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BMF nimmt erneut zu den Bauleistungen Stellung

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Stand: 10.06.2014 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

BMF nimmt erneut zu den Bauleistungen Stellung

Die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10), dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen nicht Steu- erschuldner der Umsatzsteuer sind und das daraufhin er- gangene BMF-Schreiben vom 05.02.2014, mit dem die Finanzverwaltung das Urteil allgemeingültig anerkannt hat (Newsletter 2/2014), haben für reichlich Diskussionen ge- sorgt. Es steht sogar eine Gesetzesänderung im Raum. In das StÄndAnpG-Kroatien könnte eine Änderung des § 13b UStG aufgenommen werden, mit der die gesetzliche Grun d- lage geschaffen wird, um zur alten Rechtslage zurückz u- kehren. Inzwischen hat das BMF am 08.05.2014 zu weite- ren Zweifelsfragen Stellung genommen.

1. BMF-Schreiben vom 08.05.2014

Die nachfolgend erläuterten Regelungen (1.1 – 1.3) finden Anwendung auf alle Umsätze, die nach dem 14.02.2014 ausgeführt werden.

1.1 Neuer Vertrauensschutz

Die Steuerschuld geht nach der neuen Rechtslage nur noch auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die Baulei s- tung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Soweit der Leistungsempfänger gegenüber dem Bauleistenden best ä- tigt, dass er die Leistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner der

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

12 | 2014

Übergangsregelungen zu Bauleistungen füh- ren zu erheblichem manuellem Aufwand

Die Finanzverwaltung hat erneut zum Thema Bauleistun- gen Stellung genommen und insbesondere beim Vertrau- ensschutz, bei den Leistungen für den nichtunternehmeri- schen Bereich und bei der Organschaft nachgebessert.

Erstmalig hat sich die Finanzverwaltung zu Fragen hin- sichtlich der Besteuerung von Anzahlungs- und Schluss- rechnungen geäußert, die vor und nach dem Stichtag 14.02.2014 erfolgen. Diese Regelung erfordert im Unter- nehmen erheblichen manuellen Aufwand bei der prakti- schen Umsetzung.

Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn er gegenüber dem Bauleistenden falsche Angaben macht. Die Vertrauensschutz- regelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Bauleistende die Unrichtigkeit der Bestätigung kannte.

1.2 Nichtunternehmerischer Bereich

Gemäß dem Wortlaut des § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG geht die Steuerschuld auch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird und der Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen e r- bringt. Da der BFH die Unmittelbarkeit zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung fordert, kann die Steuerschuld bei Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich nicht mehr auf den Leistungsempfänger übergehen.

1.3 Organschaft

Bezieht ein Teil des Organkreises eine Bauleistung, geht die Steuerschuld auf den Organträger nur dann über, wenn die Leistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet wird.

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Stand: 10.06.2014 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de Leistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet wird. Dabei

spielt es keine Rolle, durch welchen Teil des Organkreises (Organträger oder eine Organgesellschaft) die unmittelbare Verwendung erfolgt.

1.4 Erweiterung der Nichtbeanstandungsregel

Die Finanzverwaltung erweitert die ursprüngliche Nichtbe- anstandungsregelung um zwei Fälle.

Wird eine Bauleistung vor dem 15.02.2014 begonnen jedoch erst nach dem 14.02.2014 abgeschlossen, so wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien diese Bauleistung einve r- nehmlich unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens abrechnen.

Ebenso wird nicht beanstandet, wenn eine Leistung vor dem 15.02.2014 einvernehmlich unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungsauffassung mit Umsatzsteuer abge- rechnet wird, obwohl nach der neuen Rechtsprechung der Leistungsempfänger bereits Steuerschuldner wäre.

1.5 Anzahlungs- und Schlussrechnungen

Hat der Bauleistende für Bauvorhaben, die nach dem 14.02.2014 fertiggestellt werden, vor dem 15.02.2014 An- zahlungsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, so schuldet er die Umsatzsteuer auf die Bauleistung, da die Leistung bei Leistungsausführung nach der neuen Rechtsl a- ge zu beurteilen ist.

Aus Vereinfachungsgründen ist es aber ausreichend, wenn der Bauleistende in der Schlussrechnung di e Umsatzsteuer auf den gesamten Preis nachbelastet. Die geleisteten A n- zahlungen sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Netto- betrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen.

Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in der Umsat z- steuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die bisher abgeführte Umsatzsteuer auf die Anzahlungen zu berichtigen.

Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlus s- rechnung nur das Entgelt zugrunde gelegt wird, dass nach dem 14.02.2014 vereinnahmte wurde, sofern die vorher geleisteten Anzahlungen vom Leistungsempfänger in zutref- fender Höhe versteuert worden sind.

2. Technische Umsetzung in der Praxis

Die technische Umsetzung führt sowohl beim Bauleistenden als auch beim Leistungsempfänger zu einem erheblichen manuellen Aufwand.

Die Fakturierung der Anzahlungsrechnungen erfolgt im Regelfall mithilfe eines ERP-Systems unter Verwendung des Steuerkennzeichens für „Reverse-Charge-Umsätze“. Eine automatische Generierung der Schlussrechnung ist nun aber nicht mehr möglich, denn nach der neuen Verwal- tungsmeinung soll darin Umsatzsteuer nachbelastet werden.

Das Steuerkennzeichen wäre dann „19 % Umsatzsteuer“.

Die Schlussrechnung wird daher manuell erstellt werden müssen.

Gleiches gilt auf der Eingangsseite, denn eine Verbuchung der Schlussrechnung mit dem Steuerkennzeichen „19 % Vorsteuer“ wird zu einem Fehler führen, da der Vorsteuerbe- trag der Schlussrechnung nicht 19 % der verbleibenden Bemessungsgrundlage entspricht.

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