• Keine Ergebnisse gefunden

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Auskunft:

Mag. Florian Hagen T +43 5574 511 20217

Zahl: PrsG-412-63/BG-10 Bregenz, am 17.11.2021

Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Hospiz- und Palliativfonds eingerichtet wird und Zweckzuschüsse an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung im Langzeitpflege- und -betreuungsbereich ab dem Jahr 2022 gewährt werden (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG);

Entwurf; Stellungnahme

Bezug: Schreiben vom 23. Oktober 2021, GZ: 2021-0.726.195

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

Allgemeines:

Grundsätzlich wird die Einführung des im Betreff genannten Bundesgesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Sterbeverfügungsgesetz, ausdrücklich begrüßt.

Die Umsetzung wird sowohl im Bereich der Schaffung von Angeboten (Rekrutierung von

geeignetem Personal, Schaffung von baulichen Strukturen, Sicherung von Qualitätskriterien, etc.) wie auch auf administrativer Ebene (Planung, Steuerung, Koordination, Berichtswesen, etc.) erhebliche Herausforderungen mit sich bringen. Auf Grund der vielseitigen

Verordnungsmöglichkeiten, die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen sind, kann das Ausmaß dieser Herausforderungen derzeit jedoch nicht vollumfänglich abgeschätzt werden.

Zu den §§ 3 und 4:

Auf Grund des Beschlusses der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz vom 11.11.2021 ist festzuhalten, dass das Ziel des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), für

Palliativpatienten und deren Angehörige an deren besondere Bedürfnisse angepasste Unterstützungsleistungen anzubieten und die Grundversorgung zu entlasten, nur durch eine nachhaltige Finanzierung erreicht werden kann.

(2)

Eine nachhaltige Finanzierung bedingt eine solidarische Drittelung sämtlicher verbleibender und damit verbundener Aufwendungen, nach Abzug allfälliger Mittel vierter Parteien, zwischen Bund, Sozialversicherung und Ländern ohne Referenzzeitpunkt. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die Finanzierung eines bereits bestehenden Angebotes in den Ländern und nicht nur hinsichtlich des Auf- und Ausbaus modular abgestufter Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit aus den Mitteln des Vorarlberger Sozialfonds jährlich ca.

EUR 450.000,00 für die regionalen Hospizteams aufgebracht werden.

Zu den §§ 6 bis 8 und 15:

Gemäß § 5 Abs. 1 müssen zur Gewährung der Zweckzuschüsse gewisse Bedingungen eingehalten werden. Drei dieser Bedingungen werden im § 6 (Qualitätsmanagement), § 7 (Quantitativer Auf- und Ausbau) und § 8 (Tarife) normiert. Die drei genannten Paragraphen enthalten selbst aber keine Bestimmungen zum Qualitätsmanagement, dem quantitativen Auf- und Ausbau oder den Tarifen. Diese werden im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) jeweils durch die Gesundheit Österreich GmbH unter Einbeziehung der Länder und der Träger der Sozialversicherung festgelegt. Detailliertere Bestimmungen können gemäß § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 mit einer Verordnung des BMSGPK (§ 15) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) nach Anhörung der Länder und der Träger der Sozialversicherung festgelegt werden.

In der Folge sind die Länder gemäß § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet, wobei die Zweckzuschüsse bereits im Gesetz festgelegt werden.

Es könnten nach „bloßer“ Anhörung der Länder durch den Bund besonders kostenintensive oder umfangreiche Kriterien geschaffen werden, die mit den zur Verfügung stehenden

Zweckzuschüssen nicht abgedeckt werden können. Die Finanzierungslücken würden auf diese Weise wohl den Ländern verbleiben.

Im Weiteren ist den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 (Verordnungsermächtigung des

BMSGPK) zu entnehmen, dass „im Falle von Dissens entsprechende Kriterien in diesen Bereichen festgelegt werden können.“ Es besteht die Gefahr, dass es hier zu einseitigen Festlegungen zu Lasten der Landeshaushalte kommen könnte.

Vorgesehene Planungs- und Steuerungsabläufe, deren Einhaltung die Bedingung für die Gewährung der Zweckzuschüsse darstellt, bauen aus planerischer Sicht grundsätzlich auf den bisherigen Planungen gemäß § 2a Pflegefondsgesetz auf.

Details zum Planungsablauf können seitens des BMSGPK im Einvernehmen mit dem BMF nach Anhörung der Länder und Sozialversicherungsträger in einer Verordnung geregelt werden.

Werden die Länder zwar angehört, aber die Bestimmungen einseitig durch die Ministerien erlassen, könnten sich diese für die Länder als sehr schwer administrierbar erweisen. Jede qualitative und quantitative Festlegung im Rahmen des Ausbauplanes, beispielsweise Planwerte und Qualitätskriterien, hat daher jedenfalls in enger Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen.

(3)

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen Finanzierungs- und Planungsthemen, die den Hospiz- und Palliativbereich betreffen, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit [Kapitel 3.2.4.4 Unheilbar kranke und sterbende Menschen (PAL/HOS-E, PAL/HOS-KJ)] festgeschriebenen

Versorgungsgrundsätze gültig und zu beachten sind. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass keine zwingende Umsetzung aller Angebote der spezialisierten Palliativ- und Hospizversorgung in allen Bundesländern vorgesehen ist.

