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BMF zur Ortsbestimmung bei Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen und Online-Seminaren

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Academic year: 2022

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Dr. Markus Müller, LL.M.

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

+49 (0) 211 54 095-387 markus.mueller@kmlz.de

Stand: 17.06.2021 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 Einleitung

Bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen, die die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen betreffen, stellen sich in der Praxis Abgrenzungsfragen. Ist der Empfänger Unternehmer und ist die Veranstaltung öffentlich zugänglich, befindet sich der Leistungsort gemäß Art. 53 MwStSystRL / § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG am Veranstaltungsort. Für geschlossene Veranstaltungen schreibt die Finanzverwaltung jedoch die Anwendung der Grundregel des Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG vor. Letzteres entbehrt einer unionsrechtlichen Grundlage und widerspricht der EuGH-Entscheidung Srf konsulterna (KMLZ USt-Newsletter 14 | 2019). Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, findet Art. 54 MwStSystRL /

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG Anwendung und die Ortsbestimmung richtet sich ebenfalls nach dem Veranstaltungsort.

Online-Veranstaltungen wurden seit Beginn der Corona-Pandemie insbesondere aufgrund der Kontakt- und Reisebeschränkungen immer beliebter. Ob sich die Ortsbestimmung für diese Leistungen ebenfalls nach dem Ort richten kann, an dem die jeweilige Veranstaltung tatsächlich stattfindet, war mangels physischem Veranstaltungsort unklar.

2 Das BMF-Schreiben vom 09.06.2021

Das BMF übernimmt für Zwecke der Leistungsortbestimmung nach Art. 53 MwStSystRL / § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG die Urteilsgrundsätze aus der EuGH-Entscheidung Srf konsulterna. Dementsprechend haben die allgemeinen Vorschriften in den Art. 44 und 45 MwStSystRL (§ 3a Abs. 1 und 2 UStG) keinen Vorrang vor den besonderen Ortsbestimmungen in den Art. 46 bis 59a MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 – 8, § 3b, § 3e, § 3f UStG). Letztere sind daher nicht eng auszulegen. In diesem Zuge werden die Ausführungen zur Anwendung von Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG für geschlossene

22 I 2021 BMF zur Ortsbestimmung bei Eintrittsberechtigung

zu Veranstaltungen und Online-Seminaren

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Stand: 17.06.2021 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ

Veranstaltungen in Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE gestrichen und dafür Abschn. 3a.7a neu in den UStAE eingeführt. Wird eine Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung erworben, richtet sich die Ortsbestimmung für Leistungen an Steuerpflichtige stets nach dem Veranstaltungsort. Dies gilt nicht nur für den Veranstalter selbst, sondern auch für andere Unternehmer, die auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Veranstalters Eintrittsberechtigungen an Unternehmer einräumen. Werden die in der Vorschrift genannten Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, findet Art. 54 MwStSystRL /

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG Anwendung. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Ort, an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird. In der Regel fallen Tätigkeitsort und Veranstaltungsort zusammen.

Zur Definition der „Eintrittsberechtigungen“ verweist das BMF-Schreiben wie bisher auf die unmittelbar anwendbaren Art. 32 und 33 MwStVO. Zusammenfassend findet die Ortsregelung dann Anwendung, wenn das Entgelt dafür entrichtet wird, dass einer bestimmten Anzahl von Personen das Zugangsrecht zu einer bestimmten Veranstaltung gewährt wird. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmer das Entgelt entrichtet und dessen Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Zu den Eintrittsberechtigungen zählen unverändert Nebenleistungen wie die Nutzung von Garderoben und Sanitäranlagen.

Gleiches gilt u. a. für Beförderungsleistungen und Unterbringungen, wenn sie vom Veranstalter im Rahmen einer einheitlichen Leistung angeboten werden. Das bloße Einräumen der Berechtigung zur Nutzung von Räumlichkeiten und die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fallen hingegen nicht unter das Veranstaltungsortprinzip.

Zudem führt das BMF im Rahmen der Ortsbestimmung nach Art. 53 MwStSystRL / § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG das Tatbestandsmerkmal der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung ein, unter Verweis auf die Ausführungen der Generalanwältin in den Schlussanträgen zur Rs. Srf konsulterna. Für Online-Seminare an Unternehmer richtet sich der Leistungsort folglich nach der Grundregel des Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG.

3 Auswirkungen auf die Praxis

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, weil es eine unionsrechtswidrige Verwaltungsanweisung an das EuGH-Verständnis anpasst. Allerdings wird sich bei Unternehmern aus dem Veranstaltungsbereich und deren Kunden die Freude in Grenzen halten. Denn das Veranstaltungsortprinzip kann zu neuen Registrierungspflichten in Deutschland führen. Hält z. B. in Deutschland ein Nichtansässiger ein Seminar an Unternehmer aus Österreich ab, müssen sich nun stets alle Leistungsempfänger in Deutschland registrieren, weil die Einordnung als geschlossene Veranstaltung nicht mehr möglich ist und Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG nicht mehr anwendbar sind. Bei Weiterbelastungen im Konzern und bei Kommissionsgeschäften kann dies mehrfache Registrierungspflichten auslösen. Nur bei Inhouse-Schulungen wäre weiterhin die Grundregel des Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG anwendbar, wenn es sich dabei eher um eine spezielle Beratungsleistung handelt, als eine Schulung im Sinne einer Veranstaltung. Im EU-Ausland wird die EuGH-Rechtsprechung bereits vielfach angewandt. Nunmehr befindet sich auch nach deutscher Verwaltungsmeinung der umsatzsteuerliche Leistungsort am Veranstaltungsort. Findet im Ausland das Veranstaltungsortprinzip Anwendung, ist die EU-weit uneinheitlich ausgestaltete Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach dortiger Rechtslage zu prüfen.

Anbieter von Online-Seminaren müssen fortan sehr genau prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatperson ist. An ausländische Unternehmer ist künftig zwingend ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Wurde in diesen Fällen bislang lokale Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, droht § 14c UStG und damit ein Problem beim Vorsteuerabzug.

Betroffene Unternehmer sollten umgehend die umsatzsteuerliche Würdigung ihrer Leistungen überprüfen. In offenen Fällen sollte für die Vergangenheit wegen des alten UStAE-Abschnitts Vertrauensschutz nach § 176 AO gewährt werden.

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