§ 36 Abs. 5 bis 8):

Die Systematik „Schonzeiten per Verordnung“ muss erhalten bleiben. Im § 36 Abs. 5 wird ausge- führt, dass abweichende Schonzeiten per Bescheid erlassen werden sollen. Dies hätte weitrei- chende Auswirkungen, die für die Praxis untragbar wären (viele Bescheidbeschwerden).

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Zu Z. 10 (§ 40) und Z. 11 (§ 41):

Zu Hegeabschuss und Schadwildabschuss: Welche Arten sind hier gemeint? Es muss gewährleis- tet sein, dass Hege- und Schadwildabschüsse von Gams- und Steinwild auch in Zukunft ungehin- dert ohne bürokratischen Aufwand möglich ist.

Entgegen des neuen Paragraphen § 41 Abs. 7 müssen in Freihaltungen (§ 41 Abs. 4) solche Ab- schüsse auch entgegen der Schonzeit möglich sein. Es dabei um die Erhaltung und Wiederher- stellung der Schutzwaldfunktionen und damit um öffentliche Sicherheit, diese ist in der Abwägung höher zu bewerten, daher braucht es dafür jedenfalls Ausnahmen.

Auch für schädigenden Rabenkrähen und Elstern müssen wie bisher im Verordnungsweg Ab- schüsse möglich bleiben.

Birkhahnabschüsse müssen wie bisher mit einem Monitoring über die Bestandsentwicklung mög- lich sein. Alles andere würde zu einer wesentlichen Abwertung der betroffenen Jagdreviere führen.

Das Interesse der Jagdwirtschaft für konstante Bestandsdichten und Erhaltung der Lebensräume für Birkwild würde wegfallen. Dies wäre sehr kontraproduktiv für die Erhaltung des Birkwildes. Eine Bewilligungsnotwendigkeit durch die Naturschutzbehörde wird abgelehnt. Das Verfahren durch die Jagdschutzbehörde ist ausreichend. Auch dies würde mithelfen, eine Ausuferung der Bürokratie zu verhindern.

Zu Z.15 (§ 66) und Z. 16 (§ 66a):

In den zwei Paragraphen sind Punkte beinhaltet, die eine Verunmöglichung bzw. wesentliche Er- schwerung der bisherigen Verfahren in der Abschussplanung bedeuten würden (vier wöchige Ver- öffentlichung im Internet, Festlegung der Mindestabschüsse mit einem Anhörungsverfahren gemäß

§ 66). Eine einfache machbare Abwicklung muss gewährleistet werden. Bei Beschwerden nach § 66a muss auch festgelegt werden, dass diese keine aufschiebende Wirkung haben.

Zur Änderung des Fischereigesetzes (Artikel III):

Zu Z. 1 (§ 15 Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Anpassungen in Bezug auf die betroffenen Arten erscheinen uns unklar und sind damit in der Folge möglicherweise überschießend (z.B. Unterschutzstellung der Fel- chen, der Hauptfischart am Bodensee) bzw. sogar kontraproduktiv im Hinblick auf die eigentliche Zielsetzung.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass manche Maßnahmen im Sinne des Populationsschut- zes gar nicht mehr beantragt werden – so im Speziellen der Laichfischfang – dieser dient ja im Kern der Stützung der Bestände und darf nicht durch vermeintliche „Schutzbestimmungen“ er- schwert werden.

Mit diesem Entwurf ist unserer Ansicht nach weder dem Arten- noch dem Populationsschutz ge- dient - vielmehr ist mit einer erheblichen Bürokratisierung zu rechnen. Verwaltungsvereinfachung schaut anders aus.

Zur Änderung des Bodenseefischereigesetzes (Artikel IV):

Zu Z. 4 (§ 3 Abs. 2):

Siehe Bemerkungen zu Z. 1 (§ 15 Abs. 2) Fischereigesetz.

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Zu Jagd, Fischerei, Bodenseefischerei:

Die Anmerkungen zum Artikel I (Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) bezüglich Stellungnamemöglichkeit, Kundmachung, Anerkennung und Übergangsbestimmung gelten auch für die Materien Jagd, Fischerei, Bodenseefischerei.

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Bedenken und Vorschläge.

Mit freundlichen Grüßen

für die Landwirtschaftskammer Vorarlberg

Josef Moosbrugger DI Stefan Simma

Präsident Direktor

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