Wie bereits ausgeführt werden unter anderem in den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3

„Pflichten“ der Länder normiert. Diese Pflichten könnten so verstanden werden, dass diese unabhängig von der Gewährung eines Zweckzuschusses zu erfüllen sind, weshalb insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestehen, da die Gesetzgebungskompetenz und die Vollziehung betreffend Hospiz- und Palliativversorgung im Langzeitpflegebereich in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Zu § 14 Abs. 7:

Gemäß § 14 Abs. 7 hat das Land sicherzustellen und zu bestätigen, dass es bei den geleisteten Aufwendungen für die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu keiner

Doppelverrechnung mit anderen Finanzierungstöpfen kommt. In den Erläuternden Bemerkungen wird als Finanzierungstopf deklarativ auch der Pflegefonds genannt.

Im Rahmen von Besprechungen mit dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern und dem Städte- und Gemeindebund zum Thema der unveränderten Verlängerung des FAG 2017 wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen ein Vorentwurf übermittelt, der vorsah, dass der Zweckzuschuss für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung (§ 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz) in unveränderter Höhe bis 2023 zur Verfügung gestellt werden soll. Dies waren bislang 18 Millionen Euro jährlich, wovon 6 Millionen Euro von den Ländern aufzubringen waren.

Sollte es zur Verlängerung des § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz kommen, ist unklar, wie sich das Verhältnis der zweckgewidmeten Zuschüsse gemäß dem HosPalFG einerseits und den

zweckgewidmeten Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz andererseits zukünftig gestaltet.

Freundliche Grüße

Für die Vorarlberger Landesregierung Die Landesstatthalterin

Dr. Barbara Schöbi-Fink

(4)

Ergeht an:

1. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, E-Mail: karin.pfeiffer@sozialministerium.at 2. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

Radetzkystraße 2, 1030 Wien, E-Mail: harald.pansi@sozialministerium.at

Nachrichtlich an:

1. Parlament, 1017 Wien, mittels Webformular

2. Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, E-Mail: verfassungsdienst@bka.gv.at 3. Frau Bundesrätin Heike Eder, E-Mail: heike.eder@parlament.gv.at

4. Frau Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs, E-Mail: christine.schwarz- fuchs@parlament.gv.at

5. Herrn Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross, E-Mail: adi.gross@parlament.gv.at 6. Herrn Nationalrat Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, E-Mail:

karlheinz.kopf@parlament.gv.at

7. Herrn Nationalrat Ing. Reinhold Einwallner, St-Gebhard-Straße 10/3, 6900 Bregenz, E- Mail: reinhold.einwallner@parlament.gv.at

8. Herrn Nationalrat Norbert Sieber, Fluh 37, 6900 Bregenz, E-Mail:

norbert.sieber@parlament.gv.at

9. Herrn Nationalrat Dr. Reinhard Eugen Bösch, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, E-Mail:

reinhard.boesch@fpoe.at

10. Herrn Nationalrat Mag Gerald Loacker, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, E-Mail:

gerald.loacker@parlament.gv.at

11. Frau Nationalrätin Mag. Nina Tomaselli, E-Mail: nina.tomaselli@parlament.gv.at 12. Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landhaus, 7000 Eisenstadt, E-Mail:

post.lad@bgld.gv.at

13. Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt, E-Mail:

abt1.verfassung@ktn.gv.at

14. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, E- Mail: post.landnoe@noel.gv.at

15. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, E-Mail:

post@ooe.gv.at

16. Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, E-Mail:

landeslegistik@salzburg.gv.at

17. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, E-Mail:

post@stmk.gv.at

(5)

18. Amt der Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 25, 6020 Innsbruck, E-Mail:

post@tirol.gv.at

19. Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien, E-Mail: post@md-r.wien.gv.at 20. Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, E-Mail:

vst@vst.gv.at

21. Institut für Föderalismus, z. Hd. Herrn Dr. Peter Bußjäger, Adamgasse 17 , 6020 Innsbruck, E-Mail: institut@foederalismus.at

22. VP-Landtagsfraktion, 6900 Bregenz, E-Mail: landtagsklub@volkspartei.at

23. Landtagsfraktion der Grünen, 6900 Bregenz, E-Mail: landtagsklub.vbg@gruene.at

24. Landtagsfraktion der Freiheitlichen, 6900 Bregenz, E-Mail: landtagsklub@vfreiheitliche.at 25. SPÖ-Landtagsfraktion, 6900 Bregenz, E-Mail: landtagsclub.vorarlberg@spoe.at

26. NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum, E-Mail: sabine.scheffknecht@neos.eu 27. Abt. Soziales und Integration (IVa), Intern

28. Abt. Gesundheit und Sport (IVb), Intern 29. Abt. Sanitätsangelegenheiten (IVd), Intern 30. Abt. Inneres und Sicherheit (Ia), Intern 31. Abt. Finanzangelegenheiten (IIIa), Intern

Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes.

Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar.

Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus

A-6901 Bregenz

E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

3 Grammatik zum Video: 1 Während Schwedinnen von durchschnittlich 84 Lebensjahren 72 gesund genießen, leben Österreiche- rinnen nur 57 in Gesundheit, weshalb es ein wichtiges

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung

Wie viele Personen , die 2018 und 2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, befanden sich aufgrund einer Krebserkrankung im Krankenstand (bitte

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die auf den ersten Blick als Maßnahme gegen Gewalt an und zum Schutz von Frauen und Kindern gedachte Einführung

4 sieht eine Strafbarkeit von Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder von Betreibern von Verkehrsmitteln vor, welche nicht dafür Sorge tragen, dass die

Der Entwicklungsprozess des Fragebogens erstreckt sich bereits über zwei Jahre und befindet sich seit der zuletzt stattgefundenen Konferenz des Fachbereichstags im

Weiters stellt eine Impfpflicht für die Angehörigen von Gesundheitsberufen (und Allgemeinheit) einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art..

1 Leitfaden Schüler Online Höhere Berufsfachschule Sozial- und Gesundheitswesen– Stand 23.01.15.. Schüler Online-Anmeldung für